Forum Sozialhilferecht online
(FSO)
Forum Sozialhilferecht – monatliche Treffen
Forum Sozialhilfe Online - Argumentierhilfen
Rechtsberaternetz – Pilotprojekt in Vorbereitung
Strukturprinzipien des Sozialhilferechts
„Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“
„Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung“
Sozialhilfe und Arbeitszwang nach §§ 18, 25 BSHG
Unterkunft nach BSHG und AsylbLG
Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten - § 72 BSHG
Sachleistungen nach § 3 AsylbLG
Einmalige Beihilfen - § 21 BSHG
Sozialhilfe und Unterhaltsverpflichtung
Die
Beratung zum Sozialhilferecht wird gegenwärtig hauptsächlich von Sozialarbeitern
durchgeführt. (bestehende Beratungsstellen). Obwohl sich die Mitarbeiter
überdurchschnittlich engagieren, verfügen sie selten über Spezialkenntnisse.
Verständnis und korrekte Anwendung dieser Rechtsmaterie verlangen aber
juristisches Detailwissen, das weit über allgemeine sozialverwaltungsrechtliche
Kenntnisse hinausgeht. Als
Informationsstelle, Ansprechpartner, Ideenpool und Marktplatz für alle auf
diesem Gebiet Aktiven und Interessierten hat Dr. Ralf Rothkegel, Richter
des 5. Senats des Bundesverwaltungsgericht in Berlin das Forum Sozialhilferecht – ein monatliches Treffen initiiert.
Das Sozialhilferecht ist von ganz spezifischen Rechtsgrundsätzen,
sogenannten Strukturprinzipien geprägt die vom Bundesverwaltungsgericht
herausgearbeitet wurden und bisher die Einfügung dieses Rechtsgebietes in das
Sozialgesetzbuch verhindert haben. Da die Sozialhilfe die Aufgabe hat, dem
Hilfeempfänger ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und ihn befähigen,
unabhängig von ihr zu leben, ist die qualifizierte Beratung so enorm wichtig.
Denn aus Unwissenheit, Scham oder Gedankenlosigkeit gehen insbesondere die
verdeckt Armen gar nicht erst zum Sozialamt. So spart der Staat jedes Jahr
Millionen, weil Bedürftige Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen, die ihnen
zustehen (www.fehlt-ihnen-etwas.de).
Das Forum
Sozialhilferecht besteht seit Januar 2000. Jeden vierten Mittwoch im Monat
treffen sich von 15 bis 18 Uhr im Haus der Diakonie in der Paulsenstraße in
Berlin-Steglitz zirka 12 - 15 Personen. Das Forum versteht sich als
Informationsstelle, Ansprechpartner, Ideenpool und Marktplatz für alle auf
diesem Gebiet Aktiven. Im Forum werden konkrete, rechtlich problematische
Sachverhalte aus der Praxis der Teilnehmer, aber auch rechtliche und
rechtspolitische Grundsatzfragen zum BSHG und AsylbLG diskutiert. Es richtet
sich an Verbände der freien Wohlfahrtspflege, öffentliche Träger der
Sozialhilfe, Arbeitsgemeinschaften, Behördenvertreter aber auch an
Rechtsanwälte und Richter (Link zur Einladung). Leider sind bisher nur
wenig Behördenvertreter und Juristen dabei. Womit sich das Forum befasst,
bestimmen die Teilnehmer selbst. Die Themen werden zur jeweils nächsten Sitzung
von einem Berichterstatter vorbereitet. Über Verlauf und Ergebnisse der
Diskussion erstellt Dr. Ralf Rothkegel jeweils ein Gedächtnisprotokoll,
das er auch um Rechtsprechungshinweise, Kommentare und rechtliche
Erläuterungen ergänzt. Das Protokoll erhalten nur die Teilnehmer des jeweiligen
Treffens (meist per Email). Jedoch wird es nicht von ihnen autorisiert. Bei
Bedarf wird das Protokoll im Nachhinein durch einen TOP im darauffolgenden
Protokoll ergänzt oder korrigiert.
Nächste Termine sind:
27.6.05
um 15:00 Uhr
Die Informationen und
Erkenntnisse der Gedächtnisprotokolle sind nunmehr online
nachzulesen. Die Protokolle sind vereinfacht, komprimiert und sprachlich so
aufbereitet, dass ihr wissenschaftlicher Inhalt allgemeinverständlich ist. Der
Protokollcharakter wurde aufgegeben. Die Themen sind nicht mehr kalendarisch
geordnet sondern nach Paragraphen und Sachgebieten. In Klammern wird jedoch das
jeweilige Protokoll erwähnt, damit nachvollziehbar bleibt, bei welchem Treffen
das Thema behandelt wurde. Gedacht ist die Onlineversion der Protokolle
hauptsächlich als Argumentierhilfen im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit
dem Sozialämtern. Anders als die Sozialhilfebroschüre für Berlin und
Brandenburg (9. Auflage Stand: 1. Januar 2000) hat das Forum Sozialhilfe
Online (FSO) nicht den Anspruch, vollständig im Sinne eines Ratgebers über das
BSHG und das AsylBLG zu informieren. Vielmehr werden rechtliche Vorkenntnisse
und ein Verständnis für die Struktur der Ansprüche beim Leser vorausgesetzt.
Insofern nützt das FSO hauptsächlich in den Fällen, in denen Argumente und
Rechtsgrundlagen für Widersprüche gegen Behördenentscheidungen benötigt werden
oder wenn es gilt, den Bescheid des Sozialamtes auf seine Richtigkeit zu
prüfen. (Aus dem Protokoll Nr. 6 zum Treffen vom 16. August
2001, TOP 4) Das
Forum ist einig darüber, dass mit einem zentralen "Pilot-Projekt" begonnen
werden soll, das sozialhilfespezifische anwaltliche Beratung für Sozialarbeiter
und ihre Klientel anbieten soll. Der Staat spart jedes Jahr Millionen, weil
Bedürftige Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen, die ihnen zustehen. Wer
sich als Steuerzahler darüber freut, übersieht, dass der Staat insoweit
pflichtwidrig handelt. Aufgabe der Sozialhilfe ist es laut Paragraph 1
Bundessozialhilfegesetz, dem Hilfeempfänger ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen. Bisher erfüllt die Sozialhilfe ihre gesetzlichen Aufgaben nicht.
Der Hauptgrund ist die ungenügende Rechtsberatung. Deshalb soll das Pilotprojekt
qualifizierte Juristen als Berater gewinnen. Bisher liegt die
Sozialhilfeberatung vor allem bei Sozialarbeitern. Obwohl sich die Mitarbeiter
überdurchschnittlich engagieren, verfügen sie selten über Spezialkenntnisse.
Jedoch ist juristisches Detailwissen erforderlich, da das Sozialhilferecht von
ganz spezifischen Rechtsgrundsätzen, sogenannten „Strukturprinzipien“ geprägt
ist. Nach dem „Konzept eines sozialarbeitsgestützten anwaltlichen
Rechtsberaternetzes in Berlin mit dem Schwerpunkt Sozialhilferecht“ sollen
Anwälte sozialhilferechtliche Mandate übernehmen. Bisher tun sie das eher
widerstrebend, weil die Gebührensätze nach dem Beratungshilfegesetz extrem
gering sind. Außerdem würden die meisten Hilfebedürftigen nie ihren Fuß in eine
Kanzlei setzen. Aufgrund ihrer Lebenssituation und Befindlichkeit bleiben sie
lieber anonym. Deshalb muss der Anwalt in solchen Fällen zum Mandanten gehen, um
ihn überhaupt zu erreichen. Nach dem Konzept des Pilotprojekts soll an fünf
Tagen in der Woche jeweils ein Anwalt fünf Stunden in einer bereits
existierenden Beratungsstelle „ambulant“ arbeiten. Sozialarbeiter helfen
ihnen dabei. Als eine Art „Scharnier“ , weil die Sozialarbeiter die Tatsachen
und Papiere des Mandanten schon vorab ermittelt haben. In freier Mitarbeit
sollen mehrere Rechtsanwälte zugleich an das Projekt gebunden werden, damit sie
sich viele mit dem Sozialhilfrecht beschäftigen und später ein Beraternetz
aufgebaut werden kann. Das skizzierte Rechtsberaternetz ist kein
Konkurrenzunternehmen zu bereits bestehenden Beratungsangeboten wie
Schuldner- und Insolvenzberatung, Mieterverein, allgemeine soziale
Beratungsstellen in öffentlicher oder privater Trägerschaft usw. Es soll solche
Angebote auch nicht überflüssig machen. Vielmehr handelt es sich um ein
gegenständlich begrenztes, aber sämtliche Hilfearten des BSHG und AsylbLG
umfassendes fachspezifisches Rechtsberatungsangebot, das bestehende
Beratungsangebote ergänzen soll. Dieser "Leistungsbausteins" würde sowohl der
"Einstiegsphase", nützen, der Realisierung von Sozialhilfeansprüchen und
gleichermaßen aber auch der "Ausstiegsberatung", also dem Unabhängigwerden von
Sozialhilfe und der Armutsprävention. Das Rechtsberaternetz erstreckt sich
potentiell also auf alle drei Phasen, und ist eingebettet in das
Kooperationsverhältnis zwischen öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege. Aus: Rothkegel, Ralf, Die Strukturprinzipien des
Sozialhilferechts - Bestand, Bedeutung, Bewertung, Baden-Baden 1. Auflage 2000,
ISBN 3-7890-6473-4 Die Strukturprinzipien der Sozialhilfe im Einzelnen
sind: Die Sozialhilfe muss nach ihrem Inhalt und Umfang so
beschaffen sein, dass durch sie der sozialhilferechtliche Bedarf vollständig
befriedigt werden kann. Dadurch wird zugleich ausgeschlossen, dass die
Sozialhilfe über das hinausgeht, was notwendig ist, um die Notlage zu beheben.
Hinweise auf den Grundsatz finden sich in § 22 Abs. 3 Satz 1 und § 101 a Satz 3
BSHG. Form, Art und Maß der Sozialhilfe richten sich nach der
Besonderheit im Einzelfall. Insbesondere die Person des Hilfeempfängers, die Art
seines Bedarf und die örtlichen Verhältnisse sind ausschlaggebend. Der
Individualisierungsgrundsatz folgt ais § 3 Abs. 1 BSHG. Er konkretisiert den
Bedarfsdeckungsgrundsatz, indem er dessen Zielrichtung auf die Besonderheiten
des Einzelfalls lenkt. Die Gewährung von Sozialhilfe hängt nicht von einem
Antrag auf Hilfeleistung ab, sondern nur von dem Bekanntwerden der gesetzlichen
Leistungsvoraussetzungen. Dieses „Amtsprinzip“ ergibt sich aus § 5 Abs. 1 BSHG.
Sozialhilfe ist das unterste Auffangnetz des sozialen Sicherungssystems in
Deutschland. Ihre Antragsunabhängigkeit trägt dieser sozialpolitischen Bedeutung
Rechnung. Nach Wegfall der Notlage ist Sozialhilfe grundsätzlich
ausgeschlossen. Das folgt aus dem Wesen der Sozialhilfe: Ein menschenwürdiges
Leben zu ermöglichen, lässt sich nicht im Nachhinein verwirklichen. Der
Grundsatz ergibt sich auch aus § 5 BSHG, da es letztlich um das Einsetzen der
Sozialhilfe geht. Nach dem Grundsatz „Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“,
setzt Sozialhilfe ein, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch
ein Bedarf angenommen werden kann (Gegenwärtigkeitsprinzip) und dass der Bedarf
noch fortbesteht. Sozialhilfe soll eine gegenwärtige Notlage beheben,
nicht dagegen rentengleich versorgen. Deshalb wird sie in der Regel nicht durch
einen Dauerverwaltungsakt bewilligt, sondern „bis auf weiteres“. Allerdings ist
Sozialhilfe in der Lebenswirklichkeit zu einer Mindestversorgung aus
Steuermitteln geworden, , die auf Langzeitbezug ausgerichtet ist. Die Ursachen
dafür liegen vor allem in den Familienstrukturen und auf dem Arbeitsmarkt. Insofern kann
es ausnahmsweise doch erforderlich sein, langfristige weit in die Zukunft hinein
wirkende Maßnahmen zu bewilligen, um eine gegenwärtige Notlage effektiv zu
beheben. Sozialhilfe ist subsidiäre Hilfe. Sie ist die letzte
Stufe des Sozialleistungssystems, um ein menschenwürdiges Leben zu wahren.
Sozialhilfe erhält folglich nicht, wer
sich selbst helfen kann oder wer die Hilfe von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Nachranggrundsatz ergibt sich aus §
2 Abs. 1 BSHG. Der Hilfesuchende kann deshalb nicht zwischen Selbsthilfe und
Sozialhilfe wählen. Vielmehr muss er seinen Anspruch gegen einen Dritten
durchsetzen, es sei denn, es gibt einen besonderen Rechtfertigungsgrund dafür,
dass er den Anspruch nicht selbst durchsetzt. (aus Protokoll Nr. 1 zum Treffen vom 26. Januar
2000) § 1a AsylbLG:
Anspruchseinschränkung „Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und
ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 bis 6, 1.
die sich in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen,
oder 2.
bei denen aus von ihnen zu
vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies
im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geworden
ist.“ Was sind "im Einzelfall nach den Umständen
unabweisbar gebotene Leistungen"? Lösungsansätze: § 1 a AsylbLG ermöglicht
nur Leistungseinschränkungen, nicht dagegen einen völligen
Leistungsausschluss. Ein Leistungsausschluss liegt dann vor, wenn die
Leistung nicht nur teilweise verweigert oder auf einzelne Hilfearten beschränkt
wird, sondern vollständig verweigert wird. Wenn lediglich ein Rückfahrscheins
mit Reiseproviant „angeboten“ wird, ist in dieser Einschränkung gleichzeitig
eine solcher Ausschluss zu sehen und zwar für die Zeit bis zur möglichen und
zumutbaren Ausreise. Dies wäre vom Gesetz auf keinen Fall gedeckt. Ungesetzlich
ist es auch die Hilfeleistungen zu verweigern, die im Ausreiseland (Herkunfts-,
Drittstaat) nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestumfang erlangt
werden können (ausführlicher unten). Insoweit sind auch Rückfahrkarte und
Reiseproviant nicht bedarfsdeckend. Leistungen nach dem AsylbLG sind
antragsunabhängig (Amtsprinzip ) zu gewähren. Das folgt aus dem
Zusammenhang mit dem BSHG (vgl. § 2 AsylbLG). Darum kann eine völlige
Leistungsverweigerung auch nicht damit begründet werden, dass eine andere als
die beantragte Leistung zwar möglicherweise im Sinne von § 1 a AsylbLG geboten
sei, aber eben nicht beantragt wurde. Diese Erkenntnisse ergeben sich also schon
aus dem AsylbLG selber. Des Verfassungsrechts oder einer verfassungskonformen
Auslegung bedarf es insoweit daher nicht. Kann die freiwillige Ausreise als "negatives
Tatbestandsmerkmal" für einen Anspruchs auf die Grundleistungen angesehen
werden? Oder: Können " ... unabweisbar gebotene" Leistungen auf Beschaffung
einer "Rückfahrkarte plus Reiseproviant" beschränkt sein? Lösungsansätze: Forum Sozialhilfe Online -
Argumentierhilfen
Rechtsberaternetz – Pilotprojekt in
Vorbereitung
Strukturprinzipien
des Sozialhilferechts
Bedarfsdeckungsgrundsatz
Individualisierungsgrundsatz
Kenntnisgrundsatz
„Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“
„Sozialhilfe ist keine rentengleiche
Dauerleistung“
Nachranggrundsatz
§
1 a
AsylbLG
Unabweisbar
gebotene
Leistungen
Freiwillige
Ausreise
Im Ergebnis ja. Einer solchen
Auslegung des § 1 a AsylbLG steht dessen Entstehungsgeschichte letztlich
nicht entgegen, in der die ursprünglich vorgesehenen Nr. 3 des
Paragraphen gestrichen wurde vgl. BTDrs. 13/11 172.
Die Gerichte sind nicht daran
gehindert, § 1 a Nr. 1 und 2 dahin auszulegen, dass die Grundleistungen nur dann
bezogen werden können, wenn es dem Asylbewerber unmöglich oder zumindest
unzumutbar ist, auszureisen. Selbst dann nicht, wenn gegen der im Entwurf
enthaltenen Nr. 3 rechtsstaatliche Bedenken bestehen, weil die Norm zu
unbestimmt ist (s. dazu Hohm, in: GK- AsylbLG, § I a Rdn. 152). Der Grund: die
Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgebers seinerzeit eine solche
Auslegung nicht wollte, denn Nr. 3 wurde nicht deshalb gestrichen, weil
unberücksichtigt bleiben sollte, ob eine freiwilligen Ausreise möglich und
zumutbar war.
Auf die Möglichkeit der
freiwilligen Ausreise darf aber nicht immer zurückgegriffen werden, sondern nur
dann, wenn zugleich alle - sonstigen - Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 1 bzw.
2 erfüllt sind. Wenn der Asylbewerber beispielsweise nicht eingereist
um,
-
um in
Deutsachland Sozialleistungen zu erlangen (Nr. 1 nicht erfüllt) oder
-
die
Abschiebung scheitert, weil die Abschiebebehörde überlastet ist (Nr. 2 nicht
erfüllt),
spielt es keine Rolle mehr, ob
auch eine freiwillige Ausreise möglich war. Mit anderen Worten, der Asylbewerber
hat dann also auch uneingeschränkten Anspruch auf die Leistung, wenn die
Ausreise möglich war. Auch hier hat "einfache" Gesetzesauslegung zum Ergebnis
geführt. Verfassungsrecht kann darum auch in diesem Zusammenhang außen vor
bleiben
Akzeptiert werden muss
gesetzgeberische Motiv, mit den Mitteln des sozialen Leistungsrechts (AsylbLG)
die Verweildauer von sich illegal in der BRD aufhaltenden Ausländern zu
verkürzen. Diese Motivation ist rechtlich auch nicht damit angreifbar, dass die
Sozialämtern dadurch Belange wahrnehmen, die eigentlich zu den Aufgaben der
Asyl- und der Ausländerbehörden gehören. Allerdings kann es nicht im Sinne des
Gesetzgebers sein kann, die selben asyl- und ausländerrechtlicher Fragen sowohl
durch die Sozialverwaltung als auch durch die Ausländerbehörden abweichend
beurteilt werden. Deshalb ist zu erwägen, wegen der Gefahr solcher
divergierenden Entscheidungen, Nr. 1 und 2 restriktiv auszulegen(s. dazu auch
unter e) bb). Daraus ist zu folgern: Die Sozialämter sind rechtlich daran
gehindert, von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit auszugehen, wenn sie aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen abschieben könnten und deshalb eine
Duldung nach § 55 AuslG ausgesprochen ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Auch
dieses Auslegung liegt noch auf der Ebene des "einfachen" Rechts.
Verfassungsrecht kommt erst ins
Spiel, wenn es um die Frage einer verfassungskonformen Auslegung geht. Diese
Frage stellt sich (erst), soweit nach den sonstigen Auslegungsregeln gewonnene
Ergebnisse mit Verfassungsrecht kollidieren. Deshalb ist hier nach
verfassungs-(grund- )rechtlichen Maßstäben zu fragen. Insbesondere, wenn wegen
einer von den Verwaltungs- /Oberverwaltungsgerichten vertretenen
Gesetzesauslegung eine Verfassungsbeschwerde erwogen
wird).
(aus Art. 1 Abs. 1
i.V.m Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG)
Grundrechte sind jedenfalls
durch staatlich verantwortetes "Aushungern" und "Auf -die-
Straße-setzen" verletzt. Wenn jeder Barbetrag völlig gestrichen ist, ist
dies grundrechtswidrig, wenn nicht zumindest ein minimaler wirtschaftlicher
Bewegungsfreiraum gewährleistet ist und Kontakte z.B. zu Rechtsberatern,
Behörden, Hilfsorganisationen möglich bleiben. Die "Fesselung" an den räumlichen
Bereich der Gemeinschaftsunterkunft kann im Ergebnis wie ein Freiheitsentzug
wirken.
Die Verweisung auf die
Möglichkeit freiwilliger Ausreise ist - sozialhilferechtlich betrachtet - die
Verweisung auf eine Möglichkeit, den notwendigen Bedarf aus eigenen Kräften zu
decken, also zur Selbsthilfe (Link zu Nachranggrundsatz).
Verfassungsrechtlich ist ebenfalls bedeutsam, ob der Betroffene die Möglichkeit
hat, Grundrechtsbeeinträchtigungen, die hier in Rede stehen könnten,
auszuweichen. Maßstab für eine solche Beurteilung die Zumutbarkeit.
Diskutiert wird in diesem Zusammenhang auch das rechtsstaatliche Gebot der
Verhältnismäßigkeit (siehe dazu unten)
Die freiwillige Ausreise ist
unzumutbar, wenn dem Leistungsberechtigten auch im Herkunftsland oder einem
aufnahmebereiten Drittstaat Menschenrechtsverletzungen drohen würden wie z.B.
Verhungern, "Dahinvegetieren", Obdachlosigkeit, gravierende Erkrankung oder
Gesundheitsschädigung.
Zumutbar ist sie jedoch, wenn
lediglich die Lebensverhältnisse im Herkunfts- bzw. Drittstaat nicht den
deutschen Standards der Sozialstaatlichkeit genügen.
Problematisch sind die folgende
Kriterien:
-
fehlende
Aussichten auf Erwerbstätigkeit,
-
Schul- und
Berufsausbildung u.ä.
Solche Benachteiligungen liegen
unterhalb der Schwelle von Menschenrechtsverletzungen. Zu erwägen ist, ob sie
aus der Sicht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von Verfassungs wegen
abgewehrt werden können. Fraglich ist dabei allerdings, ob dieser auf staatliche
Eingriffe bezogene Grundsatz geeignet ist, Rechtsansprüche auf (nach Maßgabe des
AsylbLG) uneingeschränkte Sozialleistungen zu begründen. Die Anwendung eines
anspruchsreduzierenden Leistungsgesetzes ist noch keine Maßnahme der
Eingriffsverwaltung, wenn das Gesetz solche Ansprüche gerade nicht gewährt.
Dabei ist das Gesetz in seiner nach allgemeinen, "einfachrechtlichen"
Auslegungsregeln gewonnenen Bedeutung gemeint. Insgesamt erscheint daher
näherliegend, den Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG auf der Ebene des einfachen
Rechts sachlich zu reduzieren (= teleologische Reduktion), als im Wege der
„verfassungskonformen" Auslegung den Anspruch zu begründen bzw. zu
erweitern.
Ergebnis
Wenn das Sozialamt einem im
Bundesgebiet geduldeten Leistungsberechtigten die Möglichkeit freiwilliger
Ausreise entgegenhalten will, ist es verpflichtet, den Gründen seiner Duldung
nachzugehen. Dies ergibt sich daraus, dass humanitäre Abschiebungshindernisse in
aller Regel die Ausreise unzumutbar machen. Andererseits die Duldung nicht
pauschal und unabhängig von den Duldungsgründen eine Ausreise unzumutbar macht.
Manchmal lassen sich die Gründe nicht ermitteln, z.B. wenn die Ausländerbehörde
sie nicht aktenkundig gemacht hat. Dann ist zu diskutieren, ob die Duldung ein
Indiz für deren humanitäre Veranlassung ist. Stellt das Sozialamt letztlich
fest, dass die Ausreise unzumutbar ist, kann es nicht zugleich die
Leistung verweigern oder einschränken. Andererseits verstieße die Entscheidung
gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und/oder 2
GG.
(aus Art. 20 Abs. 3, Art. 23 Abs. I
Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG)
Diskutiert
wird auch, ob einer Leistungsverweigerung/-einschränkung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar
ist. Unzulässig ist es auf die freiwillige Ausreise zu verweisen, wenn sich die
Einschätzung des Sozialamts und die Einschätzung der Ausländerbehörde
widersprechen. Der rechtsstaatliche Grundsatz hinreichender
Bestimmtheit und
Bestimmbarkeit gesetzlicher Zuständigkeitsnormen verlangt überschaubare
Behördenzuständigkeit. Darüber hinaus soll eine Gesetzesauslegung verhindert
werden, die Kompetenzen und Kompetenzgrenzen "verwischt". Sonst besteht die
Gefahr, dass die Behörden über dieselbe Tatbestandsvoraussetzung verschieden
entscheiden.
Wenn
gefordert wird, die Sozialämter sollen bei der Anwendung von § la AsylbLG
nicht über asyl- und ausländerrechtliche (Vor- )Fragen (zumindest nicht
im Widerspruch) inzidenter mitentscheiden dürfen, ist der Prüfungsmaßstab zu
beachten. Prüfungsmaßstab sind nur die Grundrechte (Verfassungsbeschwerde!).
Nicht jedoch Art. 2 Abs. 1 Satz I GG, da es hier nicht um
Eingriffsverwaltung geht. Art. 2 Abs. 1 Satz I GG greift nur gegenüber einer
rechtsstaatswidrigen hoheitlichen Maßnahme (Behörden- Gerichtsentscheidung).
Selbst wenn man annimmt, die mangelnde Zuständigkeit des Sozialamtes sei
rechtsstaatswidrig, kommt es nur auf die materiellen, vorstehend erörterten
Grundrechte, insbesondere der Menschenwürde, als Prüfungsmaßstab
an.
Auch nicht das Sozialstaatsprinzip
ist ein geeigneter Prüfungsmaßstab. Zwar leitet das Bundesverfassungsgericht und
das Bundesverwaltungsgerichts, aus dem Sozialstaatsgebot auch unmittelbare
Leistungsansprüche her, soweit es um die "Sicherung des Existenzminimums des
einzelnen geht (vgl. BVerwGE 1, 159, (161 f); 52, 339 [346]) und um die
"zwingende" Aufgabe des Staates, "die Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen" (BVerfGE 82, 60 [80]).
Letztlich ist damit ist aber wieder auf den grundrechtlichen Menschenwürdeschutz
verwiesen.
Eine höchstrichterliche
Klärung der
Problematik des § 1a AsylbLG st in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, weil
Hauptsacheverfahren wegen der langen Verfahrensdauer praktisch nicht mehr
stattfinden. Das Berliner Verfassungsgerichts oder des
Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs in der
Hauptsache anzurufen, kommt nur dann in Betracht, wenn es wegen besonderer
Dringlichkeit unzumutbar ist, zuvor das Hauptsacheverfahrens beim VG und
OVG durchzuführen. Aussicht auf eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung
(Anordnungsgrund!) besteht allenfalls in einem dafür "geeigneten" Fall. Dies
wäre z.B. die Verweigerung dringend benötigter ärztlicher Hilfe oder Therapien
Traumatisierter. In einem Fall verweigerter ärztlichen Schmerzbehandlung oder
verweigerter Sachleistungen für den Lebensunterhalt, müsste genau genommen wohl
nur der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens abgewartet werden.
Schon dann wäre das Erfordernis vorheriger Rechtswegerschöpfung
erfüllt.
(Aus dem Protokoll Nr. 9 zum Treffen vom
15. November 2000, TOP 6)
Setzt der Anspruch aus § 2 voraus, dass eine Duldung
sowohl wegen Vorliegens von Ausreise- als auch Abschiebungshindernissen („ ...
Ausreise und ... Abschiebung“) erteilt wurde? Oder genügt es, dass
alternativ einer freiwilligen Ausreise „oder“ der Abschiebung entgegenstehende
Hindernisse zur Duldung geführt haben?
„ Abweichend von den §§ 3 bis 7
ist das BSHG auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine
Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen
nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre,
rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse
entgegenstehen.“
Die
Norm ist entgegen ihrem Wortlaut – im Sinne eines „oder“ zu verstehen. Insofern
ist es zu rechtfertigen, wenn § 2 AsylbLG nicht greift, also keine Leistungen
erfolgen, wenn eine Ausreise sowohl möglich als auch zumutbar
ist.
Sind rechtliche und tatsächliche (technische)
Ausreisehindernisse rechtlich unterschiedlich zu
beurteilen?
Ja,
Ausnahme: keine Unterscheidung in solchen Fällen, in denen eine Ausreise
unzumutbar ist.
Müssen minderjährige Kinder die 3-Jahres-Frist
selbständig erfüllen?
Nein, es genügt wohl schon, dass ein im Haushalt
lebender Elternteil die Frist erfüllt. Die Gegenmeinung vertritt das OVG
Lüneburg, Beschluss vom 31. 5. 1999 4 L 1884/99-, abgedruckt in GK-AsylVfG VII
zu § 2 Abs. 3 [OVG-Nr. 1])
Wie
weit geht die Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Voraussetzungen von § 2
AsylbLG?
Der
Ausländer ist dort nicht mehr verpflichtet mitzuwirken, wo dem Sozialamt durch
Datenaustausch mit der Ausländerbehörde die erforderlichen Informationen
zugänglich sind. Ein Beispiel wären die Gründe der
Duldung.
Was
gehört zum Inhalt der Leistungen nach § 2 AsylbLG?
An
die Stelle des Sachleistungsprinzips tritt der Grundsatz: Deckung des
Regelbedarfs durch Bargeld (vgl. z.B. auch BVerwGE 72, 354 ][357]; 94,
326 [330], 335 [338 f.] zu § 4 Abs. 2 BSHG; Rothkegel, Die Strukturprinzipien
des Sozialhilferechts <2000>, S. 52 ff.). Dies folgt aus dem
Menschenwürdegrundsatz, der auch im Rahmen von § 2 AsylbLG gilt (Art. 1 Abs. 1
GG; für das Sozialhilferecht speziell § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Der Grundsatz
besagt, das der Hilfebedürftige grundsätzlich verlangen kann, seinen Hilfebedarf
„auf dem Markt“ zu decken.
(aus: Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember
2000, TOP 3)
Im
Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht bei der Hilfe zur hat der Begriff der
„Zumutbarkeit“ als unbestimmter Gesetzesbegriff zentrale Bedeutung. Er
wird z.B. in folgenden Vorschriften verwendet:
-
§ 18 Abs. 2 Satz 2 BSHG: „zumutbare
Arbeitsgelegenheit“,
-
§ 18 Abs. 3 Satz 1: „... Arbeit oder
... Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet ...“,
-
§ 18 Abs. 3 Satz 5: „... Arbeit oder
Arbeitsgelegenheit ... nicht ... unzumutbar“,
-
§ 25 Abs. 1 Satz 1: „zumutbare
Arbeit“)
Die
Zumutbarkeit ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Behörde hat also kein
„Ermessen“, wann eine Arbeit(-sgelegenheit) zumutbar oder unzumutbar
ist.
„Zumutbarkeit“ ist in dreierlei Hinsicht zu prüfen: Im
Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit (§ 18 Abs. 3), die
Arbeitsbemühungen (§ 18 Abs. 2 Satz 1) und die persönliche Eignung und
Befähigung zu einer konkreten Arbeit (§ 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz
5).
Vorauszuschicken ist, dass eine Arbeitsaufnahme meist
nicht an fehlender Arbeitsbereitschaft scheitert, sondern
-
am Fehlen zumutbarer Arbeitsangebote
(„Arbeitsangebote in den Zeitungen sind häufig unseriös“, es inserieren häufig
„windige“ Arbeitgeber),
-
weil, Arbeitgeber bei
Gelegenheitsjobs häufig das Arbeitsentgelt schuldig
bleiben,
-
am Rückgang von Angeboten an GzA
infolge von Kürzungen öffentlicher Mittel.
Dies hat häufig Resignation, Trotzreaktionen usw. auf
Seiten der an sich arbeitswilligen Bedürftigen zur Folge.
§ 18 Abs. 3 BSHG:
„(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine
Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich oder geistig
hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner
bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der
Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
²Ihm darf eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden,
soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. ³Die
geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist
in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des
Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften
des Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger der
Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz
zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. 4Auch sonst sind die Pflichten zu
berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts oder die
Pflege eines Angehörigen auferlegt. 5Eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist
insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers
entspricht,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig
anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist
als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen
Beschäftigungen des Hilfeempfängers.“
Hier geht es um die Frage, ob der betreffende
Hilfesuchende überhaupt arbeiten muss. Die allgemeine Pflicht ergibt sich aus §
18 Abs. 1 BSHG. Diese Norm entspringt der materiell-rechtlichen
Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz BSHG, sich nach
Kräften um die Fähigkeit zu einem von Sozialhilfe unabhängigen Leben zu bemühen.
§ 18 Abs. 3 BSHG konkretisiert die individuellen, persönlichen Voraussetzungen
einer solchen Obliegenheit. Welche Rechtsfolgen es hat, wenn der Pflicht nicht
genügt wird, regelt § 25 BSHG. Der Rechtanspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt
geht unter. HLU wird dann nur noch auf Grund behördlichen Ermessens
geleistet.
Im
Verfahren zur Ermittlung der materiellen Voraussetzungen eines
Sozialhilfeanspruchs, hat der Bedürftige die Pflichten aus §§ 60 ff. SGB I: Sie
erstrecken sich z.B. darauf, sich ärztlichen untersuchen zu lassen (§ 62 SGB I)
sich ärztliche behandeln zu lassen, um die wieder arbeitsfähig zu werden (§ 63
SGB I). Wer diesen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
verliert ebenfalls den Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe § 66 SGB I. Zwar kann die
Mitwirkungshandlung nachgeholt werden, wodurch der Anspruch wieder auflebt (vgl.
§ 67 SGB I.) Jedoch können nachträgliche Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen
sein, soweit das Sozialamt wegen mangelnder Mitwirkung keine rechtzeitige
Kenntnis i.S.v. § 5 BSHG von der Hilfebedürftigkeit hatte, also z.B.
nicht vom Fehlen der Arbeitsfähigkeit ausgehen konnte.
§ 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG:
„(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende
sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet.“
Hier geht es um die Frage, wie intensiv sich der
Hilfebedürftige darum bemühen muss, überhaupt Arbeit zu finden.
Lesenswert ist hierzu BVerwG, Urteil vom 17. 5. 1995 - BVerwG 5 C 20.93 -
BVerwGE 98, 203 = DÖV 1995, 867 = DVBl 1995, 1186 = NJW 1995, 3200 = FEVS 46, 12
= ZfSH/SGB 1996, 242 = FamRZ 1996, 106.
Die Grenze der Zumutbarkeit ist da erreicht, wo
der Selbsthilfewillen behindert wird (§
1 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Zwar ist nach § 18 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 und 2: auch
berufsfremde oder geringerwertige Arbeit zumutbar. Allerdings muss die
Arbeitssuche Zeit und Gelegenheit zur Suche nach einer höherwertigen Arbeit
lassen.
§ 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 BSHG
„(3) Satz 1 „Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder
eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich oder geistig
hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner
bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der
Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund
entgegensteht.
Satz 5: Eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist
insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers
entspricht,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig
anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist
als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen
Beschäftigungen des Hilfeempfängers.“
Hier geht es um die Frage, welche konkrete
Arbeit(-sgelegenheit) dem Hilfebedürftigen zuzumuten ist.
Die Grenze der Zumutbarkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 3 BSHG:
-
körperliche oder geistige
Unfähigkeit (Satz 1)
-
künftige Ausübung der bisher
ausgeübten Tätigkeit würde wesentlich erschwert (Satz 1) (z.B. Berufsgeiger als
Holzfäller)
-
Gefährdung geordneter
Kindererziehung (Satz 2)
-
Beeinträchtigung der
Haushaltsführung oder Angehörigenpflege (Satz 4)
-
sonstiger „wichtiger Grund“ (Satz
1).
Unterliegt eine Alleinerziehender mit Kindern unter 3
Jahren (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG) der Mitwirkungspflicht?
(Vergleiche dazu auch Sozialhilfebroschüre für Berlin
und Brandenburg ab S. 139)
Lösungsansätze:
§ 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 BSHG:
„(3) ²Ihm darf eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor
allem nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines
Kindes gefährdet würde. ³Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte
Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des
Hilfesuchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in
Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch
sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß
Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten
wird.“
Wenn die geordnete Erziehung des Kindes nicht
gefährdet ist, besteht die Pflicht zur Arbeit auch für Alleinerziehende. Bis
zur Vollendung des 3. Lebensjahres hängt diese Pflicht noch nicht von einem
Kita-Platz ab.
§ 18 Abs. 1 BSHG gilt nicht in der Zeit der Gewährung
von Erziehungsgeld (bis zur Vollendung
des 24. Lebensmonats bzw. - bei Adoption - von der Inobhutnahme an für die Dauer
von bis zu 2 Jahren, § 4 Abs. 1 BErzGG).
§ 8
Abs. 1 Satz 3 BErzGG (BGBl. I 2000, 1646) verweist auf § 18 Abs. 1 BSHG. Auch
daraus ergibt sich der Nachrang der Sozialhilfe für die Dauer der Elternzeit (§§
15 ff. BErzGG; früher: “Erziehungsurlaub“), in der dem Berechtigten kein
Erziehungsgeld gewährt wird.
Der
Gesetzgebers will, dass Eltern selbst während der Elternzeit, nachdem das
Erziehungsgeld ausgelaufen ist, verpflichtet bleiben, ihre eigene Arbeitskraft
einzusetzen, um Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 14/3118,
S. 19; 14/3553, S. 20). Insbesondere soll vermieden werden, dass die
Möglichkeit, dass beide Eltern Erziehungsurlaub nehmen, zu Lasten der
Sozialhilfe geht.
Erwerbs- und mittelloser Alleinziehender sind dadurch
letztlich gegenüber erwerbstätigen Eltern benachteiligt: Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BErzGG
dürfen erwerbstätige Eltern auch während der Elternzeit erwerbstätig sein,
müssen es aber nicht. Nichtarbeitnehmer (Arbeitslose) hingegen müssen nach 24
Monaten wieder arbeiten und können damit die dreijährige Elternzeit nicht
voll ausschöpfen.
Sehr fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere
Folgendes: § 8 Abs. 1 Satz 3 BErzGG
verweist (nur) auf Absatz 1 des § 18 BSHG. Dadurch ist die Anwendung von
Absatz 3 Satz 2 des § 18 BSHG ausgeschlossen. Das heißt: Alleinerziehende
sind auch dann zur Arbeit verpflichtet, wenn die Erziehung des Kindes unter 3
Jahren im Falle durch die Arbeit gefährdet ist
(aus dem Protokoll Nr. 2 zum
Treffen vom 1. März 2000)
Kann eine Unterbringung in "Läusepensionen",
Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften dem Grundsatz des Schutzes der
Menschenwürde widersprechen und deshalb rechtswidrig sein?
Lösungsansätze:
Bei der Rechtmäßigkeit der
Unterbringung, kommt es darauf an, ob die Unterbringung
-
gesetzlich
zwingend als Sachleistung Wohnheim vorgeschrieben ist (wie z.B. in § 46
AsyIVfG [Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung])
-
oder aber im
Ermessen des Leistungsträgers steht (wie z.B. § 4 Abs. 2 BSHG [Ermessen
beim Anspruch auf Sozialhilfe] oder § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG [Unterbringung
außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen]).
Ob die Einweisungsnorm im
AsylVfG mit Verfassungsrecht vereinbar ist, kann nur das
Bundesverfassungsgericht verbindlich entscheiden. Die Fach-Verwaltungsgerichte
müssen also dessen Entscheidung einholen. Allerdings dürfen sie dies unter
Aussetzung ihres Verfahrens nur, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit des
Gesetzes überzeugt sind (vgl. Art. 100 Abs. I GG). Bei § 46 AsylVfG dürfte dies
nicht der Fall sein. Weil die Behörde zu der Sachleistung nach § 46 AsylVfG
gesetzlich verpflichtet ist, machen Mißstände, Unzuträglichkeiten und
"menschenunwürdige" Zustände in einer bestimmten Einrichtung die Einweisungsnorm
nicht verfassungswidrig.
Im zweiten Fall kommt es darauf
an, um welche Art von Ermessen es sich handelt und welchen gesetzlichen Zweck
die Ermächtigung hat (vgl. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). In Frage kommt eine
-
"Kann"-
Vorschrift
-
"Soll"-
Vorschrift,
-
intendiertes
Ermessen
-
durch
Verwaltungsvorschriften gebundenes Ermessen oder
-
,Freies"
Ermessen
„Über Form und Maß der
Sozialhilfe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses
Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.“
Die Norm gewährt dem Sozialamt
also freies Ermessen. Dieses ist jedoch durch den gesetzlichen Auftrag
der Sozialhilfe vorgeprägt, der darin besteht, ihrem Empfänger ein
menschenwürdiges Lebens zu ermög1ichen und ihn wieder von der Sozialhilfe
unabhängig zu machen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG). Insofern kann das Einweisen
in ein Wohnheim unter Umständen kontraproduktiv sein. Nur dann wäre das Ermessen
darauf reduziert, dass stattdessen die Kosten einer Einzelunterkunft gewährt
werden müssten (= "Ermessensschrumpfung auf Null"). Aber: auch hier
berühren nicht allein schon Missstände in einer bestimmten Einrichtung die
Rechtmäßigkeit der Leistungsart „Wohnheimplatz“ an sich, sofern dem
Hilfesuchenden ein Platz in einer anderen, mängelfreien Einrichtung angeboten
werden kann.
Das freie Ermessen des
Sozialamtes aus § 4 Abs. 2 BSHG ist außerdem durch das Wunschrecht aus § 3
II Satz 1 BSHG beschränkt.
„Wünschen des Hilfeempfängers,
die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden,
soweit sie angemessen sind.“
"Soll"-Vorschriften
schreiben ihre Rechtsfolge zwingend vor, wenn nicht ein atypischer Sachverhalt
gegeben ist. Im Regelfall bedeutet das Wort „soll“ also ein gesetzliches "Muss“.
Ob ein Wunsch des Hilfeempfängers hinsichtlich der Größe und Ausstattung der
Wohnung angemessen ist, ist einzelfallabhängig zu beurteilen. Dabei ist auf die
Kriterien des sozialen Wohnungsbaus hinsichtlich der Miethöhe auf den "unteren
Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen
marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage
auch auf die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne (so BVerwG,
a.a.O.).
„Bei der Unterbringung außerhalb
von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des AsylVfG können, soweit es
nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden
Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von
anderen vergleichbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert
gewährt werden.“
Die Norm räumt als "Kann"~ Vorschrift an sich
freies Ermessen ein; dies gilt - wie aus Satz 2 zweifelsfrei hervorgeht - auch
für Geldleistungen zur Deckung der "notwendigen Kosten für Unterkunft". Doch ist
dieses Ermessen "intendiert"' Indem das Gesetz auf den Vorrang der
Sachleistungen nach Absatz 1 Satz I hinweist, lässt es erkennen. dass es "für
den Regelfall von einer Ermessensausübung (im Sinne der Gewährung -nur- solcher
Sachleistungen) ausgeht und besondere Gründe vorliegen müssen, um eine
gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen" (BVerwGE 105, 55 [57] zum
"intendierten" Ermessen im Subventionsrecht; vgl. auch Borowski, DVBl 2000, 149
[154].
Dies ist jedoch nicht dasselbe
wie eine "Ermessensreduzierung auf Null". Vielmehr bleibt Raum für eine
ermessensfreie Entscheidung gegen die Sachleistung. Auch schreibt § 3 Abs. 2
Satz 1 AsylbLG nicht wie eine "Sol1"- Vorschrift für den "Regelfall“ eine
gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge zwingend vor. Infolge des dogmatischen
Unterschieds muss die Behörde begründen, warum sie statt einer Geldleistung für
den Unterkunftsbedarf in eine Unterkunft einweist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3
VwVfG, § 35 Abs, 1 Satz 3 SGB X).
Es ist fraglich, ob eine ohne
diese Begründung ergangene Entscheidung rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen
oder gerichtlich aufzuheben ist.
Antwort: Das BVerwG verlangt bei
"intendiertem" Ermessen zumindest den Hinweis der Behörde, „dass zu einer
anderweitigen Ermessensausübung bei dem vorliegenden Sachverhalt kein Anlass
bestehe" (BVerwGE 82, 356 [363]).
Soweit danach das Gesetz für eine Geldleistung
als Mietkostenübenahme Raum1ässt, ist die behördliche Wahl der Unterkunft auch
daran zu messen, ob sie dem Hilfebedürftigen in seinem individuellen Fall ein
menschenwürdiges Leben ermöglicht.
Fazit: Auf die Sachleistung
Wohnheimplatz statt Finanzierung des Einzelwohnens zu verweisen ist aus dieser
Sicht also im konkreten Fall unbedenklich.
Muss die Behörde bei § 3 Abs. 2 AsylbLG und bei §§
46, 49 AsylVfG berücksichtigen, dass der Betroffene eine Einzelwohnung anstatt
der Gemeinschaftsunterkunft wünscht?
Lösungsansätze:
Es
herrscht die Meinung vor, dass die besondere Situation von Asylbewerbern und die
daraus folgenden Aufgabe der staatlichen Einrichtungen es rechtfertigen, diesen
Personenkreis auf Heimunterkünfte zu verweisen, ohne auf ihre besonderen Wünsche
hinsichtlich der Ausgestaltung der Hilfe zur Beschaffung einer Unterkunft
Rücksicht nehmen zu müssen. Nur in extremen Ausnahmesituationen ist dies anders
zu beurteilen. Z.B. bei der Gefahr physischer oder psychischer Schäden infolge
einer längeren Heimunterbringung.
Die juristische Grundlage dieser
Ansicht bietet foplgende Überlegung: Grundsätzlich ist das Wunsch- und Wahlrecht
aus § 3 Abs. 2 BSHG im AsylVfG nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
AsylbLG (u. a. also erst nach Ablauf der dort genannten 3-Jahres-Frist)
anwendbar.
„ Abweichend von den §§ 3 bis 7
ist das BSHG auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine
Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen
nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre,
rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse
entgegenstehen.“
Der
erfassungsrechtlichen "Kern" § 3 Abs. 2 BSHG, niemanden zum Objekt staatlichen
Handelns herabzuwürdigen ( Art. 1 Abs. 1GG), gilt zwar auch auch im Rahmen des
AsylVfG. Allerdings verletzt die Heimunterkunft für Asylbewerber diesen Kern
noch nicht.
Sind fiskalische Gesichtspunkte rechtlich relevant,
insbesondere das Argument unverhältnismäßiger Mehrkosten einer
Gemeinschaftsunterbringung gegenüber der Kostenübernahme für
Einzelwohnen?
Lösungsansätze:
Bei der Prüfung von
"Angemessenheit" nach § 3 Abs. 2 BSHG führt dieser Gesichtspunkt regelmäßig zu
einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Übernahme der vollen (!)
Kosten einer angemessenen Individualunterkunft. Beachte jedoch die Ausnahme z.B.
unter § 72 BSHG fallendes Verhalten, unwirtschaftliches Verhalten o.ä.
Aber auch außerhalb des BSHG
gehören die Kostenfaktoren zum Abwägungsmaterial einer ordnungsgemäßen
Ermessensentscheidung, die zugunsten einer Einzelunterkunft sprechen. Sie
gehören folglich auch zum notwendigen Inhalt der
Begründung.
In Fällen "offenen"
Ermessens besteht kein unmittelbarer Anspruch auf die (Geld- oder
wunschgemäße Sach-)Leistung, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie
Ermessensausübung. Bei Gericht kann deshalb nicht beantragt werden, die Behörde
zu verpflichten, die bestimmte Leistung zu gewähren, sondern lediglich unter
Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Ein
weiterreichender (Leistungs-)Antrag würde im Prozess zu einem teilweisen
Unterliegen führen und hätte Konsequenzen hinsichtlich der Verfahrenskosten.
(aus dem Protokoll Nr. 4 zum Treffen vom 25. Mai 2000,
TOP 2)
(vgl. dazu auch Sozialhilfebroschüre für Berlin
und Brandenburg ab S. 75)
Darf das Sozialamt die Übernahme der tatsächlichen
Unterkunftskosten nach dem vom Sozialamt nicht bewilligten Umzug in eine
billigere Wohnung abgelehnt werden, weil die vom Sozialamt anerkannte
Wohnflächenhöchstgrenze (geringfügig) überschritten wird?
Lösungsansätze:
Unterkunftskosten sind in
tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn der Hilfesuchende sonst keine (zumutbare)
Unterkunft erhalten hätte, "die im Sinne des Notwendigen genügt hätte und für
die eine deutlich geringere Monatsmiete zu zahlen gewesen wäre" (BVerwG 75, 168
[171]. s. auch BVerwG 97, 110 [115 f])
Der Hilfesuchende muss dem
Sozialhilfeträger "substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte,
kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem öffentlichen
Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen
nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Die
Anforderungen an einen solchen Nachweis...dürfen je nach Marktlage nicht
überspannt werden ...." (BVerwG 101, 194 [198]).
"Dem Sozialhilfeträger bleibt es
unbenommen, dem Hilfesuchenden eine Unterkunft, deren Mietzins angemessen ist
und die vom Hilfesuchenden angemietet werden kann, zu benennen" (BVerwG,
a.a.O.).Das bedeutet, dass eine pauschale, auf den "unangemessenen" Teil der Wohnfläche
entfallende Teilablehnung ohne vorherigen Nachweis einer konkreten
Unterkunftsalternative nicht zulässig ist, wenn der/die Hilfesuchende z.B. unter
Vorlage von Wohnungsinseraten der Tageszeitung(en) geltend gemacht hat, dass
er/sie zum Umzugszeitpunkt keine kleinere und (noch) kostengünstigere Wohnung
hätte finden können.
Der Hilfesuchende muss sich
rechtzeitig mit den zuständigen Ämtern in Verbindung setzen, selber Annoncen
aufgeben und notfalls auch Makler beauftragen, es genügt nicht, wenn er sich auf
die Durchsicht von Wohnungsinseraten der (örtlichen) Presse beschränkt(VGH
Mannhein1,Beschluß vom 8.2. 2000- 7
S 50/98- noch nicht
veröffentlicht).
aa)
Unterkunftskosten
Maßgeblich ist das Segment des
Wohnungsmarktes im Zuständigkeitsbereich des Soziahilfeträgers und "im unteren
Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten" (BVerwG)
97, 110 [113]).
bb)
Wohnfläche
Kriterien des sozialen
Wohnungsbaus (BVerwGE 97, I 10 [112
f]; vgl. jetzt auch § 88 II Nr. - 7 Satz 3 BSHG für "Angemessenheit" der
Wohnfläche bei vom Vermögenseinsatz verschontem
Hausgrundstück
cc) Kompensation unter
verschiedenen Merkmalen?
Aus der Rechtsprechung: VGH
München, Besch1uß vom 29- 4. 1999-
12 CE 98.2658 - (FEVS 51, 116 [118]): Maßgeblich ist, ob die "Kosten der
Unterkunft abstrakt angemessen" sind; entscheidend ist das "Produkt von
angemessener Wohnfläche und angemessenem qm-Preis, ... die Vergrößerung eines
der beiden Faktoren ist daher grundsätzlich unschädlich, wenn sich der andere
Faktor entsprechend verkleinert." Dagegen (nicht in Bezug auf vorliegende
Fallgestaltung, sondern in Bezug auf "kleines" <jetzt: "angemessenes">
Hausgrundstück im Sinne von § 88 II Nr. 7 BSHG): BVerwGE 87, 278 (281) -
"Kombinationstbeorie"- . "Verkehrswert ... im Verhältnis zu den personen- und
sachbezogenen Merkmalen (nicht) allein maßgeblich". Daraus lässt sich folgern,
dass ein "Überschuss" etwa bei der Wohnfläche nicht durch eine Unterschreitung
des Ausstattungsniveaus, des marktüblichen qm-Preises usw. "kompensiert" werden
kann (vgl. auch BVerwG, a.a.O., S. 283: ."Überschuss" bei der Wohnfläche einer
Eigentumswohnung nicht durch geringeren Wert im Vergleich zu Einfamilienhaus
kompensierbar).Aus dem Schrifttum: Schmidt, NVwZ 1995, 1041 (1043)- Alls der
Praxis der Sozialämter in Nordrhein-Westfalen: .Übernahme der Unterkunftskosten
innerhalb eines bestimmten Volumens" bei variabler Höhe der Einzelmerkmale (wie
VGH München).
(aus dem Protokoll Nr. 4 zum Treffen vom 25. Mai 2000,
TOP 2)
Kosten einer anderen Wohnung
sind nicht zu übernehmen, wenn
-
sie keine
"sozialhilferechtlich abstrakt angemessene Unterkunft" ist
(BVerwGE 97, 110 [115])- oder
-
die
Erfüllung des Umzugswunsches mit unverhältnismäßigen Mehrkosten
(Mehrkostenvorbehalt) verbunden waren (§ 3 Ü BSHG).
Unverhältnismäßig sind die
Mehrkosten, "wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts
zum Gewicht der vom Hilfesuchenden angeführten Gründe, für die Wohnung seiner
Wahl nicht mehr im rechten Verhältnis steht" (BVerwGE 97, 110 [ 16]).
Für die Angemessenheit des
Umzugswunsches ist nicht erforderlich, dass die bisherige Wohnung infolge
einersozialhilferechtlich anzuerkennenden Zwangslage aufgegeben wird. Vielmehr
können auch schon weniger gewichtige Gründe genügen" (BVerwG, a.a.aO.). Gemeint
sind "triftige Gründe", d.h. Umstände, die bei einer objektiven Betrachtung auch
einem um äußerst sparsame Lebensführung bemühten Mieter Grund für einen
Wohnungswechsel wären.
(aus dem Protokoll Nr. 4 zum Treffen vom 25. Mai 2000,
TOP 2)
"Der Hilfesuchende handelt, wenn
er ohne Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger seine bisherige Wohnung aufgibt und
eine neue Wohnung mietet, auf eigenes Risiko und muss deshalb damit rechnen,
dass ihm je nach dem Gewicht der Gründe für seinen Umzug und je nach Lage des
Wohnungsmarktes im Bedarfszeitraum entgegengehalten wird, er hätte sich für eine
preiswertere als die jetzige Wohnung entscheiden können" (BVerwGE 97, 110
[116]).
Der Fall beurteilt sich nach
Maßgabe von 3 Regelungskomplexen:
aa) Rechtsanspruch auf Übernahme von
Unterkunftskosten im Rahmen des "Angemessenen". Wenn es keine "angemessene"
Unterkunftsalternative gibt, besteht der Rechtsanspruch auch darüber hinaus (§
12 I 1, § 22 BSHG i.V.m. § 3 Regelsatz VO),
bb) Wunsch- und Wahlrecht des
Hilfeempfängers (§ 3 II BSHG),
cc) Übernahme von Unterkunftskosten
(Mietrückständen) als Ermessensleistung ( § 15 a BSHG).
Eine (vierte) Frage ist, ob ein
Rechtsanspruch des Hilfesuchenden gegenüber dem Sozialamt auf die
kostengünstigste Hilfemaßnahme besteht. Ein solcher Individualanspruch lässt
sich jedoch nicht begründen
(aus dem Protokoll Nr. 4 zum Treffen vom25. Mai 2000,
TOP 2)
Sind Unterkunftskosten bei überschrittener
Wohnflächenobergrenze auch dann unangemessen, wenn sie niedriger sind als die
Kosten der vorherigen Wohnung, die das Sozialamt als angemessen anerkannt hat?
Lösungsansätze:
Nachfolgend sind die hierzu
denkbaren Argumente aus der Rechtsprechung einander
gegenübergestellt:
Contra: BVerwGE 92, 1 (3):
Leistungen nach § 3 I 1 RegelsatzVO „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen"
werden nur für "die Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft" erbracht. Das
bedeutet, dass das Sozialamt eine "unangemessene Unterkunft" nicht finanzieren
muss.
§ 3 I 1 RegelsatzVO:
„Laufende
Leistungen für die Unterkunft werden nur in Höhe der tatsächlichen Leistungen
übernommen“
Pro: Wortlaut von § 3 I 1
Regelsatz VO ("Aufwendungen für die Unterkunft ... unangemessen hoch"), d.h. es
kommt nicht auf die
Unangemessenheit der Unterkunft, sondern der "Aufwendungen" (Miethöhe) an; die Aufwendungen sind
vorliegend nicht unangemesen hoch, sondern - im Gegenteil- niedriger als die
bisherige (angemessene) Miete.
Contra: § 3 I 3 RegelsatzVO regelt
nur Fälle unangemessen hoher Unterkunftskosten.
„Vor Abschluss eines
`Vertrages über eine neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen
Träger der Sozialhilfe über die nach Satz 2 maßgebenden Umstände in Kenntnis zu
setzten; sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist
der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen
verpflichtet, es sei denn er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher
zugestimmt.“
Die Norm setzt daher
Angemessenheit der Unterkunft in Bezug auf die übrigen Merkmale (Wohnfläche,
Ausstattung usw.) voraus. vgl. BVerwGE 87, 278 (281, 283) - Kombinationstheorie
-. "Angemessenheit" (in Bezug auf ein Hausgrundstück als Schonvermögen) nur gegeben, wenn alle in
§ 88 n Nr. 7 Satz 2 BSHG genannten Kriterien das Merkmal der "Angemessenheit"
erfüllen; der Wert des Hausgrundstücks (hier: Wohnungsmiete) ist daher nicht
alleinentscheidend, Überschreitungen der "Angemessenheit" bei einzelnen
Merkmalen können nicht durch Unterschreitungen bei anderen Merkmalen kompensiert
werden. Es gilt in solchen Fällen (Überschreitung bei anderen Merkmalen als bei
den Unterkunftskosten) weiterhin die Rechtsprechung des BVG vor der Neufassung
der RegelsatzVO, wonach noch nicht einmal ein Mietkostenzuschuss verlangt werden
kann (BVerwGE 92, l [5]) "Alles oder nichts"-
Rechtsprechung).
Pro: Der Gesetzgeber ist aber
mit § 3 I 3, zweiter Halbsatz RegelsatzVO eben dieser Rechtsprechung
entgegengetreten.
Contra: Ein so umfassender
Regelungswille ist in der RegelsatzVO nicht zum Ausdruck gekommen. § 3 I 3,
zweiter Halbsatz RegelsatzVO stellt eine Durchbrechung des
Bedarfsdeckungsprinzips dar. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzips ist ein
sozialhilferechtlicher Bedarf vollständig zu decken; aber es kann nicht verlangt
werden, dass ein sozialhilferechtlich nicht (in vollem Umfang) anzuerkennender
Bedarfs durch Sozialhilfe gedeckt wird. Deshalb ist § 3 I 3, zweiter Halbsatz
RegelsatzVO so auszulegen, dass die Vorschrift den Bedarfsdeckungsgrundsatz
weitestmöglich unberührt lässt. Dies zwingt zu einer restriktiven (die
Anwendbarkeit einschränkenden) Auslegung der Vorschrift.
Pro: Es geht vorliegend um
einen teilbaren Bedarf (Unterkunftskosten); anders könnte es nur dann zu
beurteilen sein, wenn es um eine Sachleistung (Unterkunft) ginge (Sozialamt soll
eine zu große Wohnung vermitteln).
Contra: Wenn die entsprechende
Sachleistung (Bereitstellung einer unangemessen großen Wohnung) "unangemessen"
ist (und deshalb gegenüber dem Sozialamt nicht verlangt werden kann), gilt dies
auch fi1r die Finanzierung des Behalten-Dürfens (Übernahme der
Miete).
Pro: Das
Sozialhilferecht interessiert sich nur für die Kosten der Bedarfsdeckung; die
Obergrenze der "Angemessenheit" wird daher durch die Miethöhe (qm-Preis)
bestimmt. Im vorliegenden Fall ist sie deutlich
unterschritten.
Contra: Dies
waren im vorliegenden Fall nur dann entscheidend, wenn die "Angemessenheit"
allein von der Miethöhe abhinge; dies trifft aber, wenn sich die Rspr. des
BVerwG zu § 88 II Nr. 7 BSHG (,Kombinationstheorie") auf den vorliegenden Fall
übertragen lässt (s.o.), nicht zu. Nur wenn es eine gesetzliche
Unterkunftskostenpauschale gäbe, wäre der Widerspruch gegen den Bedarfsdeckungs-
und den Individualisierungsgrundsatz (§ 3 I l BSHG) hinzunehmen.
Pro: Die Frage
der "Angemessenheit" der Wohnung ist unter Berücksichtigung von Erfordernissen
u.a. einer familiengerechten Hilfe zu beantworten.
Contra: Dem ist
schon durch die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau
typisierend (vgl. BVerwGE92, 1 <3>. 97 1 10 <1.12 f>. - Typisierung
zulässig) Rechnung getragen.
Pro: Ein
Rückgriff auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau
ermöglicht die Deckung von Unterkunftsbedarf nicht in dem durch die Aufgabe der
Sozialhilfe (Verhinderung sozialer Ausgrenzung) gebotenen
Umfang
Contra: Der
Gesetzgeber knüpft im Sozialhilferecht auch aktuell noch an diese Kriterien an
(vgl. § 88 II Nr. 7 BSHG F. 1990); er hat damit das Sozialhilfeniveau - im
Rahmen verfassungsrechtlicher Vorgaben verbindlich -
festgelegt.
Pro:
"Angemessenheit" lässt Toleranzen zu (vgl. § 88 II Nr. 7 Satz 3 BSHG: "in der
Regel); eine "geringfügige" Überschreitung muss im Rahmen des "Angemessenen"
zulässig sein
Contra: Es
liegt im Wesen von Typisierung, Generalisierung, Schematisierung usw., dass
Toleranzen nicht eingeräumt werden. Andernfalls wären die Zwecke solcher
Regelungen (insbes. Verwaltungsvereinfachung und -vereinheitlichung,
Gleichbehandlung) nicht zu erreichen. ,;in der Rege1" in § 88 II Nr. 7 Satz 3
BSHG bedeutet außerdem gerade umgekehrt, dass in Ausnahmefällen se1bst bei
Einhaltung der Kriterien des sozialen Wohnungsbaus "Unangemessenheit" bestehen kann, nicht dagegen trotz
Überschreitung dieser Kriterien ausnahmsweise noch "Angemessenheit". Die Vorschrift ermöglicht ein
Abweichen von der Typisierung folglich nur zu Lasten des
Hilfesuchenden.
Pro: Die Kriterien des sozialen
Wohnungsbaus sind inzwischen durch die Realität überholt, weil
Sozialhilfeempfänger zum sozialen Wohnungsbau praktisch keinen Zugang mehr
haben
Contra: Die in § 88 II Nr. 7 Satz 3
BSHG für den "Regelfall" getroffene Aussage des Gesetzes, dass die Kriterien des
sozialen Wohnungsbaus die Kriterien der "Angemessenheit" erfüllen, kann nur in
"Ausnahmefällen" nicht gelten. Eine allgemeine Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt
in Bezug auf das Segment von Sozialwohnungen erfüllt nicht die Merkmale einer
"Ausnahme". Im übrigen ist es Sache des Gesetzgebers, nicht aber der Gerichte,
auf Entwicklungen zu reagieren, die gesetzgeberische Grundwertungen als überholt
erscheinen lassen. Die Gerichte dürfen ein gesetzliches Regel-Ausnahme-
Verhältnis nicht "umdrehen", es ei denn Verfassungsrecht dazu zwingt
dazu.
Pro: Ein Rückgriff auf § 88 II
Nr. 7 BSHG ist wegen anderen Regelungszusammenhangs im Rahmen von § 3
RegelsatzVO unzulässig
Contra: § 88 II Nr. 7 BSHG
("angemessenes" Hausgrundstück) verbindet mit § 3 RegelsatzVO ("angemessene
Unterkunft" im Sinne der Auslegung von § 3 I 1 durch das BVerwG), dass auf den
Bedarf "Unterkunft" (Beschaffung bzw. Erhaltung) abgestellt wird (vgl. z.B.
BVerwG, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 24: "gesetzliche Zweckbestimmung eines
kleinen Hausgrundstücks ,.. . als 'Wohnstatt' zu dienen") und durch Sozialhilfe
nur der .,notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88
<89>. , 75, 168 [170]' 97, I
l 0 [112] - jeweils zu Unterkunftskosten - ); dies rechtfertigt eine Übertragung
der "Kombinationstheorie" auf den
Anwendungsbereich von § 3 RegelsatzVO.
Argumentation
vom Ergebnis her:
Pro: Das Sozialamt hätte vom
Hilfesuchenden nicht verlangen können, die bisherige(angemessene) Wohnung
aufzugeben. Darüber hinaus hätte es die Miete übernehmen müssen, wenn eine
kleinere Wohnung bezogen worden wäre, deren qm-Preis noch im unteren Bereich des
Marktüblichen liegt. Ob auch die Umzugskosten vom Sozialamt zu tragen wären, ist
eine andere Frage. Warum soll dann die Übernahme einer noch geringeren Miete
abgelehnt werden dürfen? E macht keinen Sinn, den Hilfesuchenden auf eine
kleinere, aber teurere Wohnung festzulegen und so den Sozialhilfehaushalt mehr
zu belasten als notwendig.
Contra: Die Ablehnung einer vollen
Mietübernahme macht Sinn, weil der Hilfesuchende, wenn er denn seine bisherige
(angemessene) Wohnung aufgeben will, mittelbar dazu angehalten wird, den
Wohnungsmarkt nach einer angemessen großen und preiswerten neuen Wohnung
abzusuchen. Wenn er eine billigere, allerdings sozialhilferechtlich betrachtet
unangemessen große Wohnung findet, muss er deshalb weitersuchen, ob sich (bei
gleich niedrigem qm-Preis) nicht eine kleinere (dann noch billigere) Wohnung
findet, Nur deren Kostenübernahme entspricht dem Grundsatz, den
sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf vollständig aber möglichst
kostengünstig zu decken. Ein
Hilfesuchender, der sich anders verhält, kann eine volle Kostenübernahme
(nur) nach (nochmaligem) Umzug erreichen. Ausgehend von der Gegenmeinung, bliebe
eine solche Wohnung dagegen "außen vor". Dies liegt jedoch gerade nicht im
Interesse der Sozialhilfe, Hilfebedürftige im Rahmen des sozialhilferechtlich
"Notwendigen" mit preisgünstiger Unterkunft zu versorgen.
Ergebnis:
Die Position des "contra" ist
kaum akzeptabel: Das mit ihr begründete Ergebnis widerspricht der Aufgabe der
Sozialhilfe, ihren Empfänger zur Unabhängigkeit von ihr hinzuführen und schränkt
die Freizügigkeit von Sozialhilfeempfängern unzumutbar ein. Darüber hinaus
kollidiert sie auch mit dem Verbot, den Empfänger der Hilfe als Objekt
staatlicher .Fürsorge zu behandeln. Im jeweiligen Einzelfall sind jedoch immer
auch tatsächliche Besonderheiten zu beachten: zB.
-
(Unzumutbarkeit des Verbleibs in
bisheriger Wohnung,
-
Pflegebedürftigkeit der
Angehörigenpflege durch die Lage der neuen Wohnung,
-
Unzumutbarkeit eines neuerlichen
Umzugs
im Hinblick auf die Reichweite
des Wahl)- und Wunschrechts
-
objektive
oder subjektive Unmöglichkeit alternativer Bedarfsdeckung, (vgl. BVerwG,
Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16).
-
Übernahme
der tatsächlichen (vollen) Unterkunftskosten bei
Mietrückständen
-
die formalen
und inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung
-
sowie die
Rechtsfolgen einer Ermessensunterschreitung.
(Aus dem Protokoll Nr. 8 zum Treffen vom 18. Oktober
2000, TOP 3)
Die
Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter -
über den Einsatz von Einkommen in der Sozialhilfe vom 20. 04. 1999 definiert in
der geänderten Fassung vom 26. 06. 2000 den „Begriff des Einkommens“ u.a.
folgendermaßen:
II.A.3. Abs. 2: „Laufende Einkünfte sind
grundsätzlich unabhängig von ihrer Zweck- und Zeitraumidentität mit
Sozialhilfeleistungen ab dem Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen zu
betrachten. Der im Bewilligungsmonat nicht verbrauchte Restbetrag ist im
Folgemonat dem Vermögen zuzurechnen“.
Diese Änderung geht auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. 02. 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - (BVerwGE 108,
296) zurück. Das Urteil grenzt Einkommen (§§ 76 ff. BSHG) und
Vermögen (§§ 88 f. BSHG) nach der „Zuflusstheorie“ ab. Die
Zuflusstheorie besagt:
„Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was
jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der
Bedarfszeit bereits hat“.
Zeitlich scheidet sich Vermögen vom Einkommen daher mit
dem Beginn des Bedarfszeitraums. Dies ist bei HLU nach Regelsätzen
regelmäßig (aber nicht notwendig) der Beginn des Kalendermonats.
Fazit: Vermögen
ist das, was der Hilfesuchende an diesem Tage bereits hat, und Einkommen
dasjenige, was ihm im Laufe des Kalendermonats zufließt.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit dieser Entscheidung seine frühere
Rechtsprechung aufgegeben, wonach die sozialhilferechtliche Erfassung
finanzieller Zuflüsse voraussetzte, dass sie zur Deckung des Lebensunterhalts
bestimmt sind („Zweckidentität“) und dass sie einem bestimmten Zeitabschnitt der
Lebensführung des Hilfesuchenden zugeordnet werden können („Zeitidentität“) -
sogenannte „Identitätslehre“. Die aktuellen Rechtsprechung des BVerwG
(a.a.O., S. 299) geht demgegenüber davon aus, auch solche finanziellen Mittel
sozialhilferechtlich Vermögen sind, die der Hilfesuchende zeitlich vor der
aktuellen Bedarfszeit als Einkommen erhalten hat, soweit sie noch vorhanden
sind.
Bei
der Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen
Zufluss auszugehen (BVerwG, a.a.O., S. 299). Nur dies entspricht dem
sozialhilferechtlichen Faktizitäts- und Gegenwärtigkeitsprinzip.
Das Prinzip berücksichtigt nur das als Möglichkeit zur Selbsthilfe (§ 2 Abs.
1 BSHG), was in der Bedarfszeit auch tatsächlich zur Verfügung steht, also
präsentes Mittel zur Bedarfsdeckung ist. Deshalb braucht der
Hilfesuchende sich nicht auf finanzielle Mittel verweisen zu lassen, die er
nicht mehr oder noch nicht hat. Folglich darf Einkommen, das im
Bewilligungszeitraum erzielt wird, bei monatsweiser Bewilligung von Sozialhilfe
erst vom Tage des Zuflusses an für den Rest des Bewilligungsmonats angerechnet
werden. Mit Ablauf des Monats wird es aber zu Vermögen, soweit es nicht
verbraucht wurde. Bis zur Grenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit
der Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift wird es zu Schonvermögen. Als
rechtliche Möglichkeit, die Bildung von Schonvermögen aus Einkommen zu
verhindern, kommt auch eine Überleitung des Anspruchs des Hilfesuchenden auf den
erwarteten Einkommenszufluss gemäß § 90 BSHG in Betracht. Diese
Möglichkeit besteht aber nur bei Zeitraumidentität (BVerwGE 110, 5 <8
f.>; s. dazu auch unten) also nicht schon für die
Überbrückungszeit, sondern erst für die vom Zeitpunkt des
Einkommenszuflusses an geleistete Sozialhilfe: Ein Anspruch z.B. auf Ende
November fälligen Lohn - vgl. § 614 BGB - kann nicht zum Ausgleich von
Sozialhilfeaufwendungen für November übergeleitet werden.
Die
Gemeinsame Arbeitsanweisung trägt dem unter II.A.3. Abs. 2 Satz 2 Rechnung.
Bisher wurde am Ende eines Bewilligungsmonats
eingehendes Erwerbseinkommen, als Einkommen auf den Bedarf im Folgemonat
angerechnet, weil es „für den Folgemonat bestimmt“ ist, anstatt den Restbetrag
(also nahezu das gesamte Monatseinkommen) als Vermögen zu behandeln. Diese
sozialhilferechtliche Praxis ist ein Relikt der Identitätslehre und kann aus der
Sicht der Zuflusstheorie nicht länger praktiziert werden. Diese Praxis ist mit
der Zuflusstheorie und deren Konsequenzen unvereinbar. Zwar ermöglicht die
Zuflusstheorie die Bildung von Vermögen (auch von Schonvermögen) unter
dem Bezug von Sozialhilfe. Allerdings bietet das Gesetz bietet
ausreichende Möglichkeiten, solche Konsequenzen im Einklang mit der Abgrenzung
von Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der Zuflusstheorie zu verhindern, ohne
im Widerspruch zu sozialhilferechtlichen Strukturprinzipien zu stehen: Das
Sozialamt kann auf das noch im Bewilligungszeitraum erzielte, aber für den
Folgemonat „bestimmte“ Einkommen systemkonform zugreifen, indem es die Hilfe bis
zur Gehalts-/Lohnzahlung gemäß § 15 b BSHG nur als Darlehen bewilligt und sich
die Gehalts-/Lohnforderung zur Sicherung der Darlehensrückzahlung abtreten
lässt.
Vor
dem Hintergrund des genannten Urteils des BVerwG (a.a.O., S. 300) ist auch die
Regelung der Gemeinsamen Arbeitsanweisung über die Anrechnung einmaliger
Einnahmen zu sehen: Sie „sind grundsätzlich im Zuflussmonat voll als
Einkommen anzurechnen. Der den Bedarf übersteigende Restbetrag bleibt auch in
den Folgemonaten Einkommen und ist auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen
und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Der angemessene
Zeitraum ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen
Einzelfalles festzusetzen und auf höchstens 12 Monate zu begrenzen“ (II.A.3.
Abs. 3). Das BVerwG (a.a.O.) hat anerkannt, dass „abweichend vom tatsächlichen
Zufluss ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt werden“ könne
(„normativer Zufluss“). Dazu hat der Senat beispielhaft auf die Norm §
3 Abs. 3 und § 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7 und 8 der Verordnung zur Durchführung
des § 76 BSHG (EinkommensVO) hingewiesen. Diese Bestimmungen teilen
einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum auf, soweit nicht im
Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist und setzen sie monatlich mit einem
entsprechenden Teilbetrag an. Dasselbe gilt für Sonderzuwendungen,
Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als
monatlichen Zeitabständen gewährt werden. Einmalige Einnahmen werden also so
behandelt als wären sie anteilig in einem späteren als dem gegenwärtigen
Bedarfs- und Bewilligungszeitraum zugeflossen.
Es
handelt sich hierbei folglich um eine Fiktion: Es wird „als Einkommen“
deklariert, was sonst Vermögen wäre. Was nach dem Gesetz Vermögen darstellt,
wird so den Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen unterstellt und den
für den Vermögenseinsatz geltenden Regelungen (z.B. über das Schonvermögen)
entzogen.
Eine solche Fiktion bedeutet eine Durchbrechung
des Faktizitäts- und Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Fiktion lässt
nämlich im Folgemonat sozialhilferechtlich das maßgeblich werden, was nunmehr an
Vermögen tatsächlich vorhanden ist. Dabei wäre rechtlich irrelevant, wenn
Vermögen aus nicht verbrauchtem Einkommen aus der Vergangenheit (Vormonat)
herrührt. Das Faktizitäts- und Gegenwärtigkeitsprinzip gehört zu den
Strukturprinzipien der Sozialhilfe (s. dazu Rothkegel, Die
Strukturprinzipien des Sozialhilferechts <2000>, S. 17 ff.). Diese
Prinzipien haben ihre Grundlage im BSHG (vgl. dazu Rothkegel, a.a.O., S. 10) und
dürfen auch durch Rechtsverordnung (wie die Verordnung zur Durchführung des § 76
BSHG) nur modifiziert oder abgeändert werden, wenn und soweit das förmliche
Gesetz (BSHG) dazu ermächtigt. Soweit es um eine Modifizierung des Faktizitäts-
und Gegenwärtigkeitsgrundsatzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 EinkommensVO geht,
müsste deshalb das BSHG hierzu eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend
bestimmte Ermächtigung enthalten (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).
§ 76 Abs. 3 BSHG enthält aber keine Ermächtigung zu einer vom
Gesetz abweichenden oder seine Begrifflichkeit auch nur modifizierenden
Abgrenzung von „Einkommen“ und „Vermögen“. Die Norm setzt die Geltung des
gesetzlichen Einkommensbegriffs bereits voraus und sieht für eine Regelung durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen „über die Berechnung des Einkommens“
vor.
Folgt man dieser Betrachtungsweise, hätte der vom BVerwG
verwendete Begriff eines „normativen Zuflusses“ zwar eine Grundlage in der
EinkommensVO, aber nicht im BSHG selbst. Dies hätte die
Unanwendbarkeit (Nichtigkeit) des § 3 Abs. 3 EinkommensVO zur Folge und
würde im dementsprechend auch die Regelung unter II.A.3. Abs. 3 der
Gemeinsamen Arbeitsanweisung berühren.
Weiterer Beispiele einmaliger Einnahmen sind Nachzahlung
von Lohnersatzleistungen, Heizkostenrückerstattung. Weitere Beispiele aus der
Rspr. des BverwG dazu sind:
-
Urteile vom 18. 02. 1999 - BVerwG 5 C 14.98 -
<Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 29 = NJW 1999, 3137> -
Schadensersatzleistung
-
BVerwG 5 C 16.98 <Buchholz
a.a.O., Nr. 30 = NJW 1999, 3210 - Erwerb eines Unterhaltstitels
–
Bei
der Beurteilung, ob Forderungen nach der neuen Rechtsprechung
Einkommen oder Vermögen sind, gilt Folgendes:
-
Forderungen sind Einkommen, wenn sie
im Bedarfszeitraum entstehen (erworben werden) und innerhalb dieses Zeitraums
rechtzeitig zur Bedarfsdeckung realisiert werden können. Ein Beispiel ist die
Steuerrückerstattung im Bedarfszeitraum auf Grund eines im selben Zeitraum
ergangenen Steuerbescheides.
-
Forderungen sind dagegen Vermögen,
wenn sie schon vor Beginn des Bedarfszeitraums bestanden haben. Beispiel:
Steuerrückerstattungsanspruch auf Grund eines zu Beginn des
Bewilligungszeitraums schon vorliegenden Steuerbescheides.
-
Sie bleiben Vermögen selbst über den
Zeitpunkt hinaus, zu dem sie realisierbar sind und deshalb - ggf. unter
Berücksichtigung der Schonvermögensvorschriften - als bereite Mittel zur
Selbsthilfe eingesetzt werden müssen. Beispiel: Steuerrückerstattung im
Bedarfsmonat auf Grund Steuerbescheides aus dem Vormonat. Ihre Eigenschaft als
Vermögen verlieren solche „alten“ Forderungen daher auch nicht mit Zufluss des
in ihnen verkörperten Geldwertes oder sobald sie in liquide Geldmittel
„umgewandelt“ werden können (Vermögen bleibt Vermögen, vgl. Sauer, NDV
1999, 317 [319]; Beispiel: Auszahlung des bis zum Bedarfszeitraum angewachsenen
Guthabens infolge zu hoher Heizkostenpauschale).
-
Nur soweit „alte“ Forderungen
sich während der Bedarfszeit erhöhen handelt es sich um Einkommen.
Beispiele: Zinsgewinn im Bedarfsmonat aber nur in Höhe des Zinszuwachses;
Heizkostenüberzahlung auch für den Bedarfsmonat der „neuen“
Heizkostenüberzahlungsrate.
(Aus dem Protokoll Nr. 9 zum Treffen vom 15.
November 2000, TOP 1)
Zur
Frage, ob im Bedarfszeitraum vorhandene „alte“ (und deshalb als solche zum
Vermögen gehörende) Forderungen im Augenblick ihrer Realisierung zu
Einkommen werden (Bsp.: Entnahme vom Bankkonto!), noch ein Wort der
Erklärung zu den erwähnten Urteile des BVerwG: Sie scheinen dem Grundsatz
entgegenzustehen, dass Vermögen auch im neuen Bedarfszeitraum Vermögen bleibt
Diese Urteile betreffen jedoch ausdrücklich nicht
den Fall, dass die Forderung an die Stelle zuvor vorhandenen Vermögens tritt,
also nicht den Fall, dass die realisierte Forderung „lediglich eine frühere
Vermögenslage wiederherstellt“ (Urt. vom 18. 2. 1999 - BVerwG 5 C 14.98 -
Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 29 - Schadensersatzleistung -). Vielmehr ging es um
einen Schadensersatzanspruch wegen vorenthaltenen Kindergeldes. Diese Forderung
tritt als Vermögenswert dem Vermögen hinzu und fällt dem Inhaber gleichsam „in
den Schoß“. So war es auch im Urt. vom 18. 2. 1999 - BVerwG 5 C 16.98 - Buchholz
a.a.O. Nr. 30 - geerbte Forderung. Insofern steht die bisherige Rechtsprechung
des BVerwG dem Grundsatz „Vermögen bleibt Vermögen“ nicht
entgegen.
Glaubhaftmachung von Einkommen und
Vermögen
(aus dem Protokoll
Nr.3 zum Treffen vom 12. April 2000, TOP 3)
Kann
eine Leistung nach BSHG/ AsylbLG deshalb rechtmäßig abgelehnt werden, weil der
Hilfesuchende den Verdacht nicht ausräumen konnte, Einkünfte/Vermögen
verschwiegen zu haben, oder weil Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde?
Ist die
Tatsache, dass der Hilfesuchende trotz Leistungseinstellung überlebt hat, ein
Verdachtsmoment? Kann der Verdacht illegaler Erwerbstätigkeit des
Leistungsempfänger darauf gestützt werden, dass er bei Polizeirazzia in einer
Imbissstube mit Kittelschürze angetroffen wurde?
Lösungsansätze:
Solche Ablehnungen könnten aus
verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Grundsätzen gerechtfertigt sein:
Diese Unterscheidung ist wichtig. Vor allem für die Frage, ob und wie die
Nichtbeachtung solcher Grundsätze mit Rechtsmitteln gerügt werden
kann.
Verfahrensrechtliche
Grundsätze:
1.
den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
2.
das Verbot
einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung
3.
kein Verstoß
gegen die Denkgesetze
4.
den
Grundsatz: rechtlichen Gehörs.
Dazu im
Detail:
Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz l VwGO) kann ein Gericht dem
Hilfesuchenden die behauptete Einkommens- und Vermögenslosigkeit und auch das
Fehlen sonstiger Möglichkeiten zur Selbsthilfe durchaus nicht glauben. Fraglich
ist aber, ob es verfahrensfehlerhaft sein kann, wenn das Gericht seine
Überzeugung damit begründet, der Hilfesuchende habe seine Hilfebedürftigkeit
nicht bewiesen. Die Beweislast dafür, dass eine anspruchsbegründende Tatsache
(hier die Hilfebedürftigkeit) unbewiesen ist, trägt der Hilfesuchende. Dies
folgt aus dem materiellen Recht. Jedoch gebietet es das Verfahrensrecht, dass
das Gericht alle ihm zu Gebote stehenden, vom Hilfesuchenden angebotene Beweise
erhebt. Erst wenn der Richter alle in Betracht kommenden Beweismöglichkeiten
ausgeschöpft hat, darf er feststellen, diese Tatsache sei nicht bewiesen und
nach der Beweislast entscheiden. Deshalb ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das
Gericht eine Beweiserhebung unterlässt, obwohl sie sich ihm nach Lage der Dinge
hätte aufdrängen müssen, oder wenn ein in mündlicher Verhandlung gestellter
Beweisantrag nicht ordnungsgemäß (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) abgelehnt worden
ist.
Ein Beweisangebot darf
nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gericht sei bereits vom
Gegenteil überzeugt, weshalb das von dem noch ausstehenden Beweismittel zu
erwartende Ergebnis an dieser Überzeugung nichts (mehr) ändern könne. Auch nicht
aus Gründen bisheriger Beweisergebnisse oder widersprüchlichen Sachvortrags. Dies
wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Das Gericht darf
aber eine Beweiserhebung z.B. deshalb ablehnen. weil es das Beweismittel für
ungeeignet hält. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn der unter Beweis gestellte
Sachvortrag unschlüssig ist. Also z. B. wenn eine in sich widersprüchliche
Behauptung "bewiesen" werden soll. Gleiches gilt, wenn das Beweismittel wertlos
ist (z.B. gefälschte Urkunde oder -
problematisch! - auf Grund seiner vorangegangenen Aussagen
unglaubwürdiger Zeuge), oder wenn der Beweis verspätet angetreten wurde (§ 87 b
Abs. 3 VwGO - Präklusion nach Fristsetzung). Wenn das Beweismittel nicht schon
in der Vorinstanz benannt worden ist, stellt das jedoch keinen Ablehnungsgrund
dar (vgl. Kopp, VwGO, 11. Auf]. 1998, § 124 Rdn. 7b; anderer Ansicht wohl OVG
Berlin, Beschluss vom 8. 4. 1999) Problematisch ist aus dieser Sicht die
Zurückweisung einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers/ Antragstellers.
Eine eidesstattliche
Versicherung
ist kein "Beweismittel" im eigentlichen Sinne wie z.B. Beweis durch Urkunden,
Sachverständige, Augenschein, Zeugen oder Parteivernehmung. Vielmehr dient sie
nur der Glaubhaftmachung, nicht aber dem Beweis einer Tatsache (vgl. § 294 ZPO,
§ 23 Abs. 1 Satz I SGB X). Glaubhaftmachung genügt nur dann zur Feststellung
einer Tatsache, wenn das Gesetz es ausdrücklich zulässt (vgl. z.B. § 123 Abs. 3
VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ansonsten müssen Tatsachen bewiesen sein,
um der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden zu
können. Wenn Glaubhaftmachung gesetzlich vorgesehen ist, darf die
eidesstattliche Versicherung nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen
werden, sie stamme ja "nur" vom Kläger/ Antragsteller selbst und ihm könne
ohnehin nicht geglaubt werden. Dies wäre eine unzulässige vorweggenommene
Beweiswürdigung. Die eidesstattliche Versicherung darf aber dann zurückgewiesen
werden, wenn ein widersprüchlicher Sachvortrag plötzlich an Eides statt als
"richtig" versichert wird. Der Kläger/ Antragsteller darf eine eidesstattliche
Versicherung nur dann fordern, wenn er alle anderen in Betracht kommenden
Beweismittel schon ausgeschöpft hat ("Subsidiarität" der eidesstattlichen
Versicherung).
Ein Veto gegen
Denkgesetze stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verfahrensfehler dar. Und
zwar nur dann, wenn die Beweiswürdigung auf Schlussfolgerungen beruht, die
denkgesetzlich schlechterdings ausgeschlossen sind, oder wenn eine denkbare
Schlussfolgerung in entscheidungserheblicher Weise nicht gezogen wurde.
Ansonsten gehört die Beachtung von Denkgesetzen zu den Anforderungen aus dem
materiellen Recht ( s. dazu unten).
Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs vor Gericht (§ 108 Abs. 2 VwGO., Art. 103 Abs. 1 GG) besagt, dass die
verfahrensbeteiligten sich zu den Grundlagen für die gerichtliche Entscheidung
(also auch zu den erhobenen Beweisen) zuvor haben äußern können.
Verfahrensfehlerhaft ist es deshalb,
-
Beweismittel
zu berücksichtigen, die nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt worden
sind (z.B. Kenntnisse, die das Gericht aus einem anderen Verfahren desselben
Klägers/ Antragstellers gewonnen, auf die es aber in dem laufenden Verfahren
nicht hingewiesen hat ),
-
dem Kläger/
Antragsteller vorzuhalten, er habe es unterlassen, an der Aufklärung des
Sachverhalts bezüglich einer bestimmten Tatsache mitzuwirken, obwohl er nicht
davon ausgehen konnte, dass es auf diese Tatsache überhaupt ankommen könnte. In
einem solchen Fall kann auch eine Überraschungsentscheidung vorliegen.
-
wenn das
Gericht erhobene Beweise in einem Sinne würdigt, mit dem die
Verfahrensbeteiligten nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, NVwZ 1991,
920)
-
oder
Schlussfolgerungen zieht, die von keiner Seite als möglich vorherzusehen waren
(vgl. Kopp, aaO., § 108 Rdn. 48).
Materiellrechtliche
Grundsätze
5.
die
allgemeinen Auslegungsgrundsätze
6.
die
gesetzlichen Beweisregeln
7.
die
Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze
Im Einzelnen:
Zu den allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen gehört z.B. das Verbot, jemandem "das Wort im Munde
herumzudrehen". Deshalb darf Sachvortrag nur dann als widersprüchlich (und damit
"unglaubwürdig"') angesehen werden, wenn er sich in keiner Hinsicht auch
widerspruchslos verstehen lässt. Die allgemeinen Auslegungsregeln sind
Bestandteil des materiellen Rechts. Sofern sie nicht beachtet werden, kann
deshalb ein Rechtsmittel nur dann darauf gestützt werden, wenn die Entscheidung
inhaltlich falsch ist.
Gesetzliche
Beweisregeln
entscheiden z.B. darüber:
-
welcher
Beweismittel sich Behörden und Gerichte zur Ermittlung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts bedienen dürfen/müssen;
-
über den
Grad an Wahrscheinlichkeit, bei dem eine Tatsache als vorliegend angesehen
werden darf,
-
oder über
die Frage, zu wessen Nachteil es geht (objektive Beweislast), wenn ein
bestimmter Sachverhalt sich nicht (weiter) aufklären lässt ("non
liquet").
Die Behörde bedient sich der
Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des
Sachverhalts für erforderlich hält (§ 21 Abs. l SGB X).
Behörde und Gerichte sind
nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden (§
20 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB, § 86 Abs. l Satz 2 VwGO).
Bei der Sachverhaltsermittlung
"sollen" die Beteiligten mitwirken (§ 21 Abs. 2 Satz l SGB. „Sollen“ bedeutet in
dem Fall "müssen regelmäßig" mitwirken. Im Gerichtsverfahren sind die
Beteiligten heranzuziehen (§ 86 Abs. l Satz I zweiter Halbsatz VwGO).
Der Umfang der
Amtsermittlungspflicht der Behörden (nach § 20 Abs. 1 Satz l SGB X) und der
Gerichte (nach § 86 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz VwGO) und der Inhalt der
Mitwirkungspflicht hängen miteinander zusammen. Das heißt, was Sache des Klägers
ist, brauchen Beh6rden und Gerichte nicht an seiner Stelle zu tun.
Den Inhalt der
Mitwirkungspflicht im Verfahren vor den Sozialämtern regelt § 60 Abs. 1 SGB I.
Die Grenzen der
Mitwirkungspflicht regelt § 65 SGB I.
Die Folgen fehlender Mitwirkung
regelt § 66 SGB I.
Eine nachträgliche Mitwirkung
ist in § 66 Abs. I Satz I SGB I "Nachholung der Mitwirkung" vorgesehen. Sie kann
in der Sozia1hilfe jedoch an dem Grundsatz des § 5 BSHG scheitern ("keine
Sozialhilfe für die Vergangenheit") und zwar für den Zeitraum, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen wegen mangelnder Mitwirkung ungeklärt waren.
Wie wahrscheinlich eine Tatsache
sein muss, um als bewiesen zu gelten, lässt sich mittelbar dem § 23 Abs. 1 Satz
2 SGB X entnehmen. Eine Tatsache ist dann als "glaubhaft" anzusehen ist, wenn
ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen "überwiegend wahrscheinlich"
ist. Daraus geht hervor, dass, "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit'
bestehen muss.
Ausdrückliche gesetzliche
Beweisregeln sind allerdings die Ausnahme. Meistens gibt es nur die
ungeschriebenen Regeln des Richterrechts. Solche Regeln können sich auch
mittelbar aus Verfassungsrecht (insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus
Art. 19 Abs. 4 00) ergeben. Hierzu gehört dass Behörden und Gerichte die
Anforderungen an die Beweisführung nicht überspannen dürfen. Dies wäre der Fall,
wenn verlangt würde, dass ein abweichender Geschehensablauf "so gut wie
ausgeschlossen" erscheint. Das gewöhnliche Beweismaß ist nämlich schon erfüllt, wenn "kein
vernünftiger Zweifel" bleibt. Das Verbot, Beweisanforderungen zu überspannen,
ist besonders wichtig beim Nachweis negativer Tatsachen. Beispiel: Etwas liegt
nicht vor. Etwas hat nicht stattgefunden. Der Kläger hat kein Vermögen und
keinen reichen Onkel usw. Solche negativen Tatsachen sind besonders schwer,
manchmal unmöglich zu beweisen. Beweisregeln folgen darum dem Grundsatz, dass
die Beweislast derjenige trägt, in dessen "Sphäre" die beweisbedürftige Tatsache
liegt (vgl. z.B. § 282 BGB für nicht zu vertretende Unmöglichkeit der
geschuldeten Leistung). Auch können bei generell schwierigen Beweissituationen
Erleichterungen greifen. Ein Beispiel aus dem Asylrecht: Die innenpolitische
Situation im Herkunftsstaat kann der Antragsteller schwer beweisen. Deshalb wird
die Behörde zur Mithilfe aufgefordert, da sie die Frage leicht aufklären kann,
indem sie die Auslandsvertretungen befragt.
Zu
den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen gehören die Regeln über
den sogenannten Anscheinsbeweis ("prima~facie-Beweis"). Allgemeine
Erfahrungssätze muss derjenige beweisen, der sich auf sie beruft. Schließlich
trägt er die Beweislast dafür, dass sie überhaupt existieren. Die
Erfahrungssätze berechtigen zur Annahme eines typischen Geschehensablaufs. Ihre
Geltung kann im konkreten Fall jedoch entkräftet werden, wenn ein abweichender,
atypischer Geschehensverlaufs behauptet wird. Beachte: Dadurch kehrt sich nicht
die Beweislast um! Vielmehr ist nach allgemeinen Beweisregeln weiterzuverfahren
Der Anscheinsbeweis ist also eigentlich kein "Beweis". Er bedeutet im Ergebnis
ebenfalls eine Beweiserleichterung. Er hilft daher vor allem beim Nachweis
negativer Tatsachen (s. oben) weiter.
(aus dem Protokoll
Nr. 3 zum Treffen vom 12. April 2000, TOP 3)
Lassen sich bezüglich der Anspruchsvoraussetzung
"Bedürftigkeit" allgemeine Erfahrungssätze aufstellen? Wie
z.B.:
-
"Bei Flüchtlingen aus bestimmten
Herkunftsländem spricht die Lebenserfahrung dafür, dass sie über nichts
vermögenswertes verfügen als die auf der Flucht mitgeführten Sachen.
"
-
„Bei Langzeitbezug von Sozialhilfe
spricht die Lebenserfahrung dafür, dass sich an der Bedürftigkeit des
Hilfeempfängers (kein Einkommen, kein Vermögen) nichts geändert
hat."
-
"Bei Antragstellern auf
einkommensabhängige Leistungen ist, wenn ihnen eine Erwerbstätigkeit untersagt
ist, davon auszugehen, dass sie nicht illegal einer solchen Tätigkeit
nachgehen.
-
"Wer trotz Leistungseinstellung
überlebt, hat anderweitige Hilfe erhalten und zeigt, dass er schon bei
Leistungseinstellung nicht bedürftig war, über Einkommen verfügte"
usw.
Lösungsansätze:
Solche Erfahrungssätze mögen mehr oder weniger leicht zu
entkräften sein. Vorausgesetzt sie sind als solche unstreitig oder jedenfalls
beweisbar, bewirken sie aber, dass im konkreten Fall ein abweichender
Geschehensablauf behauptet werden muss. Dazu genügt keine Behauptung "ins Blaue
hinein". Die Aussage "Eine solche Lebenserfahrung ließe sich durch beliebig
viele Gegenbeispiele widerlegen" genügte nicht. Vielmehr müssen konkrete,
Gegentatsachen vorgetragen werden, durch die der betreffende Erfahrungssatz im
konkreten Fall denkgesetzlich nicht gelten kann. Wenn solche Gegentatsachen
vorgetragen sind, muss derjenige, der sich auf den Erfahrungssatz beruft,
beweisen, dass die Gegentatsachen nicht vorliegen (negative Beweisführung).
Allerdings ist ihm der Beweis dadurch erleichtert, dass ein Gericht die Geltung des Erfahrungssatzes erwägen
muss (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Richter müssen alle Anhaltspunkte für einen
abweichenden Geschehensablauf vorgefunden oder als möglich ermittelt haben. Ist
dies nicht der F all, ist die Entscheidung bei Nichtbeachtung des betreffenden
Erfahrungssatzes materiellrechtlich fehlerhaft.
Ein
allgemeiner Erfahrungssatzes kann außerdem eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein. Wenn eine Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat, ist die Revision zugelassen. Also könnte die
Revision erreicht werden, wenn unklar ist, ob folgende Erfahrungssätze
bestehen:
Gesetzliche Verbote werden grundsätzlich
beachtet.
Auch Ausländer verhalten sich
gesetzestreu.
Ausländer gehen keiner illegalen Beschäftigung
nach.
Ausländer verschweigen kein Vermögen
wissentlich.
(aus
dem Protokoll Nr. 3 zum Treffen vom 12. April 2000, TOP 4)
Gegen
Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG wird strafrechtlich vorgegangen, weil
sie angeblich vorhandenes Vermögen verschwiegen haben. Es geht um
Hausratsgegenstände und um Schmuck.
Lösungsansätze:
In diesem Zusammenhang ist Sinn
und Tragweite von § 7 AslbLG zu ermitteln.
Der Begriff" verfügbares
Vermögen" ist auslegungsbedürftig. Auszugehen ist davon, dass das AsyJbLG den
Einsatz von Einkommen und Vermögen selbständig und weitaus strenger regelt als
das BSHG.
„Einkommen und Vermögen, über
das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen
Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen
nach diesem Gesetz aufzubrauchen.“
Dies ist als Zwang zu einem
vollständigen Einkommens- und Vermögenseinsatz zu verstehen. Das AsylbLG hat
weder den Begriff der
"Verwertbarkeit" aus § 88 Abs. 1 BSHG übernommen, noch kennt es
"Schonvermögen" wie § 88 Abs. 2 BSHG. "Verfügbarkeit" bedeutet hier die
tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, den Vermögensgegenstand zu veräußern.
Schon nach dem Wortlaut ("aufbrauchen") und Sinn des Gesetzes können aber nur
entgeltliche Veräußerungen gemeint sein, d.h. Veräußerungen, die es ermöglichen,
den sonst durch Leistungen nach dem AsylbLG zu deckenden Bedarf zu befriedigen,
sei es auch nur teilweise. Da jedes Gesetz außerdem soweit wie möglich
verfassungskonform auszulegen ist, kann das AsylbLG nicht so verstanden werden,
dass Antragsteller sich zuvor "nackt ausziehen" müssen.
Diskutiert wird, ob auch der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingreift. Da die Begriffe "Verfügbarkeit" und
"Verwertbarkeit“ unterschiedlich sind, kann nicht geltend gemacht werden, ein
Vermögensgegenstand sei nur unter Wert veräußerbar. Das Übermaßverbot (als
Bestandteil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) greift dann, wenn der zu erwartende Einspareffekt der
öffentlichen Haushalte in krassem Missverhältnis zu dem Opfer stünde, das dem
Antragsteller abverlangt wird. Aus dieser Sicht ist bei einem nur sehr geringen
zu erwartenden Verkaufserlös auch das "Affinitätsinteresse" zu berücksichtigen.
Das ist das immaterielle Interessen des Asylbewerbers an dem
Vermögensgegenstand, wie er z.B. bei Familienschmuck oder dem Ehering besteht.
Ferner steht " verfügbares"
Vermögen nicht notwendig dem Leistungsbezug entgegen. Dies ergibt sich aus dem
System von § 7 und § 7a AsylbLG.
Würde § 7 Abs. I Satz 1 anders
nämlich einschränkungslos) verstanden, bliebe für die Anwendung von § 7 a Satz l
kein Raum.
„Von Leistungsberechtigten kann
wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach
diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs.
1 Satz I vorhanden ist.“
Vor dem Leistungsbezug muss also
nicht immer alles verfügbares Vermögen aufgebraucht worden sein. "Kollidierende"
Bestimmungen sind stets so auszulegen, dass sie einander in ihrer Anwendung
nicht behindern ("praktische Konkordanz"). Folglich ergibt schon eine
systematische Auslegung des AsylbLG, dass der Begriff" verfügbares Vermögen"
eingeschränkt zu verstehen ist.
Aus dem Gesetzeszweck des
AsylbLG ergibt sich weiterhin, dass Sachen, für deren Bereitstellung nach § 3
Abs. I Satz 1 Sachleistungen zu erbringen wären, dem Antragsteller zu belassen
sind. Das sind Kleidung, Gesundheits- und Körperpflegemittel, Gebrauchs- und
Verbrauchsgüter des Haushalts. Hergeleitet wird dies aus den Rechtsgedanken
„Treu und Glauben“ ( Arglisteinwand - "dolo agit qui petit quod statim
reddituros est"), dem Schikaneverbot (§ 226 BGB) und dem rechtsstaatlichen
Übermaßverbot.
Der Antragsteller darf jedoch
nicht alles behalten, wenn es nur innerhalb der Wertgrenze jener Vorschrift
liegt. Ein Mobiltelefon beispielsweise ist kein notwendiger Bedarf im Sinne von
§ 3 I Satz 1. Deshalb würden nicht nur entsprechende Sachleistungen abgelehnt,
sondern auch Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend gekürzt werden
dürfen. Das liefe auf dasselbe hinaus, wie die Anwendung von § 7 Abs. 1. In der
Verwaltungspraxis kommt es vor, dass bei polizeilichen Kontrollen gestützt auf §
7 a AsylbLG bei Asylbewerbern vorgefundenes Bargeld über 100 DM beschlagnahmt
und mit Leistungen nach dem AsylbLG verrechnet wird. Dieses Vorgehen wurde vom
VG Stuttgart (Beschluss vom 22. 12.
1999- 9K4S34/99 -) zwar
beanstandet. Allerdings findet es in anderer Form statt, wenn Leistungen nur
unter der Bedingung bewilligt werden, dass nach § 7 Abs. 1 für die belassenen
Vermögensgegenstände Sicherheit geleistet wird. Das Problem liegt darin, dass
wenn solche Gegenstände schließlich verwertet werden, deren Rückgabe unmöglich
ist. Dies widerspricht dem Charakter einer Sicherheitsleistung. Eine
Sicherheitsleistung ist gleichbedeutend mit Verpfändung (vgl. § 232 BGB). Diese
erfolgt u.a. durch Besitzübergabe an den Pfandgläubiger (§ 1205 BGB) und soll
wohl nach der Vorstellung des Gesetzgebers vom Sozialamt durch Beschlagnahme
erzwungen werden können (§ 7 a Satz 2; anderer Ansicht VG Stuttgart, a.a.O.).
Der sachliche Anwendungsbereich
von § 7 a ist aber eindeutig jedenfalls in demselben Sinne eingeschränkt, wie
dies für § 7 Abs. I Satz I gilt. Daraus folgt (selbst wenn man - entgegen VG
Stuttgart - eine Beschlagnahme von Vermögensgegenständen nach § 7 a Satz 2 für
zulässig hält) folgendes:
-
Keine
Beschlagnahme von Vermögen, dessen " Verfügbarkeit" eingeschränkt
ist.
-
Keine
Beschlagnahme unter gleichzeitiger "Verrechnung" mit dem Leistungsanspruch (erst
muss geleistet werden, dann darf Erstattung verlangt, dann Sicherheit gefordert
und erst dann zur Verwertung geschritten werden).
Fazit: Eine Beschlagnahme
verfügbaren Vermögens ist unzulässig, wenn gleichzeitig die Leistung verweigert
wird.
(aus dem Protokoll
Nr. 5 vom Treffen am 5. Juli 2000, TOP 2)
§ 72 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten
(1) Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse
mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, ist Hilfe zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.
²Soweit der Hilfebedarf durch Leistungen nach anderen Bestimmungen dieses
Gesetzes oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
gedeckt wird, gehen diese der Hilfe nach Satz 1 vor.
(2) Die Hilfe umfasst alle Maßnahmen, die notwendig
sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung für
den Hilfesuchenden und seine Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und
Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung
einer Wohnung. ²Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten
Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.
(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und
Vermögen gewährt, soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe erforderlich ist; im
übrigen ist Einkommen und Vermögen der in § 28 genannten Personen nicht zu
berücksichtigen sowie von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden
würde.
(4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den
Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit
den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich
die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam
ergänzen.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die
Abgrenzung des Personenkreises sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach
Absatz 2 erlassen.
(aus dem Protokoll
Nr. 5 vom Treffen am 5. Juli 2001, TOP 2)
Wirken die
Stellungnahmen der Sozialarbeiter in Bezug auf den Tatbestand
anspruchsbegründend?
Lösungsansätze:
Die im Rahmen des § 72
notwendige Stellungnahme des Sozialarbeiters muss sich inhaltlich konkret an den
Anspruchsvoraussetzungen des § 72 BSHG und den dazu ergangenen
Rechtsverordnungen orientieren. Verwa1tungs-, Ausführungsvorschriften, Erlasse,
Arbeitsanweisungen usw. haben dagegen nur verwaltungsinterne Bedeutung und sind
deshalb nach "außen" nicht rechtsverbindlich. Das gilt auch gegenüber dem
Hilfesuchenden. Das "Programm" der Stellungnahme deckt sich somit mit dem
Programm einer etwaigen späteren gericht1ichen Überprüfung der
Behördenentscheidung. Die Gerichte haben insbesondere die "Definitionshoheit"
bei der Auslegung und Anwendung der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe wie
z.B.
-
in § 72 BSHG
das Tatbestandsmerkmal "notwendig",
-
in der
Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG: " ... Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft .., erheblich beeinträchtigt", "ohne ausreichende Unterkunft",
"ungesicherte Lebensverhältnisse",
-
im
Referentenentwurfe.der Novellierung dieser Rechtsverordnung: "nicht ausreichende
Wohnung". "Ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage", "vergleichbare
nachtei1ige Umstände", , ... ein Leben in der Gemeinschaft durch Ausgrenzung
wesent1ich eingeschränkt" u.sw.
Solche Begriffe räumen der
Verwaltung kein Ermessen ein, sie sind gerichtlich voll nachprüfbar
("justitiabel"). Ob die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind,
entscheidet darum (letztlich) das Gericht. Der Bericht des/der Sozia1arbeiters
muss auch die Tatsachen enthalten, die diese Begriffe
ausfüllen.
Beachte: In Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller folgendes an Eides statt versichern (§ 123 Abs.
3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO):
-
die
Richtigkeit der aufgestellten Tatsachenbehauptungen (= Anordnungsgrund, sprich:
die Dringlichkeit seines "Falles")
-
den
Anordnungsanspruch, sprich: die den Hilfeanspruch begründet erscheinen lassenden
Tatsachen
-
und die in
dem "anspruchsbegründenden Bericht" des Sozia1arbeiters erwähnten Tatsachen,
soweit der Antragsteller sie kennt
(aus dem Protokoll
Nr. 5 vom Treffen am 5. Juli 2000, TOP 2)
Richten sich die Ansprüche nach
§ 72 BSHG auf eine bestimmte Leistungsqualität und
–quantität?
Lösungsansätze:
Die Pflicht zur Hilfe unterliegt
dem Bedarfsdeckungs- und dem Individualisierungsgrundsatz (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs.
1 Satz] BSHG): Danach muss die Hilfe zur Beseitigung der individuellen Notlage
"erforderlich" und "geeignet", also vor al1em "genügend" und auf die Person des
Hilfesuchenden "zugeschnitten" sein. Auch dies sind unbestimmte Rechtsbegriffe.
Deshalb haben die Gerichte auch insoweit die „Definitionshoheit", um einen
Hi1feanspruch festzustellen. Aus der Sicht desjenigen, der Hilfe beansprucht,
muss daher von einem "weichen" Anspruch gesprochen werden.
(aus dem Protokoll
Nr. 5 zum Treffen am 5. Juli 2000, TOP 2)
Schreibt § 72
Leistungskategorien und -typen vor?
Lösungsansätze:
Sehr kontrovers werden
Möglichkeiten sowie Vor- und Nachteile einer Kategorisierung diskutiert.
Contra: Einerseits wird auf die
Gefahr hingewiesen, dass eine Kategorisierung des Hilfebedarfs in Abhängigkeit
von dem vorhandenen Hilfeangebot vorgenommen wird mit der Folge, dass
Bedarfsdeckungslücken bestehen bleiben und nicht wahrgenommen werden.
Pro: Andererseits wird eine
gewisse Schematisierung und Typisierung usw. für unumgänglich gehalten, um zu
einem Gesamtp1an oder zu Vereinbarungen nach § 93 BSHG kommen zu
können.
Contra: Einerseits wird gefordert,
dass die Vorstellungen des Hilfebedürftigen (Selbstbefragung,
Selbsteinschätzung) Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung sein müssen, weil sonst
ein Hilfeangebot meistens erst gar nicht angenommen werde.
Pro: Andererseits wird
daraufhingewiesen, dass der Personenkreis des § 72 BSHG zur Beschreibung
seines Hilfebedarfs und der benötigten Hilfemaßnahmen häufig nicht in der Lage
ist.
Contra: Einerseits wird
hinterfragt, ob ein so hoch "individualisierter Personenkreis wie derjenige des
§ 72 BSHG sich überhaupt kategorisieren läßt und ob eine Kategorisierung nicht
vielmehr negative Folgen für diesen Personenkreis haben könnte
)"SchabIonisierung", „Stigmatisierung", "Selektion" als Fall für eine
Amtsbetreuung usw.)
Pro: Andererseits wird es für in
gewissem Umfang unvermeidlich gehalten, bei der Bedarfsbeschreibung und
Ermittlung der geeigneten Hilfemaßnahmen (insbesondere stationären Hilfen) zu
schematisieren, auch wird eine Strukturierung der Bedarfsermittlung und
-beschreibung als Arbeitshilfe und -erleichterung für die Sozialarbeiter
angesehen
Contra: Einerseits wird auf die
Gefahr hingewiesen, dass der Verdacht entstehen könnte, eine Bedarfsbeschreibung
nach Kategorien sei auf das Hilfeangebot der betreffenden Einrichtung
zugeschnitten. der der betreffende Bedarfsermittler angehört bzw , nahesteht
(Einrichtungs- und Projektegoismen!),
Pro: Andererseits wird
daraufhingewiesen, dass sich die Bezirksämter bei der Wahl der Einrichtung
häufig weniger am Bedarf orientieren als von fiska1ischen Erwägungen leiten
lassen, und dass die Hilfebedürftigen dies teilweise klaglos hinnehmen. Oder
aber die Hilfebedürftigen verzichteten ganz darauf das Hilfeangebot anzunehmen,
das nicht auf ihre Bedürfnisse abgestimmt ist und ihre Wahl der
Hilfeeinrichtung nicht berücksichtigt. Wer a1s Hilfebedürftiger eine Einrichtung
aufsuche, suche die Hi1fe dort und nicht woanders. In diesem Zusammenhang wird
bemängelt, dass auf Senatsebene nicht kontrolliert würde, ob Bezirksämtern auf
bestimmte Einrichtungen festgelegt sind.
Fazit:
Die Kategorisierung von
Bedarf und Leistungen nach § 72 BSHG ist eher positiv zu bewerten. Ob und wie
diese Bewertung in konkrete praktische Schritte umgesetzt werden kann, sollte
noch diskutiert werden.
(aus dem Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember
2000, TOP 2)
Die
Eingliederungshilfe der §§ 39 ff. BSHG und die Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG) überschneiden sich an
mehreren Punkten. Teilweise besteht sogar Gesetzeskonkurrenz. Und zwar dann,
wenn die Ursache der „besonderen Lebensverhältnisse“ (§ 39) in der Person des
Hilfebedürftigen liegt. Leistungen nach § 72 BSHG können zusätzlich zu
Leistungen nach § 39 BSHG zu gewähren sein: Von dem Rangverhältnis der §§ 39, 72
BSHG zu einander hängt also vieles ab. Aber der Reihe nach:
§ 39 Absatz 1 Satz 1 BSHG:
„Personen, die
nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert
sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren.“
Wer
zu diesem Personenkreis gehört ist in § 1 DVO zu § 47 BSHG -
EingliederungshilfeVO definiert.
„Körperlich wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs.
1 Satz 1 BSHG sind Personen, bei denen infolge einer körperlichen
Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in
erheblichem Maße beeinträchtigt ist.“
Ziel aller Maßnahmen der EingliederungshilfeVO ist also
die Eingliederung in die Gesellschaft“.
Hilfe nach § 72 BSHG gilt „Personen, bei denen
besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind“.
Der hilfeberechtigte Personenkreises wird auch hier nach einer Rechtsverordnung
abgegrenzt.
Personen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind
Hilfesuchende, deren besondere Lebensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten,
vor allem in der Familie, in der Nachbarschaft oder am Arbeitsplatz führen, so
dass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht ermöglicht oder
erheblich beeinträchtigt ist und die diese Schwierigkeiten aus eigenen Kräften und Mitteln nicht
überwinden können.“
Ziel der 72er Hilfe ist also die Teilnahme am Leben in
der Gemeinschaft. Da diese Teilnahme die „Eingliederung in die Gesellschaft“ (§
39 BSHG) voraussetzt, überschneiden sich die Ziele von Eingliederungshilfe und
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialen Schwierigkeiten: Es besteht
Teilidentität des Hilfebedarfs. Auch die entsprechenden Hilfemaßnahmen
(vgl. §§ 6 ff. DVO zu § 47 BSHG, §§ 7 ff. DVO zu § 72 BSHG) können
identisch sein. So z.B.
-
Ausbildung,
-
Eingliederung in das Arbeitsleben,
-
Beschaffung und Erhaltung einer
Wohnung,
-
Eingliederung in das
Arbeitsleben.
Der entscheidende Unterschied zwischen §§ 39, 72 BSHG ist also
nicht die Art des Hilfebedarfs oder die Art der Hilfemaßnahmen.
Vielmehr in der Ursache des Hilfebedarfs, nämlich der
„wesentlichen, nicht nur vorübergehenden Behinderung“ beim der
Eingliederungshilfe und den „besonderen Lebensverhältnissen“ bei der Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Aber auch in den Ursachen ihres
Bedarfs können sich Hilfen nach §§ 39, 72 BSHG überschneiden. Und zwar, wenn,
die Ursache der „besonderen Lebensverhältnisse“ in der Person des
Hilfebedürftigen liegt. Dann besteht Gesetzeskonkurrenz von § 39 und § 72 BSHG.
Von
dem Rangverhältnis der §§ 39, 72 BSHG zu einander hängt es ab,
-
welcher Maßnahmenkatalog in solchen
Fällen für den Hilfebedürftigen in Betracht kommt,
-
welcher Träger (überörtliche oder
örtliche?) für die Hilfe zuständig ist,
-
welche persönlichen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen
-
welche Regeln über Einkommens- und
Vermögenseinsatz gelten usw.
„Soweit der Hilfebedarf durch Leistungen nach anderen
Bestimmungen dieses Gesetzes gedeckt wird ... , gehen diese der Hilfe nach Satz
1 vor.“ („interner Nachrang“; § 72 Abs. 1 Satz 2). § 72 BSHG ist also im
Verhältnis zu § 39 BSHG nur nachrangig anwendbar. Allerdings tritt der
Hilfeanspruch nach § 72 BSHG erst dann zurück, wenn Leistungen nach
anderen Vorschriften tatsächlich bereits erbracht sind (vgl. Roscher, in:
LPK-BSHG, 5. Aufl., § 72 mit VO, Rdnr. 29).
Sozialamt
bleibt zur § 72er Hilfe
verpflichtet
Dagegen bleibt das Sozialamt zur Hilfe nach § 72 BSHG
verpflichtet,
-
wenn Ermessensleistungen
(„Kann“-Leistungen) nach anderen Vorschriften zwar möglich sind, aber versagt
werden,
-
wenn bei nicht „wesentlichen“ oder
„nur vorübergehenden“ Behinderungen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 39 BSHG
nicht vorliegen oder
-
wenn Hilfe nach anderen Vorschriften
im Umfang geringer sind im Leistungskatalog des § 72 BSHG
vorgesehen.
Leistungen nach § 72 BSHG können auch zusätzlich
zu Leistungen nach § 39 BSHG gewährt werden müssen. Das gilt nicht nur dem
Umfang nach, sondern auch dann, wenn eine konkreten Hilfsmaßnahme, im
individuellen Fall (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG) erforderlich ist, die im
Hilfeprogramm der Eingliederungshilfe nicht enthaltenen ist. § 72 BSHG regelt
also keine „ergänzende“ Hilfe zu anderen Hilfearten, sondern eine
eigenständige Hilfeart.
(aus dem Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember
2000, TOP 2)
Zwischen der die Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG) und der Hilfe zur Pflege § 68 BSHG ergeben
sich keine praktischen Konkurrenzprobleme. Zwar sind die Bedarfsursachen
(insbesondere die Krankheit teilweise identische, jedoch gibt es unterschiedliche Bedarfe und
unterschiedliche Leistungsarten.
(aus dem Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember
2000, TOP 2)
Auch bei der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 36 f.
und der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG)
sind die Bedarfsursachen teilweise identisch (insbesondere
Krankheit). Allerdings sind sowohl die Ziele/Bedarfe unterschiedlich
(Überwindung von Schwierigkeiten/ Gesundung) als auch die
Maßnahmen.
Eine Hilfemaßnahme des § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 BSHG ist
z.B. die Aids-Prophylaxe.
Insoweit ergeben sich auch hier keine Konkurrenzprobleme
in dem Sinne, dass die eine Hilfe die andere ausschließen oder ihr vorgehen
könnte. Beide Hilfearten können nebeneinander erforderlich sein. D.h. die
eine Hilfe kann Voraussetzung für die Effektivität der anderen Hilfe sein. Z.B.
Setzt wirksame Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten Krankenhilfe
voraus und umgekehrt.
A wünscht sich
- Heimplatz ohne Verpflegung plus
HLU anstatt Unterkunft mit Vollverpflegung. Muss dem Wunsch entsprochen
werden?
(aus dem Protokoll Nr. 7 zum Treffen vom 6. September 2000, TOP
4)
Das
„Szenario“:
A
ist obdachlos und alkoholabhängig. Er braucht - unstreitig - Hilfe nach § 72
BSHG. Das Sozialamt bietet ihm einen Platz in dem kommunalen Wohnheim B. an,
dessen Bewohner neben persönlicher Betreuung auch Vollverpflegung erhalten;
ihnen wird Geld nur in Höhe eines Taschengeldes ausgezahlt. A. möchte lieber in
dem Heim C eines freien Trägers wohnen; dort besteht aber die Notwendigkeit der
Selbstverpflegung. A beansprucht deshalb auch HLU in Höhe des Regelsatzes für
Alleinstehende. Das Sozialamt lehnt diesen Antrag ab. Begründung: Zwar seien
beide Heime nach ihrem Angebot an persönlicher Hilfe für A. gleichermaßen
geeignet; A. lehne aber die ihm angebotene Aufnahme in Heim B. nur ab, weil er
Regelsatzleistungen beziehen wolle, um seine Trunksucht zu
finanzieren.
Lösungsansätze:
Die
Anspruchsgrundlagen finden sich in § 72 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 5, § 100 Abs.
1 Nr. 5, § 3 Abs. 2 BSHG, VO zu § 72 BSHG
„Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur
entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich
ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit
der Anstalt, dem Heim oder der gleichartigen Einrichtung Vereinbarungen nach
Abschnitt 7 bestehen.“
Die Norm bewirkt Einschränkung des Wahl- und
Wunschrechts bei Einrichtungshilfe d.h. die Einschränkung gilt nur im
Regelfall.
Beachte:
Ausnahmsweise darf also dem Wunsch trotz grundsätzlicher Einschränkung
des Wahl- und Wunschrechts entsprochen werden. Insoweit hat das Sozialamt
Ermessen. Daraus ergibt sich die Pflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X die
Entscheidung zu begründen (vgl. oben – Link zu Begründungspflicht).
„Intendiertes Ermessen“) besteht hier aber nur, wenn Hilfesuchender das
Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles geltend gemacht hat! Ein „Ausnahmefall“
kann selbst dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht
erfüllt sind. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn mit der gewünschten
Einrichtung keine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG besteht.
Der Regelfall ist, dass der Wunsch nach § 3 Abs.
2 Satz 2 abgelehnt werden
muss. Die Ablehnung und damit der Regelfall setzt voraus,
dass,
-
„nach der Besonderheit des
Einzelfalles“ Hilfe in der gewünschten Einrichtung nicht erforderlich
ist.
Um die Erforderlichkeit beurteilen zu können,
muss eine
sowohl für die gewünschte als auch für die angebotene
Hilfe erstellt werden. Ein Wunsch erhält umso größeres Gewicht, je fraglicher
die Erfolgsaussicht der angebotenen Hilfe und je sicherer ein Erfolg der
gewünschte Hilfe zu erwarten ist. Von einer Abwägung der Wahrscheinlichkeit des
Hilfeerfolg in der angebotenen gegenüber der gewünschten Einrichtung, hängt es
ab, ob dem Wunsch des Hilfesuchenden nicht doch probeweise zu
entsprechen ist. Maßgeblich ist die „Besonderheit des Einzelfalles“,
insbesondere auch die Eigenart des Bedarfs (der u.U. „Experimente“ ausschließen
kann);
-
mit der konkreten Einrichtung
keine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG getroffen
ist.
Ob Hilfe in der gewünschten Einrichtung
erforderlich ist, hängt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 davon ab,
ob
-
„andere Hilfen nicht
möglich sind oder nicht ausreichen“. Dies ist zunächst in Bezug auf
die vom Sozialamt angebotene Einrichtung zu prüfen. Nicht abstrakte
Eignung und Qualität der angebotenen Einrichtung ist entscheidend oder ihre
Über- oder Unterlegenheit gegenüber den Hilfekonzepten und -methoden anderer
Einrichtungen, sondern die konkrete Eignung zur Deckung des 72er-Bedarfs im
individuellen Hilfefall. Qualitätsunterschiede im abstrakten
Vergleich können lediglich Indiz dafür sein, dass die angebotene
Einrichtung den Hilfebedarf im individuellen Falle nicht ausreichend decken
würde.
Beachte: Bei
gleicher Eignung der vom Sozialamt angebotenen und der vom Hilfesuchenden
gewünschten Hilfe ist die Berücksichtigung dieses Wunsches zwar nicht geboten,
aber auch nicht
ausgeschlossen!
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG der Wunsch des Hilfesuchenden erfüllt werden „soll“, ist
auf die Regelvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG und deren
Einschränkung aus Satz 3 zurückzugreifen. Das heißt es gelten dann die
allgemeinen Einschränkungen des Wahl- und Wunschrechts (Link nach oben),
so als wäre der Hilfewunsch nicht auf Hilfe in einer Einrichtung
gerichtet.
Beachte: Besteht keine geeignete Alternative,
liegt kein Problem des § 3 Abs. 2 BSHG vor und bedarf es daher keines Rückgriffs
auf § 3 Abs. 2 Satz 2. Vielmehr ist nur noch zu prüfen, ob die gewünschte
Hilfemaßnahme sozialhilferechtlich angemessen ist. Vergleiche:
-
BVerwGE 91, 114 [116] -
Autismustherapie -;
-
94, 127 [131 f.] -
Betreuungseinrichtung -;
-
97, 53 [57 f.] - Heimunterbringung
-;
-
101, 194 [198] - Unterkunft
-
Diese Prüfung deckt sich mit der zweiten Stufe der
Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 3 Abs. 2 Satz 1 (s.
unten).
„Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die
Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen
sind.“
Im
Regelfall muss dem Hilfewunsch entsprochen werden. Dies setzt
voraus:
-
die allgemeine Eignung der
gewünschten Hilfe (erste Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung – Link nach
oben). Diese Prüfung ist gesondert nach der jeweiligen Hilfeart vorzunehmen,
unabhängig davon, dass ein mehrfacher Hilfebedarf besteht, wie hier: Hilfe nach
§ 72 und HLU. Die Zusammenfassung verschiedener Hilfearten zu einer einzigen
Hilfemaßnahme „Einrichtungshilfe“ (vgl. § 27 Abs. 3 BSHG) hat nur
organisatorische Gründe, nämlich die einheitliche Trägerzuständigkeit.
Eignungsmängel bei der einen Hilfeart müssen darum nicht notwendig auf
die Eignung der zusammen mit ihr benötigten anderen Hilfeart
durchschlagen;
-
die allgemeine Angemessenheit
der gewünschten Hilfemaßnahme (zweite Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung;
-Link). Diese Prüfung entfällt hier, da bei Einrichtungen, mit denen eine
Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG besteht, die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
und Leistungsfähigkeit der Einrichtung (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG) bereits
geprüft ist.
-
die spezielle Angemessenheit
der gewünschten Hilfe (Mehrkostenvorbehalt nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG
(dritte Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung) Hier ist ein Vergleich mit den
Kosten vergleichbarer Einrichtungen vorzunehmen, die sich ebenfalls zur Deckung
des 72er-Bedarfs bei A eignen würden. In diesem Zusammenhang ist ein
Kostengefälle nicht zu berücksichtigen, das auf eine öffentliche
Subventionierung der zum Vergleich herangezogenen Einrichtung zurückgeht.
Das gilt auch für die vom Sozialamt angebotene kommunale Einrichtung,
denn „Regiekosten“ müssen entweder gleichermaßen eingesetzt werden oder
außer Ansatz bleiben (s. BVerwGE 35, 287 [290 f.] zum Argument
„Vollbelegung“; vgl. auch Urteil des BVerwG vom 22. 01. 1987 - BVerwG 5 C
10.85 - NVwZ 1987, 594 f.; Beschluss vom 25. 08. 1987 - BVerwG 5 B 80.87 -
Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2)
1.
Alternativen?
Ist
Heim C überhaupt die einzige Alternative? (Nur) wenn dies nicht der Fall
ist, muss weiter gefragt werden:
2. Bedarf
gedeckt?
Deckt die Unterbringung in Heim B A´s Bedarf? Erscheint
der Erfolg einer solchen Maßnahme im konkreten Fall möglicherweise fraglich? Ist
eine wunschgemäße Unterbringung von A in Heim C dagegen erfolgversprechend? Wie
hoch ist die „Prognoseunsicherheit“ in beiden Richtungen (Frage
sozialpsychologischer/-pädagogischer Begutachtung des
Hilfesuchenden)?
Bei
deutlich ungleicher Erfolgsaussicht ist Unterbringung in Heim B nicht
ausreichend. Für den Personenkreis des § 72 BSHG ist eine angebotene
Einrichtung schon dann ungeeignet, wenn sie von dem Hilfesuchenden
ernsthaft abgelehnt wird. Insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der
Betreffende auf Hilfe nach § 72 BSHG überhaupt verzichtet, sofern er sie nicht
in einem bestimmten Heim erhält. Dies muss ggf. sozialpsychologisch/-pädagogisch
abgeklärt werden!. Unter Umständen schränkt die Kombination von 72er-Hilfe und
Vollverpflegung die Erfolgsaussichten der 72er-Hilfe ein, weil der
Hilfeempfänger zu wenig Gelegenheit hat, sich im Umgang mit seiner
Suchtabhängigkeit zu üben und dabei von dieser Abhängigkeit loszukommen.
Vollverpflegung kann solche Abhängigkeiten verstärken. Das ist ebenfalls
einzelfallbezogen sozialpsychologisch/-pädagogisch abzuklären! Bei
Prognoseunsicherheit sollte Unterbringung in Heim C erprobt
werden.
Eine Alternative könnte es auch sein, die 72er-Hilfe in
der gewünschten Einrichtung und gleichzeitig Wertgutscheine für den
Regelbedarf zu gewähren, um die Gefahr zu bannen, dass durch frei zu
Verfügung stehende von Regelsatzleistungen der Erfolg der 72er-Hilfe gefährdet
würde.
3.
Vereinbarung
Besteht mit Heim C eine Vereinbarung nach §§ 93 ff.
BSHG?
Ist
dies der Fall, ist weiter zu fragen:
4.
Mehrkosten
Entstehen durch eine Unterbringung in Heim C
unverhältnismäßige Mehrkosten im Vergleich einem anderen als Alternative
in Betracht kommenden Heim?
Besteht zu der von A gewünschten Heim C keine
Hilfealternative, sind die Kosten dieser Maßnahme nach § 72 BSHG zu übernehmen.
Gleiches gilt, wenn hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass A bei Ablehnung
seines Wunsches, durch Verzicht auf jedwede 72er-Hilfe reagiert oder dass eine
Unterbringung in Heim B mit Vollverpflegung seine Suchtabhängigkeit verfestigen
wird. Unabhängig davon, ob Heim C einer Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG
angeschlossen ist, hängt ein Anspruch auf die Unterbringung in Heim C davon ab,
dass diese Maßnahme keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht. Außerdem
muss Heim C der Suchtabhängigkeit des A - notfalls unter Gewährung von
Sachleistungen (Wertgutscheinen) für den Regelbedarf – entgegenwirken können.
Von der Einschätzung des Hilfeerfolgs hängt es ab, ob A es nicht doch zunächst
einmal mit Heim B versuchen muss. Besteht dagegen keine Gefahr, dass eine
Unterbringung in Heim B das Ziel der Hilfe nach § 72 BSHG verfehlt, bleibt die
Wahl der Einrichtung durch A unberücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn Heim C
in eine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG einbezogen ist. Gilt für Heim C keine
Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG, bleibt diese Einrichtung unberücksichtigt, es
sei denn eine erfolgreiche Hilfe für A kann ausschließlich dort erwartet
werden.
Als
Sanktion gegen die Weigerung des Hilfesuchenden kommt nur in Betracht, die
Hilfe abzulehnen, die ungeeignet ist. Keinesfalls können auch sonstiger
Hilfen, hinsichtlich derer ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht,
berechtigterweise abgelehnt werden. Ausnahme gilt in Bezug auf HLU nach
behördlichem Ermessen bei Ablehnung zumutbarer Arbeit (Mitwirkungspflicht bei
der Hilfe zur Arbeit)
(aus dem Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember
2000, TOP 2)
Nach den Erläuterungen der „Leitlinien ... der
Wohnungslosenhilfe und -politik in Berlin“ (Stand: 3. 2. 1999) sind
Hilfemaßnahmen auf der Grundlage von § 72 BSHG „tendenziell zeitlich befristet,
da mit der Hilfe eine Überwindung der sozialen Schwierigkeiten angestrebt wird“
Mit
der Befristung soll erreicht werden, dass Sozialhilfe keine rentengleiche
Dauerleistung ist sondern darauf angelegt, ihren Empfänger baldmöglichst wieder
unabhängig von ihr zu machen.
Allerdings kann die Erläuterung auch missverstanden
werden. Und zwar so, als sei für Hilfen nach § 72 BSHG nur Raum sei, wenn sie
„erfolgsqualifiziert“ sind. Das heißt, wenn es sicher oder wahrscheinlich ist,
dass sich die besonderen sozialen Schwierigkeiten beheben lassen. Damit würde
das gesetzliche Ziel in § 72 Abs. 2 Satz 1: „... die Schwierigkeiten abzuwenden,
zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten“ enorm
eingeengt. Dies darf jedoch nicht sein. Deshalb darf Hilfe nach § 72 BSHG nur
dann mit der Begründung abgelehnt werden, bei dem Betroffenen seien „Hopfen und
Malz verloren“, wenn
-
„Reintegrationsmaßnahmen auf der
Grundlage des § 72 BSHG ... nicht mehr möglich sind“
Die
Beurteilung hängt davon ab, in welchem Umfang und mit welchem Grad an
Wahrscheinlichkeit eine Milderung oder Überwindung der sozialen Schwierigkeiten
im individuellen Fall zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 10. 1992 -
BVerwG 5 C 11.89 - BVerwGE 91, 114 [117] = FEVS 43, 18 = ZfSH/SGB 1993, 145 =
NJW 1993, 3010 = NDV 1993, 238 = DVBl 1993, 780 = DÖV 1993, 667).
Vor
allem bleibt stets zu prüfen, ob
eine andere Hilfeart (z.B. nach §§ 37, 39, 68 BSHG) vorrangig in Betracht kommt.
Darauf weisen die Erläuterungen auch selbst hin. Für die 72er Hilfe als
„Sozialhilfe-Sofortmaßnahme“ ist stets von Amts wegen zu ermitteln, worin im
konkreten Fall der Bedarf besteht und mit welchen Maßnahmen er am besten gedeckt
werden kann.
Diese Prüfung muss immer daran orientiert sein, dass
-
Sozialhilfe von Amts wegen einsetzt
(§ 5 BSHG - Amtsprinzip -)
-
und dem Betroffenen keine Maßnahme
aufgezwungen werden darf, selbst wenn sie dem Beurteiler am geeeignetesten
erscheint.
Deshalb sind die Einwände des Hilfebedürftigen zu
beachten. Der Einwand eine Maßnahme „stigmatisiere“ ihn, ist
besonders bei psychisch Kranken sehr bedeutsam.
(aus dem Protokoll Nr. 6 zum
Treffen vom 16. August 2000 TOP
2)
„Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und
einmalige Leistungen gewährt werden.“
Laufende Leistungen (im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt [HLU]) sind Leistungen um den Regelbedarf zu decken.
Regelbedarf ist der nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 RegelsatzVO
genannten Bedarfsgruppen (BVerwGE 87, 212 [216] - Kinderspielzeug -). Solche
Leistungen sind nach Regelsätzen zu gewähren (§ 1 Abs. 2 RegelsatzVO). Das
Regelsatzsystem ist "ein geschlossenes System"; insoweit scheiden einmalige
Leistungen grundsätzlich aus (BVerwG,
a.a.O.; BVerwGE 91, 156 [157]).
Ohne normative Regelung (d.h. formelles Gesetz oder
Rechtsverordnung) dürfen nicht - auch nicht teilweise - einzelne Posten (z.B.
Kochfeuerung, Beleuchtung) aus den zum Regelbedarf gehörigen Bedarfsteilen
herausgelöst oder andere (z.B. Hausrat insgesamt) hinzugefügt werden (BVerwGE
87, 212 ][216]).
Daher gilt der Grundsatz: Keine einmaligen Leistungen
für Regelbedarf.
Was zum Regelbedarfgehört, regelt das Gesetz. Das kann
ein formelles Gesetz oder eine Rechtsverordnung sein. Der Gesetzgeber grenzt
dadurch mittelbar - indem er den Inhalt des Regelbedarfs festlegt - auch
zwischen laufenden und einmaligen Leistungen ab. So zum Beispiel in der
Aufzählung in § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO, die jedoch nicht abschließend ist
("Dazu gehören auch ..."). § 21 Abs. 1 a BSHG enthält eine Aufzählung von
Bedarfsgruppen, für die einmalige Leistungen gewährt werden. Daraus folgt, dass
Bedarfsgruppen, die dort aufgeführt sind (z.B. "von nicht geringem
Anschaffungspreis" oder " von höherem Anschaffungswert), auch zum Regelbedarf
gehören, sofern die Qualifizierung nicht erfüllt ist. Ein Beispiel wäre
Bekleidung von geringem Anschaffungswert. Auch für solchen Bedarf können deshalb
einmalige Leistungen (gleichgültig, ob als Geld- oder als Sachleistung) nicht
beansprucht werden.
Ferner. Ein
Bedarf, der laut Gesetz durch einmalige Leistungen gedeckt werden soll, ist
nicht - auch nicht nur teilweise - schon durch Regelsatzleistungen gedeckt.
Darum darf zur Deckung des Bedarfs z.B. aus dem Katalog des § 21 Abs. 1 a BSHG
nicht auf Regelsatzbestandteile verwiesen werden (Unzulässigkeit einer
finanziellen "Eigenbeteiligung"?).
Vorbemerkung:
Das Problem betrifft unmittelbar nur Leistungen des Sozialamtes selbst. Das
heißt es betrifft nur die Lager, die vom öffentlichen Träger der Sozialhilfe
unterhalten werden. Die Weiterverweisung an Kleiderkammern, Möbellager freier
Träger ist also keine (Sach- )Leistung des Sozialhilfeträgers im Sinne von § 8
Abs. 1 BSHG. Sondern allenfalls eine persönliche Hilfeleistung und im übrigen
ein Problem der materiellen Beschränkung eines Leistungsanspruch infolge der
Möglichkeit zur Selbsthilfe (s. dazu unten).
Sedes materiae:
§ 8 Abs. 1 BSHG: Nebeneinander von u.a. Geld- und
Sachleistung
§ 4 Abs. 2 BSHG: Auswahlermessen des
Sozialhilfeträgers
§ 3 Abs. 1 BSHG, § 33 Satz 1 SGB I:
Individualisierungsgrundsatz
§ 3 Abs. 2 BSHG, § 33 Satz 2 SGB I: Wunsch- und
Wahlrecht des Hilfesuchenden
§ 2 Abs. 1 BSHG:
Selbsthilfegrundsatz
§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG:
Menschenwürdegrundsatz
§ 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG: Hilfe zum
"Ausstieg"
Darf ein Hilfesuchender zur (teilweisen) Deckung seines
Regelbedarfs stets den vollen Regelsatz verlangen, oder muss er sich u.U. auch
auf das Angebot von Sachleistungen einlassen?
Lösungsansätze:
"Laufende Leistungen der in Absatz 1 genannten Art sind
nach Regelsätzen zu gewähren, oweit nicht das Gesetz oder diese Verordnung
anderes bestimmen."
a) Die Norm beantwortet die Frage nicht. Vielmehr führt
sie zwingend "Regelsätze" ein (die Vorschrift spricht nicht von
"Geldleistungen"!) und schließt damit nur variable Geldleistungen aus.
Die Vorschrift stellt also lediglich eine Pauschalierungsregelung dar. Sie
schließt aber in Betracht kommende Sachleistungen gerade nicht aus. Die
Zulässigkeit von Sachleistungsangeboten beurteilt sich folglich, wie bei
einmaligen Leistungen, hauptsächlich nach dem Individualisierungsgrundsatz
(Unterfall des Bedarfsdeckungsgrundsatzes).
b) Doch folgt aus dem Menschenwürdegrundsatz,
dass zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens eine
Festlegung auf Sachleistungen nicht zulässig ist (vgl. BVerwGE 92, 106 [107 f].
, 101, 37 [38]. vgl. aber BVerwG, Urteil vom 29. 9. 1991 -BVerwG 5 C 49.87- <Buchholz 436.0 § 120 BSHG>, zu Sachleistungen nach
AsylbLG)
Soweit dem Hilfesuchenden zulässigerweise Sachleistungen
zur Deckung von Regelbedarf angeboten sind, kann der Regelsatz gemäß § 22 Abs. I
Satz 2 BSHG um den Wert der
Sachleistung zu kürzen sein (vgl.
auch BVerwG, Urteil vom 29. 9. 1991, a.a.O.), da dies dann "nach der
Besonderheit des Einzelfalles geboten" sein kann.
c) Sachleistungen eines Sozialhilfeträgers zur Deckung
von Regelbedarf sind also laufende Leistungen. Sie kommen in der Praxis zwar nur
selten vor. Das Problem hat aber trotzdem praktische Bedeutung, weil es sich in
ähnlicher Weise bei einer Verweisung auf Leistungsangebote freier Träger
stellt (s. unten).
Einmalige Leistungen sind vorgeschrieben durch § 21
Abs.1 a BSHG. Dieser Katalog ist nicht abschließend. Dies ergibt sich aus dem
Wort: "insbesondere". Im Gegenschluss ergibt sich aus § 1 Abs. I Satz 2
RegelsatzVO, dass einmalige Leistungen auch zur Beschaffung von Hausrat mit
nicht geringem Anschaffungswert zu zahlen sind. Für Bekleidung, Wäsche und
Schuhe, sowie die Instandsetzung von Hausrat mit "nicht geringem
Anschaffungspreis" ergibt sich aus der Arbeitsanweisung Nr.112000 (s. dazu
unten) ein Pauschalbetrag in Höhe von 20,01 DM als Anschaffungsmindestpreis.
Beachte: "Nicht geringer Anschaffungspreis" ist
gleichbedeutend mit "höherem Anschaffungswert".
Die Höhe dieser Pauschale ist nicht zu beanstanden. Bei
Gebrauchsgütern von längerer Nutzungsdauer beträgt der Anschaffungsmindestpreis
dagegen 60,01 DM. Auch diese Pauschale ergibt sich aus der Arbeitsanweisung und
geht wohl in Ordnung. Darunter fällt auch Hausrat, soweit er von längerer
Nutzungsdauer ist. Hausratsgegenstände sind zugleich Gebrauchsgüter im Sinne des
Gesetzes. Der Begriff "Gebrauchsgüter" umfasst jedenfalls auch Hausrat (vgl.
dazu z.B. Hofmann in: LPK-BSHG, 5. Aufl., § 21 Rdn. 47). Nur wenn das Merkmal
"längere Nutzungsdauer" nicht erfüllt ist, gilt (für Hausratsgegenstände wie für
sonstige Gebrauchsgüter) die niedrigere Pauschale. Ein Beispiel wäre ein
Kinderstuhl aus dem das bedürftige Kind "herauswächst". Dabei ist zu beachten,
dass "nicht länger" nicht gleichbedeutend mit "kurz" ist. Die niedrigere
Pauschale gilt deshalb auch bei Verbrauchsgütern (z.B. Kosmetikartikel,
Hygienebedarf). Für sie können darum ab 20,01 DM pro Artikel einmalige
Leistungen beansprucht werden.
Aus § 4 Abs.2 BSHG ergibt sich das Ermessen des
Sozialamtes Sach- statt Geldleistungen anzubieten. Dieses kann eingeschränkt
sein durch
- den Individualisierungsgrundsatz: Sachleistung muss
den Kriterien aus § 3 Abs. I BSHG, § 33 Satz I SGB I
genügen;
-
das Wunsch- und Wahlrecht des
Hilfesuchenden, dem der Sozialhilfeträger, soweit die Wahl der Hilfemaßnahme
"angemessen" ist, im Regelfall Rechnung tragen muss (§ 3 Abs.2 Satz I BSHG, § 33
Satz 2 SGB I: " ... soll entsprochen werden");
-
ständige Verwaltungsübung,
ermessensbindende Verwaltungsvorschriften u.ä. (Selbstbindung der Verwaltung,
Art. 3 Abs. I GG: Gleichbehandlungsgrundsatz). In letzterem Zusammenhang ist der
Inhalt der Arbeitsanweisung Nr. 1/1000- Gemeinsame Arbeitsanweisung der
Abteilung Sozialwesen aller Berliner Bezirke vom 30. 09. 1994, zuletzt
überarbeitet im Juni 1999 (Entscheidungshilfen bei der Gewährung einmaliger
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG) - rechtserheblich: Zwar ist sie
allenfalls verwaltungsintern verbindlich. Trotzdem führt ihre Nichtbeachtung zur
Rechtswidrigkeit der Einzelentscheidung wegen Ermessensfehlerhaftigkeit, es sei
denn sie wird "auf der ganzen Linie" als unverbindlich gehandhabt oder bleibt
gänzlich unbeachtet.
"Unangemessenheit" der gewählten Hilfemaßnahme (§ 3 Abs.
2 Satz 1 BSHG: "soweit ... angemessen") und "Unverhältnismäßigkeit" von
Mehrkosten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG: " ... mit unverhältnismäßigen Mehrkosten
verbunden ..."). § 3 Abs. 2 BSHG verlangt also bei genauer Betrachtung in
dreierlei Hinsicht eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Müssen bei einem Kostenvergleich einer Sachleistung
gegenüber der Geldleistung auch Vorhaltekosten (Personalkosten für Lagerhaltung,
Miete für Kleiderkammer, Möbellager) einbogen werden, sofern sie bei dem
öffentlichen Träger anfallen?
Lösungsansätze:
Beachte: Auch Wertgutscheine, Kostenübernahmescheine
u.ä. sind Sachleistungen, keine Geldleistungen. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1
BSHG, der "Geldleistung" neben "Sachleistung" erwähnt, ohne "Geld" mit
"Geldeswert" gleichzusetzen, wie es z.B. § 76 Abs. 1 BSHG tut. (siehe dazu
Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts [2000], S. 55). Deshalb
müssen auch bei Wertgutscheinen u.ä. die Gründe ausdrücklich angegeben werden,
weshalb die HLU nicht als verlorener Zuschuss erbracht wird, genauso, wie es bei
Ermessensentscheidungen vorgeschrieben ist (siehe dazu
unten).
Verwahrt der Hilfesuchende sich gegen Sachleistungen,
weil er Geldleistungen wünscht, darf das Sozialamtes selbst dann die
Geldleistung bewilligen, wenn sie für den Sozialhilfeträger "unverhältnismäßige
Mehrkosten" verursachen würde. Z.B. Übernahme der Kosten neuer Möbel anstatt
Lieferung von Gebrauchtmöbeln aus dem kommunalen Möbellager. Ein Ermessen des
Sozialhilfeträgers, notfalls auch "unverhältnismäßige Mehrkosten" zu übernehmen,
folgt daraus, dass entsprechend kostspieligen Wünschen nach § 3 Abs. 2 Satz 3
BSHG lediglich nicht zu entsprechen "braucht". Dies bedeutet, er ist rechtlich
also nicht daran gehindert.
Fraglich ist, inwieweit bei dieser
Angemessenheitsprüfung auf den persönlichen Geschmack des Hilfesuchenden
Rücksicht genommen werden muss. Welche Auswahl müssen ihm Kleiderkammer,
Möbellager bieten? Darf er zwischen
den Beständen verschiedener Lager wählen? Steht ihm jeweils ein Anspruch auf
Übernahme von Transportkosten zu?
Lösungsansätze:
Zur Orientierung können insoweit folgende Erwägungen
dienen:
-
Gebot der Sozialhilfe,
Stigmatisierung durch Armut zu verhindern: Der "Minimalstandard" von zeitgemäßem
Wohnen, zeitgemäßer Bekleidung muss erreicht sein (also kein Wohnen in
"Sperrmüll", keine auffallend "altmodische" Kleidung usw.)
-
Es darf kein sozialhilferechtlicher
Bedarf ungedeckt bleiben oder der eine Bedarf durch einen anderen ersetzt
werden. Beispiel: Ein Winterpullover kann nicht mit der Begründung abgelehnt
werden, es könnten drei Sommerpullover über einander getragen werden.
Ebensowenig kann das Sozialamt ein Wohnen in funktionsuntüchtiger
Wohnungsausstattung oder ein Leben mit "lebensgefährlichen" Mängeln an
Ausstattungsgegenständen verlangen.
-
Wegen des
Menschenwürdegrundsatzes muss auch Sozialhilfeempfängern die Freiheit
eingeräumt werden, ihren persönlichen Geschmack in Bezug auf Kleidung und ihre
häusliche Umgebung zu verwirklichen. Deshalb muss ihnen das Sortiment von
Kleiderkammer, Möbellager usw. eine gewisse Auswahl ermöglichen. Diese ist zwar
nicht so groß wie innerhalb der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des
täglichen Lebens (zur Zulässigkeit von Sachleistungsangeboten bei solchem
Bedarfs. oben), steht dieser aber recht nahe. Andererseits ist zu
berücksichtigen, dass auch Menschen, die nur knapp über dem Sozialhilfeniveau
liegen, wegen ihrer wirtschaftlichen Lage nicht sehr " wählerisch" sein
können.
Aus der Sicht eines Kostenvergleichs hat ein
Hilfesuchender, der nur neue Sachen akzeptieren will, also "schlechte Karten".
Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Verweisung auf gebrauchte Sachen zur
Befriedigung eines Sachbedarfs auch am Maßstab der Menschenwürde gemessen für
zulässig
-
- gebrauchte, aber gereinigte
Matratze – BVerwG, Urteil vom 14. 3.
1991- BVerwG 5 C 70.86- [Buchholz 436.0 § 4 BSHG Nr. 4]
-
- Waschmaschine -). BVerwGE lO7, 234
[238]
In Bezug auf Kleidung ist diese Rechtsprechung
aber kritisiert worden. Argumente: Der Sozialhilfeträger dürfe nicht verlangen,
“den Bekleidungsbedarf durch gebrauchte Kleidung oder auch nur durch (laden)neue
Bekleidung in Kleiderkammern z.B. der Wohlfahrtsverbände zu decken" (Hofmann,
a.a.O., Rdn. 24). Diese Kritik betrifft indessen nicht das Tragen von
Gebrauchtkleidung, sondern deren Modalitäten wie den Einkauf in
second-hand-Geschäften, die wiederum die Menschenwürde aber nicht tangieren. Dem
Menschenwürdegrundsatz laufen nur solche Modalitäten zu wider, die den
Hilfeempfänger stigmatisieren, indem sie ihn zwingen, sich gleichsam täglich und
gegenüber jedermann als arm und
öffentlicher finanzieller Unterstützung bedürftig erkennen zu geben (vgl.
Rothkegel, a.a.O., S. 54 f.) und gegen seinen Willen die typische "Rolle" eines
"Außenseiters" einnehmen zu müssen. Beispiele wären
-
"Dauergast" in einer Suppenküche zu
sein,
-
in kurzen Abständen und regelmäßig
beim Sozialamt zur Entgegennahme von Kostenübernahmescheinen "antreten" zu
müssen
-
bei der Einlösung von
Wertgutscheinen aufwenige Geschäfte dauerhaft festgelegt zu sein
usw.
Soweit das Sozialamt nach diesen Grundsätzen Ermessen
hat, Sachleistungen statt Geldleistungen anzubieten, muss das Sozialamt eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der vorstehenden Kriterien zu 1. bis 3.
vornehmen. Darüber hinaus, muss der Bewilligungsbescheid die Gründe dafür
enthalten, nur die Sachleistung statt der gewünschten Geldleistung anzubieten.
(vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Eine solche Begründung dürfte daher nur dann
entbehrlich sein, wenn der Hilfebedürftige nicht hat erkennen lassen, auf welche
Weise (in welcher Form) ihm konkret geholfen werden soll.
Kann das Sozialamt den Hilfesuchenden rechtmäßig auf
Kleiderkammern oder Möbellager freier Träger verweisen?
Lösungsansätze:
Wenn das Sozialamt den Hilfesuchenden auf Kleiderkammern
oder Möbellager freier Träger verweist, ist dies keine
Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 BSHG, sondern eine
gebundene Entscheidung auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 BSHG (Hilfeablehnung
wegen Selbsthilfemöglichkeit). Der Ablehnungsbescheides muss also nicht
nach § 35 Abs. I Satz 3 SGB X begründet werden, da dort nur Gründe im Sinne von
Satz 2 gemeint sind.
Die Rechtmäßigkeit hängt davon ab, ob dem Hilfesuchenden
die Inanspruchnahme des Hilfeangebotes des freien Trägers zuzumuten
ist:
Nach § 2 Abs. I BSHG ist ein Anspruch auf Sozialhilfe
ausgeschlossen, wenn und soweit Andere die erforderliche Hilfe leisten. Zur
Obliegenheit des Hilfebedürftigen aus § 1 Abs.2 Satz 2 BSHG, daran mitzuwirken,
dass er von Sozialhilfe (wieder) unabhängig wird, kann gehören, sich statt vom
Träger der Sozialhilfe von Dritten (unentgeltlich) helfen zu lassen. Dies ist
eine Frage der Zumutbarkeit.
Was Zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Als
Orientierungspunkte kann dienen, was jedenfalls als unzumutbar angesehen
werden muss:
-
Der Hilfesuchende darf vom Sozialamt
nicht darauf verwiesen werden, er könne ja "betteln gehen"; hiergegen stehen
Menschenwürdegrundsatz und Sozialstaatsprinzip.
-
Der Hilfesuchende darf nicht von der
Abhängigkeit von Sozialhilfe in die Abhängigkeit von der Mildtätigkeit
Dritter gedrängt werden (Rothkegel, a.a.O., S. 99, 105). Eine
"Deregulierung" auf dem Gebiet der Sozialhilfe kommt schon aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht (Rothkegel, a.a.O., S. 107).
-
Das Hilfeangebot Dritter muss
gleichermaßen effektiv und bedarfsdeckend sein, wie die staatliche
Leistung es wäre (sozialhilferechtlicher Bedarfsdeckungsgrundsatz!).
-
Das Hilfeangebot Dritter muss dem
Hilfesuchenden die nach sozialhilferechtlichen Maßstäben gewährleistete Auswahl
ermöglichen. Durch die Verweisung auf das private Hilfeangebot darf das
Sozialamt nicht das Wahl- und Wunschrecht aus § 3 Abs. 2 BSHG
unterlaufen.
Mittelbar entlasten karitativ tätige Dritte den
öffentlichen Träger der Sozialhilfe und subventionieren ihn. Dies wird vom Staat
gar "einkalkuliert". Was können Dritte dagegen tun?
Lösungsansätze:
Ein "Ausweg" erscheint nicht gangbar, solange an der
Unentgeltlichkeit der Zuwendung für den Hilfeempfänger festgehalten wird.
Dementsprechend sähen die Dinge anders aus, wenn Hilfe immer nur darlehensweise
bzw. unter Stundung einer Entgeltforderung geleistet würde. Der Hilfeempfänger
müsste dann gleichzeitige seinen Aufwendungsersatzanspruchs gegen das Sozialamt
wegen der ihm in Rechnung gestellten Kosten der anderweitigen Bedarfsdeckung
abtreten (s. dazu Rothkegel, a.a.O., S. 70 ff., insbes. S. 76 ff.). Das
Sozialamt dann ähnlich wie in
Fällen des § 121 BSHG den Geldforderungen der Dritten in Höhe des dem
Hilfeempfänger gestundeten Leistungsentgelts ausgesetzt. Eine weitere Konsequenz
wäre, dass der öffentliche Träger nicht mehr nach seinem Ermessen auf eine für
ihn kostengünstigere eigene Hilfemaßnahme übergehen
könnte.
(aus dem Protokoll Nr. 6 zum Treffen vom 16. August
2000, TOP 2 und Prot. Nr. 7 zum Treffen vom 6. September 2000, TOP
3).
Das
Forum hat angedacht, eine Verlautbarung des Forums zu Rechtsgrundsätzen für
eine Praxis der Bewilligung einmaliger Leistungen der HLU zu erarbeiten. In
diesem Zusammenhang wird gebeten, das Diakonische Werk Berlin/Brandenburg,
Rainer Krebs unter 030/ 82097-190 oder per eMail über Fälle zu informieren in
denen die „Allgemeinen Arbeitsanweisungen“ nicht eingehalten wurden.
Bekannt ist beispielsweise ein Fall, in denen der Unterkunftsbedarfs
falsch bemessen und die Mietobergrenzen falsch festgesetzt worden sind.
Inhaltliche Schwerpunkte der Verlautbarung wären:
-
Sachleistungen, soweit sie auf die
Grundbedürfnisse des Wohnens(Stühle mindestens in der Zahl der
Haushaltsangehörigen, Regal, Kleiderschrank), Essens (Kochgelegenheit, Eßtisch)
und Schlafens (Betten in der Zahl der Haushaltsangehörigen) bezogen sind. Dulden
keinen Aufschub
-
Der Hilfesuchende kann aus den
Sachleistungsangebot, seine häusliche Umgebung, wenn auch nicht unbedingt nach
seinem persönlichen Geschmack, so doch nach den Maßstäben eines zeitgemäßen
Wohn-/Bekleidungs-Mindeststandards gestalten. Dies setzt ein entsprechendes
Angebot an Hausratsgegenständen und Gebrauchsgütern voraus. Auf Bestände in
Kleiderkammern, Möbellagern u.ä., die diese Mindestausstattung nicht aufweisen
und deshalb die dem Hilfesuchenden nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu
bietende Auswahl nicht ermöglichen, braucht sich der Hilfesuchende nicht
verweisen zu lassen;
-
Die Kosten sämtlicher
Teillieferungen im Rahmen der HLU sind zu übernehmen, wenn der Hilfesuchende
bereit ist, dass Wahlfreiheit hinausgeschoben oder "gestreckt" wird oder er auf
die Bestände unterschiedlicher Kleiderkammern, Möbellager u.ä. verwiesen
wird.
-
Der Umfang dieser Wahlfreiheit
erhöht sich wegen des Individualisierungsgrundsatzes bei einer nur
vorübergehenden Notlage. Hier dürfte die "Lage des Einzelfalles" (s. auch § 3
Abs. 1 Satz 1 BSHG) eine Verweisung
auf Sachleistungsangebote regelmäßig nicht rechtfertigen, sondern nach §
15 a Abs. I Satz 4 BSHG zu verfahren sein. Das heißt, die " vergleichbare
Notlage" wird durch Gewährung von Darlehen zur Beschaffung einer
Grundausstattung an Bekleidung, Hausrat und Gebrauchsgütern
beseitigt.
(aus dem Protokoll Nr. 7 zum
Treffen vom 6. September 2000, TOP 2)
Thema sind Sachleistungen im Anwendungsbereich von §
3 AsylbLG. Das sind alle nicht nach § 2 AsylbLG BSHG-analogen Leistungen.
§ 3 AsylbLG begründet den Vorrang von Sachleistungen
(Sachleistungsprinzip). Anders als im Geltungsbereich des BSHG
(vgl. § 8 Abs. 1 BSHG) hat die Behörde hinsichtlich der Form der Hilfeleistung
also kein Ermessen. Erörtert wird vor allem die behördliche Praxis, auf Bestände
von Kleiderkammern freier Träger zu verweisen.
Kleiderkammern freier Träger sind aus der Sicht
staatlicher Daseinsvorsorge ein Hilfeangebot „Dritter“. Die Beurteilung der
Auswirkungen eines solchen Angebotes auf die Rechtsstellung der nach dem AsylbLG
Leistungsberechtigten erfordert eine Differenzierung in tatsächlicher
Hinsicht (drei Sachverhaltsvarianten):
Staatliche Träger bedienen sich des Angebotes Dritter
zur Erfüllung ihrer (staatlichen) Aufgaben.
Dies setzt einen Vertrag des Dritten mit dem
öffentlichen Träger voraus, in dem zumeist vereinbart wird, dass der
öffentliche Träger dem Dritten dessen Leistungen vergütet.
Kleiderkammern, die auf diese Weise in das „Hilfeprogramm“ des Sozialamtes
eingebundene sind, sind Bestandteil des Hilfeangebotes des staatlichen Trägers,
weil dieser eben diese Privatperson, Einrichtung, Kirche usw.
dazwischenschaltet. Die Verweisung auf solche Hilfeangebote ist eine
Sachleistung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Da im Geltungsbereich des
AsylbLG das Sachleistungsprinzip gilt, ist dies rechtlich unbedenklich.
Ob das verfügbare Angebot zur Bedarfsdeckung ausreicht, ist eine andere
Frage.
Beachte: der
„Mindeststandard“ im Rahmen des BSHG ist nicht unbesehen auf Sachleistungen nach
dem AsylbLG übertragbar.
Das
Sozialamt erteilt auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG
Wertgutscheine zur Vorlage bei der Kleiderkammer eines freien Trägers.
Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine (staatliche)
Sachleistung. Auch sie ist rechtlich unbedenklich, wenn sie bedarfsdeckend ist.
Das heißt, sie muss dem Leistungsberechtigten Zugang zu einem Angebot
eröffnen, das seinem Umfang und seiner Qualität nach die auch im Rahmen des
AsylbLG zu beachtenden Grenzen der Zumutbarkeit und des Schutzes der
Menschenwürde nicht unterschreitet. Auch hier können sich aus einem zu
geringen Angebot Bedarfsdeckungsprobleme ergeben.
Das
Sozialamt verweist auf das karitative - d.h. für das Amt wie für den
Leistungsberechtigten unentgeltliche - Angebot freier Träger.
Bei
dieser der Diskussion zugrunde gelegten Variante liegt eine Leistungsablehnung
wegen einer anderweitigen Hilfemöglichkeit vor. Eine anderweitigen
Hilfemöglichkeit schließt einen Anspruch auf staatliche Hilfe, sofern der
Leistungsberechtigte sie vorrangig ergreifen muss.
Im
AsylbLG findet sich hierzu keine ausdrückliche Regelung.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG: „Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie
in Form von Wertgutscheinen oder
anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt
werden.“
Diese Norm bestimmt nur, was zu gelten hat, wenn
Kleidung nicht geleistet werden kann und betrifft also Variante 2. Ein
Leistungsanspruch gegen das Sozialamt wird durch § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht in
Frage gestellt. Die Auswirkungen eines (unentgeltlichen) „privaten“
Sachleistungsangebots (Variante 3) regelt die Vorschrift
nicht.
Im
Geltungsbereich des BSHG wäre dies ein Thema des Selbsthilfe- bzw.
Subsidiaritäts-(Nachrang-grundsatzes der Sozialhilfe
(vgl. § 2 Abs. 1 BSHG: „ Sozialhilfe erhält
nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen
... erhält.“).
Der
Nachrang- bzw. Selbsthilfegrundsatz hat zwar auch im AsylbLG
Ausdruck gefunden. Z.B. § 7 AsylbLG: Einsatz von Einkommen und Vermögen.
Allerdings betrifft er dort aber nur Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch
besteht (vgl. § 7 Abs. 3 AsylbLG) Außerdem führt er nicht zu einem
Leistungsausschluss, sondern nur zur Überleitungsbefugnis des öffentlichen
Leistungsträgers analog § 90 BSHG. Vergleiche. z.B. auch § 203 Abs. 1 Satz 1 SGB
III - Arbeitslosenhilfe -. Danach stehen Leistungen des Arbeitsamtes im
Falle des Bestehens von Leistungsansprüchen gegen Dritte in dessen
Ermessen.
Das
AsylbLG enthält keine Regelung, nach der eine Leistung wegen realisierbarer
Ansprüche gegen Dritte abgelehnt werden kann, weil der Anspruch gegen den
Dritten ein „bereites“ Mittel zur Selbsthilfe Auch fehlt eine Vorschrift, die in
Fällen unentgeltlicher Hilfeangebote Dritter Ansprüche
begrenzt.
Trotzdem ließe sich eine Anspruchsbegrenzung begründen,
wenn der Das sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz übertragbar wäre, weil
er einem allgemeinen Rechtsgedanken entspringt, der besagt, dass
Bedürftige vorrangig unentgeltliche Hilfe Dritter in „Anspruch“ nehmen müssen,
auch wenn sie keinen Rechtsanspruch auf diese Hilfe haben. Ein solcher
allgemeiner Rechtsgedanke ist aber nicht belegbar. Die zeigt der Blick auf
andere bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen wie z.B. § 193 Abs. 2 SGB III:
Definition fehlender Bedürftigkeit in Bezug auf
Arbeitslosenhilfe.
Weil beide Rechtsmaterien grundsätzliche unterschiedlich
sind, können die sozialhilferechtlichen Strukturprinzipien nicht auf das
AsylbLG übertragen werden. Ausnahme ist § 2 AsylbLG. (Vgl. zur Geltung
des Nachranggrundsatzes bei § 2 AsylbLG Hohm in GK-AsylbLG, Stand: Mai 1999, § 2
Rn. 115 f. mit weit. Nachweisen)
Vor
allem ist die Konzeption des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes von der
Konzeption des AsylbLG grundverschieden. Der Nachranggrundsatz lässt staatliche
wirtschaftliche Hilfe nur das unterste Netz der sozialen Sicherheit sein, das
erst einsetzt, wenn ein menschenwürdiges Lebens ohne solche Hilfe nicht mehr
gesichert werden kann. Das heißt jedermann muss, bevor er staatliche Hilfe in
Anspruch nimmt, auf seine eigenen Ressourcen zurückgreifen, aber kann seine
Lebensumstände frei gestalten. Das AsylbLG dagegen bedient sich, um seine Ziele
zu erreichen, vielfältiger Einschränkungen der Lebensführung der Asylbewerber
wie z.B. Freizügigkeitsbeschränkungen, Sachleistungsprinzip usw.
Aus
dieser Sicht ist im Anwendungsbereich des § 3 AsylbLG der Verweis
auf karitative Leistungsangebote unzulässig. Nur die freiwillige
„Inanspruchnahme“ solchen Angebots macht
staatlicher Leistungen nicht mehr notwendig und schließt mangels Bedarfs
auch nach AsylbLG einen Anspruch auf Deckung des Bekleidungsbedarfs aus (§ 3
Abs. 1 Satz 1: „Der notwendige
Bedarf ....“).
§ 21 Abs. 1 a BSHG
(1a) Einmalige Leistungen werden insbesondere
zur
1.
Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht kleinem Umfang
und deren Beschaffung von nicht geringem
Anschaffungspreis,
2.
Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen,
3.
Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler,
4.
Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang,
5.
Instandhaltung der Wohnung,
6.
Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von
höherem Anschaffungswert sowie
7.
für besondere Anlässe
gewährt.
(1b) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Inhalt, den Umfang, die
Pauschalierung und die Gewährung der einmaligen
Leistungen.
Die
Arbeitsanweisung 1/2000 sieht auch eine „Eigenbeteiligung“ von Hilfeempfängern
vor (I Abs. 5 Satz 2). Sie lässt allerdings im Unklaren, ob sie anrechenbares
Einkommen oder Vermögen umschreibt oder ob es auch um einen „Eigenbeitrag“ von
Hilfeempfängern unterhalb der Einkommensgrenze gehen soll.
Wäre diese weitgehende Bedeutung
rechtmäßig?
Lösungsansätze:
Eine gibt keine Rechtsgrundlage um einen Anspruch
durch Eigenbeteiligung unterhalb der Einkommensgrenze und außerhalb von § 85
BSHG zu begrenzen. Insbesondere ist bisher keine RechtsVO zu § 21 b BSHG
ergangen. Maßgeblich ist daher die Auslegung von § 21 a BSHG aus den
„Strukturprinzipien“ der Sozialhilfe. Folgende Argument sind in der Auslegung zu
berücksichtigen:
Pro (Eigenbeteiligung): Der Wortlaut des § 21 Abs. 1 a BSHG „von
nicht geringem Anschaffungspreis“, „in nicht kleinem Umfang“ oder „von höherem
Anschaffungswert“, kann so verstanden werden, als hieße es dort: „ ...
soweit über einen geringen Anschaffungspreis, kleinen Umfang“ usw.
„hinausgehend“. Diese Wortlautargumentation kann allerdings von
vornherein nur für die Abs. 1 a Nr. 1, 4 und 6 gelten (d.h. keine
Eigenbeteiligung beispielsweise bei Nr. 2 oder Nr. 3!)
Contra: Dem
Wortlaut des Gesetzes wird Gewalt angetan, wenn ein „nicht geringer
Anschaffungspreis“ usw. in Höhe eines überschießenden geringen Betrages als
„geringer Anschaffungspreis“ usw. angesehen würde. Das Gesetz kennt auch nach
seiner Systematik (Bedarfsdeckungsgrundsatz) „Kostenzuschüsse“
nur, wo sie ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2
RegelsatzVO: „Soweit die Aufwendungen ... den ... angemessenen Umfang
übersteigen ....“), der Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt keine nur teilweise
Bedarfsdeckung zu.
Pro: Der
(Teil-)Bedarf ist in „geringem Umfang“ usw. durch Regelsatzleistungen
gedeckt. Soweit der Bedarf gedeckt ist, sind Ansprüche auf Sozialhilfe
erfüllt.
Contra:
„Bedarfsdeckung i.S. des BSHG ist stets auf einen sächlichen Bedarfs oder
eines Bedarfs an persönlicher Hilfe gerichtet, nicht aber auf „Geldhaben“ (s.
dazu Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 17). Der
„Regelbedarf“ (§ 1 Abs. 1 RegelsatzVO) besteht dementsprechend in einem
gegenständlich anderen Bedarf als ein einmaliger Bedarf. Der Bedarf nach § 21
Abs. 1 a BSHG ist aus dem „Regelbedarf“ herausgenommen bzw. ihm
gesetzessystematisch entgegengesetzt.
Darum:
-
Einerseits keine einmaligen
Leistungen für Regelbedarf,
-
andererseits keine laufenden
Leistungen für einmaligen Bedarf (soweit nicht Gesetz oder
RegelsatzVO die Gewährung laufender Leistungen vorsehen, § 1 Abs. 2 RegelsatzVO
(Link zu zur Abgrenzung laufende/einmalige
Leistungen);
-
Rückgriff auf Regelsatzbestandteile
für Bedarfsgegenstände außerhalb des „Regelbedarfs“ ausgeschlossen:, weil ein
„geschlossenes System des Regelsatzsystems“ existiert (BVerwGE 87,
212 <212> - Kinderspielzeug - zur Rechtslage vor Einfügung von § 21 Abs. 1
a BSHG);
-
einmalige Leistungen nach § 21 Abs.
1 a müssen den gesamten jeweiligen einmaligen (Sach-)Bedarf
decken.
Stellungnahme:
Die
Gegenmeinung riskiert im Ergebnis eine Bedarfsunterdeckung: Bei
Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 1 a BSHG würde eine Eigenbeteiligung u.U. mehrfach
gefordert werden können. Das könnte zu einer Überfrachtung des Regelsatzes
führen, aus dem ohnehin schon die Bedarfsgegenstände von geringem
Anschaffungspreis usw. finanziert werden müssen. Deren Bedarf würde um die
„geringen“ usw. Bedarfsanteile bei Bedarfsgegenständen von nicht geringem
Anschaffungspreis usw. vermehrt. Damit würde die Eignung der Regelsätze zur
Bedarfsdeckung in Frage gestellt.
Pro: Bei
Regelsatzfestsetzung ist das Verbrauchsverhalten von Beziehern niedriger
Einkommen maßgeblich (Einkommens- und Verbrauchsstichproben - EVS -, vgl. § 22
Abs. 3 Satz 4 BSHG). Das Verbrauchsverhalten umfasst auch die Beschaffung von
Gegenständen von „nicht geringem Anschaffungspreis“.
Contra: Einmalige Leistungen sind bei Umsetzung des
sog. Abstandgebotes (§ 22 Abs. 4 BSHG) ebenfalls
einkalkuliert.
Pro:
Eigenbeteiligung im Rahmen von § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG („ ... aus
eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann“)
zulässig.
Contra: „eigene Kräfte und Mittel“ meint nicht Regelsatzleistungen, sondern eigenes
Einkommen und/oder Vermögen. Einkommenseinsatz sind abschließend geregelt. Der
Einsatz von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze ist in § 85 BSHG speziell
geregelt. Regelsatzleistungen sind kein „Einkommen“ im Sinne von § 85 BSHG (vgl.
§ 76 Abs. 1 BSHG), Gleichsetzung von „eigene(m) Einkommen (Regelsatz)“
unzulässig.
Ergenbis: Das Forum vertritt die Meinung, dass ein
Einsatz von Teilen des Regelsatzes für Bedarf nach § 21 Abs. 1 a BSHG nicht
verlangt werden darf. Erwogen wurde,
im Rahmen einer Verlautbarung zur Arbeitsanweisung 1/2000 (s. o.
zu 1.) die Aufnahme eines entsprechenden, klarstellenden Hinweises in die
Arbeitsanweisung anzuregen.
(Aus Protokoll Nr. 8 zum Treffen vom 18. Oktober 2000,
TOP 4)
Literaturhinweis: Christian Müller, Der Rückgriff gegen Angehörige
von Sozialhilfeempfängern, 3. Aufl. 2000, 39,80 DM, ISBN
3-7890-6574
Auch zu diesem TOP gab eine Änderung von
Verwaltungsvorschriften Anlass.
Nr. 18 Abs. 1
der
Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten
durch den Träger der Sozialhilfe Berlin vom 21. 06. 2000 bestimmt
nunmehr:
„Voraussetzung für den Übergang von Ansprüchen ist, dass
der Anspruch gegen einen Dritten im Zeitpunkt der Sozialhilfegewährung fällig
und seinem Wesen nach geeignet ist, die Notlage abzuwenden bzw. den
Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe zu befähigen. Bei der Zeitraumidentität kommt
es nicht darauf an, dass die Ansprüche gegen einen Dritten für einen mit dem
Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestimmt sind. Insoweit sind auch solche in
der Vergangenheit entstandenen Ansprüche gegen Dritte überleitungsfähig, die im
Zeitpunkt der Hilfegewährung noch nicht erfüllt sind.“
Auch diese Regelung geht auf neueste Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zurück: Durch Urteil vom 28. 10. 1999 - BVerwG 5 C
28.98 - (BVerwGE 110, 5) ist entschieden worden, dass „§ 90 Abs. 1 Satz 1
BSHG ... auch die Überleitung von Ansprüchen (ermöglicht), die schon vor der
Leistung von Sozialhilfe fällig geworden, aber im Zeitpunkt der Überleitung noch
nicht erfüllt sind“.
Das
BVerwG wendet sich hiermit gegen Urteile, die für die Rechtmäßigkeit einer
Überleitungsanzeige verlangten, dass der überzuleitenden Anspruch und der
Sozialhilfeanspruch gleichartig sind und gleichzeitig bestehen. Diese Ansicht
stützte sich auf den Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG („Anspruch gegen einen
anderen ... für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird“).
Das
BVerwG (a.a.O., S. 9) hat demgegenüber „Zeitraumidentität“ nur in dem
Sinne gefordert, dass der Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Dritten als
Einkommen und/oder Vermögen in der Zeit des sozialhilferechtlichen Bedarfs
verfügbar sein müsse. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob diese Mittel für
einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum „bestimmt“ sind.
Entstehungsgrund und Beschaffenheit des Anspruchs des
Hilfeempfängers gegen den Dritten waren für das Gericht unerheblich, wegen des
Grundsatzes der Faktizität. Vielmehr war alleinentscheidend, ob „der
Anspruch gegen den Dritten im Zeitpunkt der Sozialhilfeleistung fällig ist und
seinem Gegenstand nach geeignet ist, die Notlage abzuwenden bzw. den
Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe ... zu befähigen“ (BVerwG, a.a.O., S. 8).
Anders verhält es sich bei § 91 BSHG, da dieser nur zivilrechtliche
Unterhaltsansprüche betrifft.
Der
Sozialhilfeanspruch einer alleinerziehenden Mutter, die mit ihrem Kind unter 6
Jahren im Haushalt ihrer Mutter wohnt, wird um einen (fiktiven)
Unterhaltsbeitrag ihrer Mutter gekürzt, obwohl § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2,
zweite Alternative BSHG einen Anspruchsübergang in solchen Fällen
ausschließt.
„³Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen,
wenn der Unterhaltspflichtige zum Personenkreis des § 11 Abs. 1 oder des § 28
gehört oder der Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder in
einem entfernteren Grade verwandt ist; gleiches gilt für Unterhaltsansprüche
gegen Verwandte ersten Grades einer Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr
leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres
betreut.“
Der
Fall hat es in sich: Es muss unterschieden werden, zwischen den Voraussetzungen
eines Anspruchsübergangs (nach § 91 Abs. 1 BSHG) und einer Einschränkung
des Sozialhilfeanspruchs auf Grund vermuteter Drittleistungen in einer
Haushaltsgemeinschaft (nach § 16 BSHG). Der Anspruch geht vom
Sozialhilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger über. Das Sozialamt muss den
Unterhaltsanspruch gegen den Drittverpflichteten notfalls vor den Zivilgerichten
geltend machen. Trotzdem bleibt das Sozialamt aber zur Sozialhilfeleistung in
ungekürztem Umfang verpflichtet.
Zwischen dem
Umfang und den Grenzen der - zivilrechtlichen - Unterhaltspflicht z.B.
von Großeltern und dem Ausschluss eines Anspruchsübergangs auf
Grund Sozialhilferechts (§ 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG) besteht ein Unterschied. Dies
ist schwer zu verstehen.. Deswegen wird das Thema „Übergang und Überleitung von
Ansprüchen gegen Drittverpflichtete“ (§§ 90, 91 BSHG), und das Thema
„Haushaltsgemeinschaft“ (§ 16 BSHG) und „eheähnliche Gemeinschaft (§ 122 BSHG)
durch Fallbeispiele vertieft.
(Aus dem Protokoll Nr. 9 zum Treffen vom
15. November 2000, TOP 3
Die
§§ 90 ff. BSHG („Verpflichtungen anderer“) haben die Aufgabe, den Nachrang
der Sozialhilfe nachträglich herzustellen. Dies wird insbesondere deutlich in § 2 Abs. 2 Satz
1 BSHG deutlich:
§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG: „Verpflichtungen anderer,
besonders Unterhaltspflichtiger ... , werden durch dieses Gesetz nicht berührt“.
Das
BSHG kennt hierzu zwei nach Rechtstechnik und Voraussetzungen sehr
unterschiedliche Wege, um diese Aufgabe zu
erfüllen:
Der
Sozialhilfeträger verlangt auf Grund eines eigenen, unmittelbaren
(„originären“) Anspruchs wegen geleisteter Sozialhilfeaufwendungen
vom Dritten Kostenersatz oder einen Kostenbeitrag, nachdem ungekürzt
geleistet hat, obwohl er prinzipiell nur nachrangig zu leisten
braucht.
Beispiele:
(Kostenersatzpflicht wegen schuldhafter Herbeiführung
von Sozialhilfebedürftigkeit)
Voraussetzungen:
-
„sozialwidriges“
Verhalten (vgl. BVerwGE 51, 61
<63>; 109, 331- Kündigung einer Krankenversicherung -) ist nicht
gleichbedeutend mit „rechtswidrigem“ Verhalten. Rechtswidriges Verhalten hat zur
Folge, dass die Hilfebewilligung nach § 45 SGB X zurückgenommen werden könnte
und der Hilfeempfänger sie nach § 50 SGB X erstatten muss. Sozialwidriges
Verhalten ist auch nicht mit Verhalten im Sinne von § 25 Abs. 2 BSHG
(unwirtscvhaftliches Verhalten) gleichbedeutend. Vielmehr umfasst sozialwidriges
Verhalten einen weiteren Tatbestand: Das Verhalten muss nicht rechtswidrig sein,
sondern ist auch dann schon gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2
nicht vorliegen. Das heißt dann, wenn eine Leistungskürzung zulässig gewesen
wäre.
-
Verschulden im Sinne von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit (§ 45Abs. 2 Nr. 3 SGB X);
-
Vollendung des 18.
Lebensjahres;
-
Kausalität zwischen Verhalten des Betreffenden
(Hilfeempfängers oder Dritten) und Sozialhilfeleistung
(Aufwendungsersatz durch Personen der
„Einsatzgemeinschaft“ bei übersteigendem Einkommen oder
Vermögen)
(Kostenbeitrag zu erweiterter Hilfe in besonderen
Lebenslagen)
Das
Sozialamt erhebt Ansprüche gegen den Dritten, die er von der
Rechtsposition des Hilfeempfängers ableitet („derivative Ansprüche“).
Dies nennt man Anspruchsüberleitung oder auch gesetzlicher
Anspruchsübergang.
Beispiele
(Anspruchsüberleitung durch Überleitungsanzeige) gilt
für alle Geldleistungsansprüche mit Ausnahme der Ansprüche nach § 91 BSHG (lex
specialis!)
Voraussetzungen:
-
Fehlen von Negativevidenz:
Rechtmäßigkeit der Überleitung hängt nicht davon ab, ob der übergeleitete
Anspruch auch wirklich besteht; das Bestehen des Anspruchs ist nur auf
Offensichtlichkeit des Nichtbestehens zu überprüfen;
-
Zeitraumidentität zwischen Sozialhilfeleistung und Anspruch gegen
Dritten (§ 90 Abs. 1 Satz 1: „ ... für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird,
einen Anspruch gegen einen anderen ...“; vgl. BVerwGE 110,
5);
-
Kausalität zwischen Nichterfüllung des Anspruchs durch den
Drittenund Sozialhilfeleistung.
(gesetzlicher Anspruchsübergang - „cessio legis“ - )
Diese Norm gilt nur für bürgerlich-rechtliche
Unterhaltsansprüche (vgl. demgegenüber z.B. BVerwGE
82,
319 <320> - Entbindungskosten -; 90, 245 - Anspruch auf
Schenkungsrückgewähr -;
110, 5 - Leibgedings, Altenteilsvertrag -).
Sie
enthält zahlreiche Sonderregelungen und Einschränkungen,
z.B
-
Nur Verwandte ersten Grades,
die nach dem BGB unterhaltspflichtig sind, können herangezogen werden. So
sind Personen aus einer „Einsatzgemeinschaft“ nach §11 Abs. 1 oder aus
dem Kreis nach § 28, Großeltern und
Enkelkinder, Eltern einer Schwangeren oder alleinerziehenden Mutter nach § 91
Abs. 1 Satz 3 ausgenommen;
-
Gleichbehandlung mit dem
Hilfeempfänger (Abs. 1 Satz 2). Der
Unterhaltsverpflichtete soll nicht in höherem Maße zu den Kosten der Hilfe
herangezogen werden, als der Hilfeempfänger selbst: Erfordernis einer
Vergleichsberechnung;
-
Negativevidenz (wie bei § 90 BSHG, s.oben); Rechtmäßigkeit der
Überleitung hängt nicht davon ab, ob der übergeleitete Anspruch auch
wirklich besteht; das Bestehen des Anspruchs ist nur auf Offensichtlichkeit des
Nichtbestehens zu überprüfen. Über wirkliches Bestehen des Unterhaltsanspruchs
entscheiden die Familiengerichte.
Wenn der Unterhaltsanspruch nicht unter § 91 BSHG
fällt (z.B. Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten!), kommt eine Überleitung nach
§ 90 BSHG in Betracht.
Soweit § 91 BSHG eingreift, ist der
Unterhaltsanspruch kein bereites Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG,
denn der Anspruchsübergang findet kraft Gesetzes statt (cessio legis). Das heißt
dem Hilfeempfänger steht der Anspruch nicht (mehr) zu. Das Sozialamt hat daher
nicht - wie nach § 90 BSHG - die Wahl, ob er (ggf. auf dem Zivilrechtsweg) aus
dem Unterhaltsanspruch vorgehen oder den unterhaltsberechtigten Hilfeempfänger
darauf verweisen will, dies zu tun. Eine Kürzung der Hilfe nach § 2 Abs.1
BSHG im Umfang eines Anspruchsübergangs nach § 91 BSHG wäre daher
unzulässig!
Ist
der Anspruch nach § 90 BSHG durch Verwaltungsakt (vgl. § 90 Abs. 3 BSHG)
übergeleitet, darf ebenso wenig auf § 2 Abs. 1 BSHG verwiesen werden.
Auch hier steht der Anspruch dem Hilfeempfänger ab Zugang der
Überleitungsanzeige nicht mehr zu. Allerdings kann der Sozialhilfeträger den
Anspruch zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen, § 91 Abs. 4 Satz 1
BSHG. Davon unberührt bleibt die Pflicht, die Hilfe ungekürzt zu
leisten.
Soweit ein Anspruch zwar unter § 91 BSHG fällt, sein
gesetzlicher Übergang auf den Sozialhilfeträger aber nach Absatz 1 bis 3
ausgeschlossen ist, bleibt der Anspruch trotzdem bestehen. Wenn § 91 BSHG
den Übergang des Anspruchs einschränkt oder ausschließt, bedeutet das
nicht, dass ein entsprechender Anspruch nach BGB nicht bestünde.
Deshalb ist es zulässig, eine Unterhaltsverpflichtung trotzdem zu
berücksichtigen, obwohl (bzw. gerade weil) sie nicht zu einem Anspruchsübergang
nach § 91 BSHG führt. Das ist z.B. der Fall wenn eine zur
„Haushaltsgemeinschaft“ gehörende Personen - etwa Großeltern - unter eine
der Einschränkungen des § 91 BSHG fallen. Möglichkeiten die Verpflichtung zu
berücksichtigen sind:
-
nach § 16 BSHG zu vermuten,
dass in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen fließen,
-
das Einkommen oder Vermögen von
Personen der „Einsatzgemeinschaft“ im Sinne von § 11 Abs. 1
BSHG um ihre gesetzliche Unterhaltspflicht zu
„bereinigen“
-
den Hilfesuchende im Rahmen von §
2 Abs. 2 Satz 1 BSHG darauf zu verweisen, auf Erfüllung solcher
Pflichten zu drängen usw.
(aus dem Protokoll Nr. 10 zum Treffen vom 29. November
2000, TOP 1)
Wird die Ausschlussregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2, 1.
Halbsatz BSHG (kein Anspruchsübergang bei unbilliger Härte) unterlaufen, wenn
das Sozialamt Hilfesuchende im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf
Unterhaltsansprüche verweisen darf, deren Übergang auf den Sozialhilfeträger
nach § 91 BSHG ausgeschlossen ist?
Lösungsansätze:
Das
gesetzliche Ziel von § 91 ist, das der Hilfesuchende - z.B. im Interesse des
„Familienfriedens“ - davon entlastet werden soll, den Unterhaltsanspruch selbst
einfordern zu müssen. Das Sozialamt nimmt ihm einen solchen „Bittgang“ ab.
Andererseits soll das Sozialamt soll nicht im Wege durch den Anspruchsübergang
„in Familienangelegenheiten hineingedrängt“ werden. Deshalb sieht § 91 Ausnahmen
vor, wann Anspruche nicht auf das Sozialamt übergehen sollen. Von diesen
Ausnahmen bleibt aber das Bestehen von Unterhaltsansprüchen und auch der
prinzipielle Nachrang der Sozialhilfe gegenüber
Unterhaltsverpflichteten unberührt.
Ein
Beispiel: Ein nicht ehelich geborener Hilfesuchender lernt seinen leiblichen
Vater kennen. Der Vater ist einen reicher Prominenten, der von der Existenz
seines Kindes bislang nichts wusste. Er bestreitet seine Unterhaltspflicht
nicht, würde aber sein Kind wohl „ablehnen“, wenn die Tatsache des „unverhofften
Nachwuchses“ durch regelmäßige Zahlungen an das Sozialamt aktenkundig und
möglicherweise öffentlich bekannt würde. Hier könnte der Übergang der
Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt zu einer unbilligen Härte führen, da sie
die familiären Bande zwischen Vater und Kind gefährdet. Das spricht dafür, dass
das Sozialamt besser „außen vor“ bleibt. Warum sollte aber der Hilfesuchende
nicht selbst, bei seinem zahlungswilligen und zahlungskräftigen Vater Hilfe
suchen müssen, anstatt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen? Allerdings ist nicht
auszuschließen, dass dieselben Gründe, die eine „unbillige Härte“ im Sinne
von § 91 Abs. 2 Satz 2 begründen, zugleich eine Selbsthilfemöglichkeit im
Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 als „unzumutbar“ erscheinen lassen. Die
Zumutbarkeit“ spielt bei der Frage eine Rolle, ob die Unterhaltsforderung
„realisierbar“, also ein „bereites Mittel“ zur Selbsthilfe
ist.
(aus dem Protokoll Nr. 10 zum Treffen vom 29. November
2000, TOP 3)
Sozialhilfeansprüche sind höchstpersönlicher Natur (vgl.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Deshalb stehen sie in Haushalts-,
Familiengemeinschaften jedem einzelnen Mitglied zu; aber nicht der
Gemeinschaft als solcher. Für jedes Mitglied der Gemeinschaft ist deshalb eine
individuelle Bedarfs- und Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen. Das gilt auch dann,
wenn alle ihre Mitglieder Sozialhilfe brauchen („Bedarfsgemeinschaft“).
Über jeden individuellen Hilfeanspruch ist gesondert, d.h. durch rechtlich
selbständigen Bescheid zu entscheiden. Nicht notwendig ist es zwar,
jeweils einen gesonderten Bescheid auszufertigen. Auf jeden Fall muss jedoch
jedes einzelne Mitglied einen Bescheid erhalten. Ausnahme: Die Eltern, als
gesetzliche Vertreter erhalten den `Bescheid für ihre Kinder. Eine
Empfangsvollmacht genügt dagegen nicht. Wenn z.B. der Bescheid der Freundin B an
Freund A adressiert ist, oder er ihn für seine Freundin entgegennimmt, ist der
Bescheid nicht ordnungsgemäße zugestellt. Die Folge im Streitfall ist, dass -
überhaupt keine Frist läuft (§ 57 VwGO), es sei denn der Zugang des Bescheids
ist nachweisbar oder unbestritten (§ 9 Abs. 1 VwZG). Eine solche „Heilung“ des
Zustellungsmangels kann jedoch nur erfolgen, wenn überhaupt Widerspruch
eingelegt wurde (§ 9 Abs. 2 VwZG)!
Das
Bestehen einer Haushalts-, Familiengemeinschaft spielt aber für die Höhe eines
Sozialhilfeanspruchs in verschiedener Hinsicht eine Rolle: (vergleiche dazu auch
Sozialhilfebroschüre für Berlin und Brandenburg ab S. 21)
§ 16 BSHG: „Lebt ein Hilfesuchender in
Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass
er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem
Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. ²Soweit jedoch der Hilfesuchende
von den in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht
erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren“.
Die
widerlegliche Vermutung anderweitiger Hilfeleistung ist Ausdruck des
Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 BSHG: „Hilfe von anderen“). § 16 greift nur
unter folgenden Voraussetzungen:
-
Haushaltsgemeinschaft
Eine „Haushaltsgemeinschaft“ liegt vor, wenn ein
gemeinsamer Haushalt besteht und „aus einem Topf gewirtschaftet wird“. Das
Getrenntleben innerhalb einer Wohnung (dazu unten) beseitigt
die„Haushaltsgemeinschaft“ (Problem bei Wohngemeinschaft!).
-
mit Verwandten oder
Verschwägerten
Siehe § 1589 f. BGB:
Beispiel: Stiefelternteil im Verhältnis zu Kindern
seines Ehepartners, nicht dagegen Ehegatten
selbst.
-
nach deren Einkommen und
Vermögen kann erwartet werden, dass sie Leistungen zum
Lebensunterhalt erbringen.
Leistungen, die nur deshalb erbracht worden sind, weil
der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen hat, bleiben bei § 16 BSHG
unberücksichtigt (BVerwGE 52, 214 <223>)
-
keine Gefahr einer Auflösung der
Haushaltsgemeinschaft
Siehe § 16 Satz 2. Beweispflichtig ist derjenige, der
benachteiligt wäre, wenn sich das Bestehen bzw. Fehlen einer
Haushaltsgemeinschaft nicht sicher klären lässt. Ansonsten gelten die Grundsätze
zur Darlegungs- und Beweislast Link zu: Glaubhaftmachung von Einkommen und
Vermögen)
-
Vermutung des Zusammenwohnens und -wirtschaftens nicht
widerlegt
Einkommens- und Vermögenseinsatz bei
Einsatzgemeinschaft
§ 11 BSHG Personenkreis:
„(1) Hilfe zum
Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus
seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. ²Bei nicht getrennt lebenden
Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu
berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt
ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören, den notwendigen Lebensunterhalt
aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das
Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteiles zu
berücksichtigen. ³Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils
sind nicht zu berücksichtigen, wenn eine Hilfesuchende schwanger ist oder ihr
leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres
betreut.
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten Fällen
auch insoweit gewährt werden, als der notwendige Lebensunterhalt aus dem nach
Absatz 1 zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen beschafft werden kann. 2In
diesem Umfang haben die in Absatz 1 genannten Personen dem Träger der
Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt
werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder
Vermögen hat, jedoch einzelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche
Tätigkeiten nicht verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann ein angemessener
Kostenbeitrag verlangt werden.“
Die
Norm ist Ausdruck des Selbsthilfegrundsatzes. Sie greift, anders als die
Vermutung nach § 16 Satz 1 ohne Rücksicht darauf ein, ob das Einkommen bzw.
Vermögen auch tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt wird.
Vorausgesetzt:
-
Es handelt sich um
Ehegatten bzw. Eltern,
Zur
„Einsatzgemeinschaft“ gehört ein engerer Personenkreis als zur
Haushaltsgemeinschaft i.S. von § 16 BSHG.
-
Einsatzgemeinschaft“, d.h. kein Getrenntleben
bzw.
Getrenntleben bei Ehegatten in derselben Wohnung ist möglich, vgl. § 1567 Abs. 1
Satz 2 BGB. Getrennt leben sie dann wenn die„Lebens- und
Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen nach den tatsächlichen
Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist (so: BVerwGE 97, 344 [(346
f.])
-
Haushaltsangehörigkeit
(bei unverheirateten Kindern)
-
keine Belastung des
Familienzusammenhalts
Für
beide Punkte gilt die These aus § 7 BSHG
§ 7
Familiengerechte Hilfe: „Bei
Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie des
Hilfesuchenden berücksichtigt werden. ²Die Sozialhilfe soll die Kräfte der
Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie
festigen.“
andernfalls aber § 91 BSHG (gesetzlicher
Anspruchsübergang - Link)
(aus dem Protokoll Nr. 10 zum Treffen vom 29. November
2000, TOP 4)
§ 122
Eheähnliche Gemeinschaft: „Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,
dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht
besser gestellt werden als Ehegatten. ²§ 16 gilt
entsprechend.
Diese Norm stellt sicher, dass Personen, die in
„eheähnlicher Gemeinschaft“ leben, sozialhilferechtlich keinen Vorteil
aus dem „Fehlen eines Trauscheins“ ziehen. Früher nahmen die Gerichte eine
„wilde Ehe“ schon an, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wurde. Inzwischen
genügt dieses Indiz allein nicht mehr. Seit 1995 verlangen die Gerichte eine
„Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“
-
als „Lebensgemeinschaft zwischen
einem Mann und einer Frau,
-
die auf Dauer angelegt ist,
-
daneben keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und
-
sich durch innere Bindungen
auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen,
also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
hinausgehen. (Vgl. BVerwG Urteil vom 17. 5. 1995 (BVerwGE 98, 195, BVerfG
Urteil vom 17. 11. 1992 (BVerfGE 87, 234 [264 f]):
Dadurch ist der Anwendungsbereich des § 122 BSHG im
Vergleich zur früheren Auslegung wesentlich enger geworden. Ob ein
Zusammenleben von (zwei!) Partnern unterschiedlichen Geschlechts „eheähnlich“
ist, wird gegenwärtig anhand folgender Indizien (BVerfG a.a.O. S. 265)
entschieden:
-
lange Dauer des
Zusammenlebens,
-
Versorgung von Kindern und
Angehörigen im gemeinsamen Haushalt,
-
Befugnis, über Einkommen und
Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.
Als Gegenindiz (BVerfG a.a.O.) gilt die Auflösung der
Wohngemeinschaft.