Forum Sozialhilferecht online (FSO)

 

Einführung

Forum Sozialhilferecht – monatliche Treffen

Forum Sozialhilfe Online - Argumentierhilfen

Rechtsberaternetz – Pilotprojekt in Vorbereitung

Strukturprinzipien des Sozialhilferechts

Bedarfsdeckungsgrundsatz

Individualisierungsgrundsatz

Kenntnisgrundsatz

„Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“

„Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung“

Nachranggrundsatz

§ 1 a AsylbLG

§ 2 AsylbLG

Sozialhilfe und Arbeitszwang nach §§ 18, 25 BSHG

Unterkunft nach BSHG und AsylbLG

Einkommen und Vermögen

AsylbLG und Strafrecht

Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten - § 72 BSHG

Sachleistungen

Sachleistungen nach § 3 AsylbLG

Einmalige Beihilfen - § 21 BSHG

Sozialhilfe und Unterhaltsverpflichtung

 

Forum Sozialhilferecht online (FSO)

Einführung

Die Beratung zum Sozialhilferecht wird gegenwärtig hauptsächlich von Sozialarbeitern durchgeführt. (bestehende Beratungsstellen). Obwohl sich die Mitarbeiter überdurchschnittlich engagieren, verfügen sie selten über Spezialkenntnisse. Verständnis und korrekte Anwendung dieser Rechtsmaterie verlangen aber juristisches Detailwissen, das weit über allgemeine sozialverwaltungsrechtliche Kenntnisse hinausgeht. Als Infor­mationsstelle, Ansprechpartner, Ideenpool und Marktplatz für alle auf diesem Gebiet Aktiven und Interessierten hat Dr. Ralf Rothkegel, Richter des 5. Senats des Bundesverwaltungsgericht in Berlin das Forum Sozialhilferecht – ein monatliches Treffen initiiert. Das Sozialhilferecht ist von ganz spezifischen Rechtsgrundsätzen, sogenannten Strukturprinzipien geprägt die vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitet wurden und bisher die Einfügung dieses Rechtsgebietes in das Sozialgesetzbuch verhindert haben. Da die Sozialhilfe die Aufgabe hat, dem Hilfeempfän­ger ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und ihn befähigen, unabhängig von ihr zu leben, ist die qualifizierte Beratung so enorm wichtig. Denn aus Unwissenheit, Scham oder Gedankenlosigkeit gehen insbesondere die verdeckt Armen gar nicht erst zum Sozialamt. So spart der Staat jedes Jahr Millionen, weil Bedürftige Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen, die ihnen zustehen (www.fehlt-ihnen-etwas.de).

 

Forum Sozialhilferecht – monatliche Treffen

Das Forum Sozialhilferecht besteht seit Januar 2000. Jeden vierten Mittwoch im Monat treffen sich von 15 bis 18 Uhr im Haus der Diako­nie in der Paulsenstraße in Berlin-Steglitz zirka 12 - 15 Personen. Das Forum versteht sich als Infor­mationsstelle, Ansprechpartner, Ideenpool und Marktplatz für alle auf diesem Gebiet Aktiven. Im Forum werden konkrete, rechtlich problematische Sachverhalte aus der Praxis der Teilnehmer, aber auch rechtliche und rechtspolitische Grundsatzfragen zum BSHG und AsylbLG diskutiert. Es richtet sich an Verbände der freien Wohlfahrtspflege, öffentliche Träger der Sozialhilfe, Arbeits­ge­meinschaften, Behördenvertreter aber auch an Rechtsanwälte und Richter (Link zur Einladung). Leider sind bisher nur wenig Behördenver­treter und Juristen dabei. Womit sich das Forum befasst, bestimmen die Teilnehmer selbst. Die Themen werden zur jeweils nächsten Sitzung von einem Berichterstatter vorbereitet. Über Verlauf und Ergebnisse der Diskussion erstellt Dr. Ralf Rothkegel jeweils ein Gedächtnisprotokoll, das er auch um Rechtsprechungshinweise, Kommentare und rechtliche Erläuterungen ergänzt. Das Protokoll erhalten nur die Teilnehmer des jeweiligen Treffens (meist per Email). Jedoch wird es nicht von ihnen autorisiert. Bei Bedarf wird das Protokoll im Nachhinein durch einen TOP im darauffolgenden Protokoll ergänzt oder korrigiert.

Nächste Termine sind:


27.6.05 um 15:00 Uhr


 

 

 

Forum Sozialhilfe Online - Argumentierhilfen

Die Informationen und Erkenntnisse der Gedächtnisprotokolle sind nunmehr online nachzulesen. Die Protokolle sind vereinfacht, komprimiert und sprachlich so aufbereitet, dass ihr wissenschaftlicher Inhalt allgemeinverständlich ist. Der Protokollcharakter wurde aufgegeben. Die Themen sind nicht mehr kalendarisch geordnet sondern nach Paragraphen und Sachgebieten. In Klammern wird jedoch das jeweilige Protokoll erwähnt, damit nachvollziehbar bleibt, bei welchem Treffen das Thema behandelt wurde. Gedacht ist die Onlineversion der Protokolle hauptsächlich als Argumentierhilfen im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit dem Sozialämtern. Anders als die Sozialhilfebroschüre für Berlin und Brandenburg (9. Auflage Stand: 1. Januar 2000) hat das Forum Sozialhilfe Online (FSO) nicht den Anspruch, vollständig im Sinne eines Ratgebers über das BSHG und das AsylBLG zu informieren. Vielmehr werden rechtliche Vorkenntnisse und ein Verständnis für die Struktur der Ansprüche beim Leser vorausgesetzt. Insofern nützt das FSO hauptsächlich in den Fällen, in denen Argumente und Rechtsgrundlagen für Widersprüche gegen Behördenentscheidungen benötigt werden oder wenn es gilt, den Bescheid des Sozialamtes auf seine Richtigkeit zu prüfen.

 

 

Rechtsberaternetz – Pilotprojekt in Vorbereitung

(Aus dem Protokoll Nr. 6 zum Treffen vom 16. August 2001, TOP 4)

 

Das Forum ist einig darüber, dass mit einem zentralen "Pilot-Projekt" begonnen werden soll, das sozialhilfespezifische anwaltliche Beratung für Sozialarbeiter und ihre Klientel anbieten soll. Der Staat spart jedes Jahr Millionen, weil Bedürftige Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen, die ihnen zustehen. Wer sich als Steuerzahler darüber freut, übersieht, dass der Staat insoweit pflichtwidrig handelt. Aufgabe der Sozialhilfe ist es laut Paragraph 1 Bundessozialhilfegesetz, dem Hilfeempfän­ger ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Bisher erfüllt die Sozialhilfe ihre gesetzlichen Aufgaben nicht. Der Hauptgrund ist die ungenügende Rechtsberatung. Deshalb soll das Pilotprojekt qualifizierte Juristen als Berater gewinnen. Bisher liegt die Sozialhilfeberatung vor allem bei Sozialarbeitern. Obwohl sich die Mitarbeiter überdurchschnittlich engagieren, verfügen sie selten über Spezialkenntnisse. Jedoch ist juristisches Detailwissen erforderlich, da das Sozialhilferecht von ganz spezifischen Rechtsgrundsätzen, sogenannten „Strukturprinzipien“ geprägt ist. Nach dem „Konzept eines sozialarbeits­gestützten anwaltlichen Rechtsberaternetzes in Berlin mit dem Schwerpunkt Sozialhilferecht“ sollen Anwälte sozialhilferechtliche Mandate übernehmen. Bisher tun sie das eher widerstre­bend, weil die Gebührensätze nach dem Beratungshilfegesetz extrem gering sind. Außerdem würden die meisten Hilfebedürftigen nie ihren Fuß in eine Kanzlei setzen. Aufgrund ihrer Lebenssituation und Befindlichkeit bleiben sie lieber anonym. Deshalb muss der Anwalt in solchen Fällen zum Mandanten gehen, um ihn überhaupt zu erreichen. Nach dem Konzept des Pilotprojekts soll an fünf Tagen in der Woche jeweils ein Anwalt fünf Stunden in einer bereits existierenden Beratungsstelle „ambulant“ arbeiten. So­zialarbeiter helfen ihnen dabei. Als eine Art „Scharnier“ , weil die Sozialarbeiter die Tatsachen und Papiere des Mandanten schon vorab ermittelt haben. In freier Mitarbeit sollen mehrere Rechtsanwälte zugleich an das Projekt gebunden werden, damit sie sich viele mit dem Sozialhilfrecht beschäftigen und später ein Beraternetz aufgebaut werden kann. Das skizzierte Rechtsberaternetz ist kein Konkurrenzunternehmen zu bereits bestehenden Beratungsangeboten wie Schuldner- und Insolvenzberatung, Mieterverein, allgemeine soziale Beratungsstellen in öffentlicher oder privater Trägerschaft usw. Es soll solche Angebote auch nicht überflüssig machen. Vielmehr handelt es sich um ein gegenständlich begrenztes, aber sämtliche Hilfearten des BSHG und AsylbLG umfassendes fachspezifisches Rechtsberatungsangebot, das bestehende Beratungsangebote ergänzen soll. Dieser "Leistungsbausteins" würde sowohl der "Einstiegsphase", nützen, der Realisierung von Sozialhilfeansprüchen und gleichermaßen aber auch der "Ausstiegsberatung", also dem Unabhängigwerden von Sozialhilfe und der Armutsprävention. Das Rechtsberaternetz erstreckt sich potentiell also auf alle drei Phasen, und ist eingebettet in das Kooperationsverhältnis zwischen öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege.

 

Strukturprinzipien des Sozialhilferechts

Aus: Rothkegel, Ralf, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts - Bestand, Bedeutung, Bewertung, Baden-Baden 1. Auflage 2000, ISBN 3-7890-6473-4

 

Die Strukturprinzipien der Sozialhilfe im Einzelnen sind:

 

Bedarfsdeckungsgrundsatz

Die Sozialhilfe muss nach ihrem Inhalt und Umfang so beschaffen sein, dass durch sie der sozialhilferechtliche Bedarf vollständig befriedigt werden kann. Dadurch wird zugleich ausgeschlossen, dass die Sozialhilfe über das hinausgeht, was notwendig ist, um die Notlage zu beheben. Hinweise auf den Grundsatz finden sich in § 22 Abs. 3 Satz 1 und § 101 a Satz 3 BSHG.

 

Individualisierungsgrundsatz

Form, Art und Maß der Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit im Einzelfall. Insbesondere die Person des Hilfeempfängers, die Art seines Bedarf und die örtlichen Verhältnisse sind ausschlaggebend. Der Individualisierungsgrundsatz folgt ais § 3 Abs. 1 BSHG. Er konkretisiert den Bedarfsdeckungsgrundsatz, indem er dessen Zielrichtung auf die Besonderheiten des Einzelfalls lenkt.

 

Kenntnisgrundsatz

Die Gewährung von Sozialhilfe hängt nicht von einem Antrag auf Hilfeleistung ab, sondern nur von dem Bekanntwerden der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen. Dieses „Amtsprinzip“ ergibt sich aus § 5 Abs. 1 BSHG. Sozialhilfe ist das unterste Auffangnetz des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Ihre Antragsunabhängigkeit trägt dieser  sozialpolitischen Bedeutung Rechnung.

 

„Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“

Nach Wegfall der Notlage ist Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen. Das folgt aus dem Wesen der Sozialhilfe: Ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, lässt sich nicht im Nachhinein verwirklichen. Der Grundsatz ergibt sich auch aus § 5 BSHG, da es letztlich um das Einsetzen der Sozialhilfe geht. Nach dem Grundsatz „Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“, setzt Sozialhilfe ein, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch ein Bedarf angenommen werden kann (Gegenwärtigkeitsprinzip) und dass der Bedarf noch fortbesteht.

 

„Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung“

Sozialhilfe soll eine gegenwärtige Notlage beheben, nicht dagegen rentengleich versorgen. Deshalb wird sie in der Regel nicht durch einen Dauerverwaltungsakt bewilligt, sondern „bis auf weiteres“. Allerdings ist Sozialhilfe in der Lebenswirklichkeit zu einer Mindestversorgung aus Steuermitteln geworden, , die auf Langzeitbezug ausgerichtet ist. Die Ursachen dafür liegen vor allem in den Familienstrukturen  und auf dem Arbeitsmarkt. Insofern kann es ausnahmsweise doch erforderlich sein, langfristige weit in die Zukunft hinein wirkende Maßnahmen zu bewilligen, um eine gegenwärtige Notlage effektiv zu beheben.

 

Nachranggrundsatz

Sozialhilfe ist subsidiäre Hilfe. Sie ist die letzte Stufe des Sozialleistungssystems, um ein menschenwürdiges Leben zu wahren. Sozialhilfe erhält folglich nicht, wer  sich selbst helfen kann oder wer die Hilfe von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Nachranggrundsatz ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BSHG. Der Hilfesuchende kann deshalb nicht zwischen Selbsthilfe und Sozialhilfe wählen. Vielmehr muss er seinen Anspruch gegen einen Dritten durchsetzen, es sei denn, es gibt einen besonderen Rechtfertigungsgrund dafür, dass er den Anspruch nicht selbst durchsetzt.

 

 

 

§ 1 a AsylbLG

(aus Protokoll Nr. 1 zum Treffen vom 26. Januar 2000)

 

§ 1a AsylbLG: Anspruchseinschränkung

„Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 bis 6,

1.      die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder

2.      bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,

erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geworden ist.“

 

Unabweisbar gebotene Leistungen

Was sind "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistungen"?

 

Lösungsansätze:

§ 1 a AsylbLG ermöglicht nur Leistungseinschränkungen, nicht dagegen einen völligen Leistungsausschluss. Ein Leistungsausschluss liegt dann vor, wenn die Leistung nicht nur teilweise verweigert oder auf einzelne Hilfearten beschränkt wird, sondern vollständig verweigert wird. Wenn lediglich ein Rückfahrscheins mit Reiseproviant „angeboten“ wird, ist in dieser Einschränkung gleichzeitig eine solcher Ausschluss zu sehen und zwar für die Zeit bis zur möglichen und zumutbaren Ausreise. Dies wäre vom Gesetz auf keinen Fall gedeckt. Ungesetzlich ist es auch die Hilfeleistungen zu verweigern, die im Ausreiseland (Herkunfts-, Drittstaat) nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestumfang erlangt werden können (ausführlicher unten). Insoweit sind auch Rückfahrkarte und Reiseproviant nicht bedarfsdeckend. Leistungen nach dem AsylbLG sind antragsunabhängig (Amtsprinzip ) zu gewähren. Das folgt aus dem Zusammenhang mit dem BSHG (vgl. § 2 AsylbLG). Darum kann eine völlige Leistungsverweigerung auch nicht damit begründet werden, dass eine andere als die beantragte Leistung zwar möglicherweise im Sinne von § 1 a AsylbLG geboten sei, aber eben nicht beantragt wurde. Diese Erkenntnisse ergeben sich also schon aus dem AsylbLG selber. Des Verfassungsrechts oder einer verfassungskonformen Auslegung bedarf es insoweit daher nicht.

 

Freiwillige Ausreise

Kann die freiwillige Ausreise als "negatives Tatbestandsmerkmal" für einen Anspruchs auf die Grundleistungen angesehen werden? Oder: Können " ... unabweisbar gebotene" Leistungen auf Beschaffung einer "Rückfahrkarte plus Reiseproviant" beschränkt sein?

 

Lösungsansätze:

Im Ergebnis ja. Einer solchen Auslegung des § 1 a AsylbLG steht dessen Entstehungsgeschichte letztlich nicht entgegen, in der die ursprünglich vorgesehenen Nr. 3 des Paragraphen gestrichen wurde vgl. BTDrs. 13/11  172.

 

Die Gerichte sind nicht daran gehindert, § 1 a Nr. 1 und 2 dahin auszulegen, dass die Grundleistungen nur dann bezogen werden können, wenn es dem Asylbewerber unmöglich oder zumindest unzumutbar ist, auszureisen. Selbst dann nicht, wenn gegen der im Entwurf enthaltenen Nr. 3 rechtsstaatliche Bedenken bestehen, weil die Norm zu unbestimmt ist (s. dazu Hohm, in: GK- AsylbLG, § I a Rdn. 152). Der Grund: die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgebers seinerzeit eine solche Auslegung nicht wollte, denn Nr. 3 wurde nicht deshalb gestrichen, weil unberücksichtigt bleiben sollte, ob eine freiwilligen Ausreise möglich und zumutbar war.

 

Auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise darf aber nicht immer zurückgegriffen werden, sondern nur dann, wenn zugleich alle - sonstigen - Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 1 bzw. 2 erfüllt sind. Wenn der Asylbewerber beispielsweise nicht eingereist um,

-         um in Deutsachland Sozialleistungen zu erlangen (Nr. 1 nicht erfüllt) oder

-         die Abschiebung scheitert, weil die Abschiebebehörde überlastet ist (Nr. 2 nicht erfüllt),

spielt es keine Rolle mehr, ob auch eine freiwillige Ausreise möglich war. Mit anderen Worten, der Asylbewerber hat dann also auch uneingeschränkten Anspruch auf die Leistung, wenn die Ausreise möglich war. Auch hier hat "einfache" Gesetzesauslegung zum Ergebnis geführt. Verfassungsrecht kann darum auch in diesem Zusammenhang außen vor bleiben

 

Akzeptiert werden muss gesetzgeberische Motiv, mit den Mitteln des sozialen Leistungsrechts (AsylbLG) die Verweildauer von sich illegal in der BRD aufhaltenden Ausländern zu verkürzen. Diese Motivation ist rechtlich auch nicht damit angreifbar, dass die Sozialämtern dadurch Belange wahrnehmen, die eigentlich zu den Aufgaben der Asyl- und der Ausländerbehörden gehören. Allerdings kann es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, die selben asyl- und ausländerrechtlicher Fragen sowohl durch die Sozialverwaltung als auch durch die Ausländerbehörden abweichend beurteilt werden. Deshalb ist zu erwägen, wegen der Gefahr solcher divergierenden Entscheidungen, Nr. 1 und 2 restriktiv auszulegen(s. dazu auch unter e) bb). Daraus ist zu folgern: Die Sozialämter sind rechtlich daran gehindert, von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit auszugehen, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen abschieben könnten und deshalb eine Duldung nach § 55 AuslG ausgesprochen ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Auch dieses Auslegung liegt noch auf der Ebene des "einfachen" Rechts.

 

Verfassungskonforme Auslegung

Verfassungsrecht kommt erst ins Spiel, wenn es um die Frage einer verfassungskonformen Auslegung geht. Diese Frage stellt sich (erst), soweit nach den sonstigen Auslegungsregeln gewonnene Ergebnisse mit Verfassungsrecht kollidieren. Deshalb ist hier nach verfassungs-(grund- )rechtlichen Maßstäben zu fragen. Insbesondere, wenn wegen einer von den Verwaltungs- /Oberverwaltungsgerichten vertretenen Gesetzesauslegung eine Verfassungsbeschwerde erwogen wird).

 

1. Grundsatz der Menschenwürde

(aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG)

Grundrechte sind jedenfalls durch staatlich verantwortetes "Aushungern" und "Auf -die- Straße-setzen" verletzt. Wenn jeder Barbetrag völlig gestrichen ist, ist dies grundrechtswidrig, wenn nicht zumindest ein minimaler wirtschaftlicher Bewegungsfreiraum gewährleistet ist und Kontakte z.B. zu Rechtsberatern, Behörden, Hilfsorganisationen möglich bleiben. Die "Fesselung" an den räumlichen Bereich der Gemeinschaftsunterkunft kann im Ergebnis wie ein Freiheitsentzug wirken.

 

Die Verweisung auf die Möglichkeit freiwilliger Ausreise ist - sozialhilferechtlich betrachtet - die Verweisung auf eine Möglichkeit, den notwendigen Bedarf aus eigenen Kräften zu decken, also zur Selbsthilfe (Link zu Nachranggrundsatz). Verfassungsrechtlich ist ebenfalls bedeutsam, ob der Betroffene die Möglichkeit hat, Grundrechtsbeeinträchtigungen, die hier in Rede stehen könnten, auszuweichen. Maßstab für eine solche Beurteilung die Zumutbarkeit. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang auch das rechtsstaatliche Gebot der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu unten)

 

Die freiwillige Ausreise ist unzumutbar, wenn dem Leistungsberechtigten auch im Herkunftsland oder einem aufnahmebereiten Drittstaat Menschenrechtsverletzungen drohen würden wie z.B. Verhungern, "Dahinvegetieren", Obdachlosigkeit, gravierende Erkrankung oder Gesundheitsschädigung.

Zumutbar ist sie jedoch, wenn lediglich die Lebensverhältnisse im Herkunfts- bzw. Drittstaat nicht den deutschen Standards der Sozialstaatlichkeit genügen.

Problematisch sind die folgende Kriterien:

-         fehlende Aussichten auf Erwerbstätigkeit,

-         Schul- und Berufsausbildung u.ä.

Solche Benachteiligungen liegen unterhalb der Schwelle von Menschenrechtsverletzungen. Zu erwägen ist, ob sie aus der Sicht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von Verfassungs wegen abgewehrt werden können. Fraglich ist dabei allerdings, ob dieser auf staatliche Eingriffe bezogene Grundsatz geeignet ist, Rechtsansprüche auf (nach Maßgabe des AsylbLG) uneingeschränkte Sozialleistungen zu begründen. Die Anwendung eines anspruchsreduzierenden Leistungsgesetzes ist noch keine Maßnahme der Eingriffsverwaltung, wenn das Gesetz solche Ansprüche gerade nicht gewährt. Dabei ist das Gesetz in seiner nach allgemeinen, "einfachrechtlichen" Auslegungsregeln gewonnenen Bedeutung gemeint. Insgesamt erscheint daher näherliegend, den Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG auf der Ebene des einfachen Rechts sachlich zu reduzieren (= teleologische Reduktion), als im Wege der „verfassungskonformen" Auslegung den Anspruch zu begründen bzw. zu erweitern.

 

Ergebnis

Wenn das Sozialamt einem im Bundesgebiet geduldeten Leistungsberechtigten die Möglichkeit freiwilliger Ausreise entgegenhalten will, ist es verpflichtet, den Gründen seiner Duldung nachzugehen. Dies ergibt sich daraus, dass humanitäre Abschiebungshindernisse in aller Regel die Ausreise unzumutbar machen. Andererseits die Duldung nicht pauschal und unabhängig von den Duldungsgründen eine Ausreise unzumutbar macht. Manchmal lassen sich die Gründe nicht ermitteln, z.B. wenn die Ausländerbehörde sie nicht aktenkundig gemacht hat. Dann ist zu diskutieren, ob die Duldung ein Indiz für deren humanitäre Veranlassung ist. Stellt das Sozialamt letztlich fest, dass die Ausreise unzumutbar ist, kann es nicht zugleich die Leistung verweigern oder einschränken. Andererseits verstieße die Entscheidung gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und/oder 2 GG.

 

2. Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip

(aus Art. 20 Abs. 3, Art. 23 Abs. I Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG)

 

Diskutiert wird auch, ob einer Leistungsverweigerung/-einschränkung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. Unzulässig ist es auf die freiwillige Ausreise zu verweisen, wenn sich die Einschätzung des Sozialamts und die Einschätzung der Ausländerbehörde widersprechen. Der rechtsstaatliche Grundsatz hinreichender Bestimmtheit und Bestimmbarkeit gesetzlicher Zuständigkeitsnormen verlangt überschaubare Behördenzuständigkeit. Darüber hinaus soll eine Gesetzesauslegung verhindert werden, die Kompetenzen und Kompetenzgrenzen "verwischt". Sonst besteht die Gefahr, dass die Behörden über dieselbe Tatbestandsvoraussetzung verschieden entscheiden.

 

Wenn gefordert wird, die Sozialämter sollen bei der Anwendung von § la AsylbLG nicht über asyl- und ausländerrechtliche (Vor- )Fragen (zumindest nicht im Widerspruch) inzidenter mitentscheiden dürfen, ist der Prüfungsmaßstab zu beachten. Prüfungsmaßstab sind nur die Grundrechte (Verfassungsbeschwerde!). Nicht jedoch Art. 2 Abs. 1 Satz I GG, da es hier nicht um Eingriffsverwaltung geht. Art. 2 Abs. 1 Satz I GG greift nur gegenüber einer rechtsstaatswidrigen hoheitlichen Maßnahme (Behörden- Gerichtsentscheidung). Selbst wenn man annimmt, die mangelnde Zuständigkeit des Sozialamtes sei rechtsstaatswidrig, kommt es nur auf die materiellen, vorstehend erörterten Grundrechte, insbesondere der Menschenwürde, als Prüfungsmaßstab an.

 

Auch nicht das Sozialstaatsprinzip ist ein geeigneter Prüfungsmaßstab. Zwar leitet das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgerichts, aus dem Sozialstaatsgebot auch unmittelbare Leistungsansprüche her, soweit es um die "Sicherung des Existenzminimums des einzelnen geht (vgl. BVerwGE 1, 159, (161 f); 52, 339 [346]) und um die "zwingende" Aufgabe des Staates, "die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen" (BVerfGE 82, 60 [80]). Letztlich ist damit ist aber wieder auf den grundrechtlichen Menschenwürdeschutz verwiesen.

 

 

Eine höchstrichterliche Klärung der Problematik des § 1a AsylbLG st in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, weil Hauptsacheverfahren wegen der langen Verfahrensdauer praktisch nicht mehr stattfinden. Das Berliner Verfassungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache anzurufen, kommt nur dann in Betracht, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit unzumutbar ist, zuvor das Hauptsacheverfahrens beim VG und OVG durchzuführen. Aussicht auf eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung (Anordnungsgrund!) besteht allenfalls in einem dafür "geeigneten" Fall. Dies wäre z.B. die Verweigerung dringend benötigter ärztlicher Hilfe oder Therapien Traumatisierter. In einem Fall verweigerter ärztlichen Schmerzbehandlung oder verweigerter Sachleistungen für den Lebensunterhalt, müsste genau genommen wohl nur der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens abgewartet werden. Schon dann wäre das Erfordernis vorheriger Rechtswegerschöpfung erfüllt.

 

 

§ 2 AsylbLG

(Aus dem Protokoll Nr. 9 zum Treffen vom 15. November 2000, TOP 6)

Setzt der Anspruch aus § 2 voraus, dass eine Duldung sowohl wegen Vorliegens von Ausreise- als auch Abschiebungshindernissen („ ... Ausreise und ... Abschiebung“) erteilt wurde? Oder genügt es, dass alternativ einer freiwilligen Ausreise „oder  der Abschiebung entgegenstehende Hindernisse zur Duldung geführt haben?

 

§ 2 Abs. 1 AsylbLG

„ Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das BSHG auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.“

 

Die Norm ist entgegen ihrem Wortlaut – im Sinne eines „oder“ zu verstehen. Insofern ist es zu rechtfertigen, wenn § 2 AsylbLG nicht greift, also keine Leistungen erfolgen, wenn eine Ausreise sowohl möglich als auch zumutbar ist.

 

Sind rechtliche und tatsächliche (technische) Ausreisehindernisse rechtlich unterschiedlich zu beurteilen?

Ja, Ausnahme: keine Unterscheidung in solchen Fällen, in denen eine Ausreise unzumutbar ist.

 

3-Jahres-Frist für Kinder?

Müssen minderjährige Kinder die 3-Jahres-Frist selbständig erfüllen?

Nein, es genügt wohl schon, dass ein im Haushalt lebender Elternteil die Frist erfüllt. Die Gegenmeinung vertritt das OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. 5. 1999 4 L 1884/99-, abgedruckt in GK-AsylVfG VII zu § 2 Abs. 3 [OVG-Nr. 1])

 

Mitwirkungspflicht

Wie weit geht die Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Voraussetzungen von § 2 AsylbLG?

Der Ausländer ist dort nicht mehr verpflichtet mitzuwirken, wo dem Sozialamt durch Datenaustausch mit der Ausländerbehörde die erforderlichen Informationen zugänglich sind. Ein Beispiel wären die Gründe der Duldung.

 

Art der Leistung

Was gehört zum Inhalt der Leistungen nach § 2 AsylbLG?

An die Stelle des Sachleistungsprinzips tritt der Grundsatz: Deckung des Regelbedarfs durch Bargeld (vgl. z.B. auch BVerwGE 72, 354 ][357]; 94, 326 [330], 335 [338 f.] zu § 4 Abs. 2 BSHG; Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts <2000>, S. 52 ff.). Dies folgt aus dem Menschenwürdegrundsatz, der auch im Rahmen von § 2 AsylbLG gilt (Art. 1 Abs. 1 GG; für das Sozialhilferecht speziell § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Der Grundsatz besagt, das der Hilfebedürftige grundsätzlich verlangen kann, seinen Hilfebedarf „auf dem Markt“ zu decken.

 

Sozialhilfe und Arbeitszwang nach §§ 18, 25 BSHG

(aus: Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember 2000, TOP 3)

 

Im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht bei der Hilfe zur hat der Begriff der „Zumutbarkeit“ als unbestimmter Gesetzesbegriff zentrale Bedeutung. Er wird z.B. in folgenden Vorschriften verwendet:

-         § 18 Abs. 2 Satz 2 BSHG: „zumutbare Arbeitsgelegenheit“,

-         § 18 Abs. 3 Satz 1: „... Arbeit oder ... Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet ...“,

-         § 18 Abs. 3 Satz 5: „... Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ... nicht ... unzumutbar“,

-         § 25 Abs. 1 Satz 1: „zumutbare Arbeit“)

Die Zumutbarkeit ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Behörde hat also kein „Ermessen“, wann eine Arbeit(-sgelegenheit) zumutbar oder unzumutbar ist.

 

„Zumutbarkeit“ ist in dreierlei Hinsicht zu prüfen: Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit (§ 18 Abs. 3), die Arbeitsbemühungen (§ 18 Abs. 2 Satz 1) und die persönliche Eignung und Befähigung zu einer konkreten Arbeit (§ 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5).

 

Vorauszuschicken ist, dass eine Arbeitsaufnahme meist nicht an fehlender Arbeitsbereitschaft scheitert, sondern

-         am Fehlen zumutbarer Arbeitsangebote („Arbeitsangebote in den Zeitungen sind häufig unseriös“, es inserieren häufig „windige“ Arbeitgeber),

-         weil, Arbeitgeber bei Gelegenheitsjobs häufig das Arbeitsentgelt schuldig bleiben,

-         am Rückgang von Angeboten an GzA infolge von Kürzungen öffentlicher Mittel.

Dies hat häufig Resignation, Trotzreaktionen usw. auf Seiten der an sich arbeitswilligen Bedürftigen zur Folge.

 

Arbeitsfähigkeit

§ 18 Abs. 3 BSHG:

„(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. ²Ihm darf eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. ³Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. 4Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. 5Eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.            sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht,

2.            sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig anzusehen ist,

3.            der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,

4.            die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers.“

 

Hier geht es um die Frage, ob der betreffende Hilfesuchende überhaupt arbeiten muss. Die allgemeine Pflicht ergibt sich aus § 18 Abs. 1 BSHG. Diese Norm entspringt der materiell-rechtlichen Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz BSHG, sich nach Kräften um die Fähigkeit zu einem von Sozialhilfe unabhängigen Leben zu bemühen. § 18 Abs. 3 BSHG konkretisiert die individuellen, persönlichen Voraussetzungen einer solchen Obliegenheit. Welche Rechtsfolgen es hat, wenn der Pflicht nicht genügt wird, regelt § 25 BSHG. Der Rechtanspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt geht unter. HLU wird dann nur noch auf Grund behördlichen Ermessens geleistet.

 

Im Verfahren zur Ermittlung der materiellen Voraussetzungen eines Sozialhilfeanspruchs, hat der Bedürftige die Pflichten aus §§ 60 ff. SGB I: Sie erstrecken sich z.B. darauf, sich ärztlichen untersuchen zu lassen (§ 62 SGB I) sich ärztliche behandeln zu lassen, um die wieder arbeitsfähig zu werden (§ 63 SGB I). Wer diesen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, verliert ebenfalls den Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe § 66 SGB I. Zwar kann die Mitwirkungshandlung nachgeholt werden, wodurch der Anspruch wieder auflebt (vgl. § 67 SGB I.) Jedoch können nachträgliche Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen sein, soweit das Sozialamt wegen mangelnder Mitwirkung keine rechtzeitige Kenntnis i.S.v. § 5 BSHG von der Hilfebedürftigkeit hatte, also z.B. nicht vom Fehlen der Arbeitsfähigkeit ausgehen konnte.

 

Arbeitsbemühungen

§ 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG:

„(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet.“

 

Hier geht es um die Frage, wie intensiv sich der Hilfebedürftige darum bemühen muss, überhaupt Arbeit zu finden. Lesenswert ist hierzu BVerwG, Urteil vom 17. 5. 1995 - BVerwG 5 C 20.93 - BVerwGE 98, 203 = DÖV 1995, 867 = DVBl 1995, 1186 = NJW 1995, 3200 = FEVS 46, 12 = ZfSH/SGB 1996, 242 = FamRZ 1996, 106.

Die Grenze der Zumutbarkeit ist da erreicht, wo der Selbsthilfewillen behindert wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Zwar ist nach § 18 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 und 2: auch berufsfremde oder geringerwertige Arbeit zumutbar. Allerdings muss die Arbeitssuche Zeit und Gelegenheit zur Suche nach einer höherwertigen Arbeit lassen.

 

persönliche Eignung und Befähigung zu einer konkreten Arbeit

§ 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 BSHG

„(3) Satz 1 „Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

 

Satz 5: Eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.            sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht,

2.            sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig anzusehen ist,

3.            der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,

4.            die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers.“

 

Hier geht es um die Frage, welche konkrete Arbeit(-sgelegenheit) dem Hilfebedürftigen zuzumuten ist.

Die Grenze der Zumutbarkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 3 BSHG:

-         körperliche oder geistige Unfähigkeit (Satz 1)

-         künftige Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit würde wesentlich erschwert (Satz 1) (z.B. Berufsgeiger als Holzfäller)

-         Gefährdung geordneter Kindererziehung (Satz 2)

-         Beeinträchtigung der Haushaltsführung oder Angehörigenpflege (Satz 4)

-         sonstiger „wichtiger Grund“ (Satz 1).

 

Alleinerziehender mit Kindern unter 3 Jahren

Unterliegt eine Alleinerziehender mit Kindern unter 3 Jahren (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG) der Mitwirkungspflicht?

(Vergleiche dazu auch Sozialhilfebroschüre für Berlin und Brandenburg ab S. 139)

 

Lösungsansätze:

§ 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 BSHG:

„(3) ²Ihm darf eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. ³Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.“

 

Wenn die geordnete Erziehung des Kindes nicht gefährdet ist, besteht die Pflicht zur Arbeit auch für Alleinerziehende. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres hängt diese Pflicht noch nicht von einem Kita-Platz ab.

 

§ 18 Abs. 1 BSHG gilt nicht in der Zeit der Gewährung von Erziehungsgeld (bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats bzw. - bei Adoption - von der Inobhutnahme an für die Dauer von bis zu 2 Jahren, § 4 Abs. 1 BErzGG).

§ 8 Abs. 1 Satz 3 BErzGG (BGBl. I 2000, 1646) verweist auf § 18 Abs. 1 BSHG. Auch daraus ergibt sich der Nachrang der Sozialhilfe für die Dauer der Elternzeit (§§ 15 ff. BErzGG; früher: “Erziehungsurlaub“), in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gewährt wird.

 

Der Gesetzgebers will, dass Eltern selbst während der Elternzeit, nachdem das Erziehungsgeld ausgelaufen ist, verpflichtet bleiben, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen, um Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 14/3118, S. 19; 14/3553, S. 20). Insbesondere soll vermieden werden, dass die Möglichkeit, dass beide Eltern Erziehungsurlaub nehmen, zu Lasten der Sozialhilfe geht.

 

Erwerbs- und mittelloser Alleinziehender sind dadurch letztlich gegenüber erwerbstätigen Eltern benachteiligt: Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BErzGG dürfen erwerbstätige Eltern auch während der Elternzeit erwerbstätig sein, müssen es aber nicht. Nichtarbeitnehmer (Arbeitslose) hingegen müssen nach 24 Monaten wieder arbeiten und können damit die dreijährige Elternzeit nicht voll ausschöpfen.

Sehr fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere Folgendes: § 8 Abs. 1 Satz 3 BErzGG  verweist (nur) auf Absatz 1 des § 18 BSHG. Dadurch ist die Anwendung von Absatz 3 Satz 2 des § 18 BSHG ausgeschlossen. Das heißt: Alleinerziehende sind auch dann zur Arbeit verpflichtet, wenn die Erziehung des Kindes unter 3 Jahren im Falle durch die Arbeit gefährdet ist

 

 

Unterkunft nach BSHG und AsylbLG

(aus dem Protokoll Nr. 2 zum Treffen vom 1. März 2000)

Zumutbarkeit von Heimunterkünften und Menschenwürdegrundsatz

Kann eine Unterbringung in "Läusepensionen", Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften dem Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde widersprechen und deshalb rechtswidrig sein?

 

Lösungsansätze:

Bei der Rechtmäßigkeit der Unterbringung, kommt es darauf an, ob die Unterbringung

-         gesetzlich zwingend als Sachleistung Wohnheim vorgeschrieben ist (wie z.B. in § 46 AsyIVfG [Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung])

-         oder aber im Ermessen des Leistungsträgers steht (wie z.B. § 4 Abs. 2 BSHG [Ermessen beim Anspruch auf Sozialhilfe] oder § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG [Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen]).

 

Sachleistung Wohnheim nach AsylVfG

Ob die Einweisungsnorm im AsylVfG mit Verfassungsrecht vereinbar ist, kann nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich entscheiden. Die Fach-Verwaltungsgerichte müssen also dessen Entscheidung einholen. Allerdings dürfen sie dies unter Aussetzung ihres Verfahrens nur, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sind (vgl. Art. 100 Abs. I GG). Bei § 46 AsylVfG dürfte dies nicht der Fall sein. Weil die Behörde zu der Sachleistung nach § 46 AsylVfG gesetzlich verpflichtet ist, machen Mißstände, Unzuträglichkeiten und "menschenunwürdige" Zustände in einer bestimmten Einrichtung die Einweisungsnorm nicht verfassungswidrig.

 

Einweisung nach Ermessensvorschriften

Im zweiten Fall kommt es darauf an, um welche Art von Ermessen es sich handelt und welchen gesetzlichen Zweck die Ermächtigung hat (vgl. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). In Frage kommt eine

-         "Kann"- Vorschrift

-         "Soll"- Vorschrift,

-         intendiertes Ermessen

-         durch Verwaltungsvorschriften gebundenes Ermessen oder

-         ,Freies" Ermessen

 

§ 4 Abs. 2 BSHG

„Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.“

Die Norm gewährt dem Sozialamt also freies Ermessen. Dieses ist jedoch durch den gesetzlichen Auftrag der Sozialhilfe vorgeprägt, der darin besteht, ihrem Empfänger ein menschenwürdiges Lebens zu ermög1ichen und ihn wieder von der Sozialhilfe unabhängig zu machen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG). Insofern kann das Einweisen in ein Wohnheim unter Umständen kontraproduktiv sein. Nur dann wäre das Ermessen darauf reduziert, dass stattdessen die Kosten einer Einzelunterkunft gewährt werden müssten (= "Ermessensschrumpfung auf Null"). Aber: auch hier berühren nicht allein schon Missstände in einer bestimmten Einrichtung die Rechtmäßigkeit der Leistungsart „Wohnheimplatz“ an sich, sofern dem Hilfesuchenden ein Platz in einer anderen, mängelfreien Einrichtung angeboten werden kann.

 

Das freie Ermessen des Sozialamtes aus § 4 Abs. 2 BSHG ist außerdem durch das Wunschrecht aus § 3 II  Satz 1 BSHG beschränkt.

„Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.“

 

"Soll"-Vorschriften schreiben ihre Rechtsfolge zwingend vor, wenn nicht ein atypischer Sachverhalt gegeben ist. Im Regelfall bedeutet das Wort „soll“ also ein gesetzliches "Muss“. Ob ein Wunsch des Hilfeempfängers hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Wohnung angemessen ist, ist einzelfallabhängig zu beurteilen. Dabei ist auf die Kriterien des sozialen Wohnungsbaus hinsichtlich der Miethöhe auf den "unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage auch auf die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne (so BVerwG, a.a.O.).

 

 § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG

„Bei der Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des AsylVfG können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden.“

Die Norm räumt als "Kann"~ Vorschrift an sich freies Ermessen ein; dies gilt - wie aus Satz 2 zweifelsfrei hervorgeht - auch für Geldleistungen zur Deckung der "notwendigen Kosten für Unterkunft". Doch ist dieses Ermessen "intendiert"' Indem das Gesetz auf den Vorrang der Sachleistungen nach Absatz 1 Satz I hinweist, lässt es erkennen. dass es "für den Regelfall von einer Ermessensausübung (im Sinne der Gewährung -nur- solcher Sachleistungen) ausgeht und besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen" (BVerwGE 105, 55 [57] zum "intendierten" Ermessen im Subventionsrecht; vgl. auch Borowski, DVBl 2000, 149 [154].

 

Dies ist jedoch nicht dasselbe wie eine "Ermessensreduzierung auf Null". Vielmehr bleibt Raum für eine ermessensfreie Entscheidung gegen die Sachleistung. Auch schreibt § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG nicht wie eine "Sol1"- Vorschrift für den "Regelfall“ eine gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge zwingend vor. Infolge des dogmatischen Unterschieds muss die Behörde begründen, warum sie statt einer Geldleistung für den Unterkunftsbedarf in eine Unterkunft einweist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, § 35 Abs, 1 Satz 3 SGB X).

 

Es ist fraglich, ob eine ohne diese Begründung ergangene Entscheidung rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen oder gerichtlich aufzuheben ist.

Antwort: Das BVerwG verlangt bei "intendiertem" Ermessen zumindest den Hinweis der Behörde, „dass zu einer anderweitigen Ermessensausübung bei dem vorliegenden Sachverhalt kein Anlass bestehe" (BVerwGE 82, 356 [363]).

 

Soweit  danach das Gesetz für eine Geldleistung als Mietkostenübenahme Raum1ässt, ist die behördliche Wahl der Unterkunft auch daran zu messen, ob sie dem Hilfebedürftigen in seinem individuellen Fall ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.

 

Fazit: Auf die Sachleistung Wohnheimplatz statt Finanzierung des Einzelwohnens zu verweisen ist aus dieser Sicht also im konkreten Fall unbedenklich.

 

Einzelwohnung für Asylbewerber?

Muss die Behörde bei § 3 Abs. 2 AsylbLG und bei §§ 46, 49 AsylVfG berücksichtigen, dass der Betroffene eine Einzelwohnung anstatt der Gemeinschaftsunterkunft wünscht?

 

Lösungsansätze:

Es herrscht die Meinung vor, dass die besondere Situation von Asylbewerbern und die daraus folgenden Aufgabe der staatlichen Einrichtungen es rechtfertigen, diesen Personenkreis auf Heimunterkünfte zu verweisen, ohne auf ihre besonderen Wünsche hinsichtlich der Ausgestaltung der Hilfe zur Beschaffung einer Unterkunft Rücksicht nehmen zu müssen. Nur in extremen Ausnahmesituationen ist dies anders zu beurteilen. Z.B. bei der Gefahr physischer oder psychischer Schäden infolge einer längeren Heimunterbringung.

 

Die juristische Grundlage dieser Ansicht bietet foplgende Überlegung: Grundsätzlich ist das Wunsch- und Wahlrecht aus § 3 Abs. 2 BSHG im AsylVfG nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG (u. a. also erst nach Ablauf der dort genannten 3-Jahres-Frist) anwendbar.

 

§ 2 Abs. 1 AsylbLG

„ Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das BSHG auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.“

 

Der erfassungsrechtlichen "Kern" § 3 Abs. 2 BSHG, niemanden zum Objekt staatlichen Handelns herabzuwürdigen ( Art. 1 Abs. 1GG), gilt zwar auch auch im Rahmen des AsylVfG. Allerdings verletzt die Heimunterkunft für Asylbewerber diesen Kern noch nicht.

 

Unverhältnismäßige Mehrkosten

Sind fiskalische Gesichtspunkte rechtlich relevant, insbesondere das Argument unverhältnismäßiger Mehrkosten einer Gemeinschaftsunterbringung gegenüber der Kostenübernahme für Einzelwohnen?

 

Lösungsansätze:

Bei der Prüfung von "Angemessenheit" nach § 3 Abs. 2 BSHG führt dieser Gesichtspunkt regelmäßig zu einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Übernahme der vollen (!) Kosten einer angemessenen Individualunterkunft. Beachte jedoch die Ausnahme z.B. unter § 72 BSHG fallendes Verhalten, unwirtschaftliches Verhalten o.ä.

 

Aber auch außerhalb des BSHG gehören die Kostenfaktoren zum Abwägungsmaterial einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung, die zugunsten einer Einzelunterkunft sprechen. Sie gehören folglich auch zum notwendigen Inhalt der Begründung.

 

In Fällen "offenen" Ermessens besteht kein unmittelbarer Anspruch auf die (Geld- oder wunschgemäße Sach-)Leistung, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Bei Gericht kann deshalb nicht beantragt werden, die Behörde zu verpflichten, die bestimmte Leistung zu gewähren, sondern lediglich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Ein weiterreichender (Leistungs-)Antrag würde im Prozess zu einem teilweisen Unterliegen führen und hätte Konsequenzen hinsichtlich der Verfahrenskosten.

 

Wohnflächenhöchstgrenze

(aus dem Protokoll Nr. 4 zum Treffen vom 25. Mai 2000, TOP 2)

(vgl. dazu auch Sozialhilfebroschüre für Berlin und Brandenburg ab S. 75)

 

Darf das Sozialamt die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nach dem vom Sozialamt nicht bewilligten Umzug in eine billigere Wohnung abgelehnt werden, weil die vom Sozialamt anerkannte Wohnflächenhöchstgrenze (geringfügig) überschritten wird?

 

Lösungsansätze:

1. Stand der Rechtsprechung.

Fehlen einer Unterkunftsalternative

Unterkunftskosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn der Hilfesuchende sonst keine (zumutbare) Unterkunft erhalten hätte, "die im Sinne des Notwendigen genügt hätte und für die eine deutlich geringere Monatsmiete zu zahlen gewesen wäre" (BVerwG 75, 168 [171]. s. auch BVerwG 97, 110 [115 f])

 

Substantiierungslast des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende muss dem Sozialhilfeträger "substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem öffentlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Die Anforderungen an einen solchen Nachweis...dürfen je nach Marktlage nicht überspannt werden ...." (BVerwG 101, 194 [198]).

 

Nachweis einer Unterkunftsalternative durch das Sozialamt

"Dem Sozialhilfeträger bleibt es unbenommen, dem Hilfesuchenden eine Unterkunft, deren Mietzins angemessen ist und die vom Hilfesuchenden angemietet werden kann, zu benennen" (BVerwG, a.a.O.).Das bedeutet, dass eine pauschale, auf den  "unangemessenen" Teil der Wohnfläche entfallende Teilablehnung ohne vorherigen Nachweis einer konkreten Unterkunftsalternative nicht zulässig ist, wenn der/die Hilfesuchende z.B. unter Vorlage von Wohnungsinseraten der Tageszeitung(en) geltend gemacht hat, dass er/sie zum Umzugszeitpunkt keine kleinere und (noch) kostengünstigere Wohnung hätte finden können.

 

Mitwirkungspflicht

Der Hilfesuchende muss sich rechtzeitig mit den zuständigen Ämtern in Verbindung setzen, selber Annoncen aufgeben und notfalls auch Makler beauftragen, es genügt nicht, wenn er sich auf die Durchsicht von Wohnungsinseraten der (örtlichen) Presse beschränkt(VGH Mannhein1,Beschluß vom 8.2.  2000- 7 S  50/98- noch nicht veröffentlicht).

 

Angemessenheit

aa) Unterkunftskosten

Maßgeblich ist das Segment des Wohnungsmarktes im Zuständigkeitsbereich des Soziahilfeträgers und "im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten" (BVerwG) 97, 110 [113]).

 

bb) Wohnfläche

Kriterien des sozialen Wohnungsbaus (BVerwGE 97, I 10  [112 f]; vgl. jetzt auch § 88 II Nr. - 7 Satz 3 BSHG für "Angemessenheit" der Wohnfläche bei vom Vermögenseinsatz verschontem Hausgrundstück

 

cc) Kompensation unter verschiedenen Merkmalen?

Aus der Rechtsprechung: VGH München, Besch1uß vom 29- 4.  1999- 12 CE 98.2658 - (FEVS 51, 116 [118]): Maßgeblich ist, ob die "Kosten der Unterkunft abstrakt angemessen" sind; entscheidend ist das "Produkt von angemessener Wohnfläche und angemessenem qm-Preis, ... die Vergrößerung eines der beiden Faktoren ist daher grundsätzlich unschädlich, wenn sich der andere Faktor entsprechend verkleinert." Dagegen (nicht in Bezug auf vorliegende Fallgestaltung, sondern in Bezug auf "kleines" <jetzt: "angemessenes"> Hausgrundstück im Sinne von § 88 II Nr. 7 BSHG): BVerwGE 87, 278 (281) - "Kombinationstbeorie"- . "Verkehrswert ... im Verhältnis zu den personen- und sachbezogenen Merkmalen (nicht) allein maßgeblich". Daraus lässt sich folgern, dass ein "Überschuss" etwa bei der Wohnfläche nicht durch eine Unterschreitung des Ausstattungsniveaus, des marktüblichen qm-Preises usw. "kompensiert" werden kann (vgl. auch BVerwG, a.a.O., S. 283: ."Überschuss" bei der Wohnfläche einer Eigentumswohnung nicht durch geringeren Wert im Vergleich zu Einfamilienhaus kompensierbar).Aus dem Schrifttum: Schmidt, NVwZ 1995, 1041 (1043)- Alls der Praxis der Sozialämter in Nordrhein-Westfalen: .Übernahme der Unterkunftskosten innerhalb eines bestimmten Volumens" bei variabler Höhe der Einzelmerkmale (wie VGH München).

 

Wunsch- und Wahlrecht bei Wohnungssuche (§ 3 II BSHG)

(aus dem Protokoll Nr. 4 zum Treffen vom 25. Mai 2000, TOP 2)

 

Kosten einer anderen Wohnung sind nicht zu übernehmen, wenn

-         sie keine "sozialhilferechtlich abstrakt angemessene Unterkunft" ist (BVerwGE 97, 110 [115])- oder

-         die Erfüllung des Umzugswunsches mit unverhältnismäßigen Mehrkosten (Mehrkostenvorbehalt) verbunden waren (§ 3 Ü BSHG).

Unverhältnismäßig sind die Mehrkosten, "wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfesuchenden angeführten Gründe, für die Wohnung seiner Wahl nicht mehr im rechten Verhältnis steht" (BVerwGE 97, 110 [ 16]).

 

Für die Angemessenheit des Umzugswunsches ist nicht erforderlich, dass die bisherige Wohnung infolge einersozialhilferechtlich anzuerkennenden Zwangslage aufgegeben wird. Vielmehr können auch schon weniger gewichtige Gründe genügen" (BVerwG, a.a.aO.). Gemeint sind "triftige Gründe", d.h. Umstände, die bei einer objektiven Betrachtung auch einem um äußerst sparsame Lebensführung bemühten Mieter Grund für einen Wohnungswechsel wären.

 

Umzug trotz fehlender Zustimmung des Sozialamts

(aus dem Protokoll Nr. 4 zum Treffen vom 25. Mai 2000, TOP 2)

 

"Der Hilfesuchende handelt, wenn er ohne Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger seine bisherige Wohnung aufgibt und eine neue Wohnung mietet, auf eigenes Risiko und muss deshalb damit rechnen, dass ihm je nach dem Gewicht der Gründe für seinen Umzug und je nach Lage des Wohnungsmarktes im Bedarfszeitraum entgegengehalten wird, er hätte sich für eine preiswertere als die jetzige Wohnung entscheiden können" (BVerwGE 97, 110 [116]).

 

Der Fall beurteilt sich nach Maßgabe von 3 Regelungskomplexen:

aa)   Rechtsanspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen des "Angemessenen". Wenn es keine "angemessene" Unterkunftsalternative gibt, besteht der Rechtsanspruch auch darüber hinaus (§ 12 I 1, § 22 BSHG i.V.m. § 3 Regelsatz VO),

bb)  Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers (§ 3 II BSHG),

cc)   Übernahme von Unterkunftskosten (Mietrückständen) als Ermessensleistung ( § 15 a BSHG).

 

Eine (vierte) Frage ist, ob ein Rechtsanspruch des Hilfesuchenden gegenüber dem Sozialamt auf die kostengünstigste Hilfemaßnahme besteht. Ein solcher Individualanspruch lässt sich jedoch nicht begründen

 

Größere Fläche bei geringerer Miete unangemessen?

(aus dem Protokoll Nr. 4 zum Treffen vom25. Mai 2000, TOP 2)

Sind Unterkunftskosten bei überschrittener Wohnflächenobergrenze auch dann unangemessen, wenn sie niedriger sind als die Kosten der vorherigen Wohnung, die das Sozialamt als angemessen anerkannt hat?

 

Lösungsansätze:

Nachfolgend sind die hierzu denkbaren Argumente aus der Rechtsprechung einander gegenübergestellt:

 

Contra: BVerwGE 92, 1 (3): Leistungen nach § 3 I 1 RegelsatzVO „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" werden nur für "die Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft" erbracht. Das bedeutet, dass das Sozialamt eine "unangemessene Unterkunft" nicht finanzieren muss.

 

§ 3 I 1 RegelsatzVO: „Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nur in Höhe der tatsächlichen Leistungen übernommen“

 

Pro: Wortlaut von § 3 I 1 Regelsatz VO ("Aufwendungen für die Unterkunft ... unangemessen hoch"), d.h. es kommt nicht auf die  Unangemessenheit der Unterkunft, sondern der "Aufwendungen"  (Miethöhe) an; die Aufwendungen sind vorliegend nicht unangemesen hoch, sondern - im Gegenteil- niedriger als die bisherige (angemessene) Miete.

 

Contra: § 3 I 3 RegelsatzVO regelt nur Fälle unangemessen hoher Unterkunftskosten.

§ 3 I 3 RegelsatzVO

Vor Abschluss eines `Vertrages über eine neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach Satz 2 maßgebenden Umstände in Kenntnis zu setzten; sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.“

 

Die Norm setzt daher Angemessenheit der Unterkunft in Bezug auf die übrigen Merkmale (Wohnfläche, Ausstattung usw.) voraus. vgl. BVerwGE 87, 278 (281, 283) - Kombinationstheorie -. "Angemessenheit" (in Bezug auf ein Hausgrundstück als  Schonvermögen) nur gegeben, wenn alle in § 88 n Nr. 7 Satz 2 BSHG genannten Kriterien das Merkmal der "Angemessenheit" erfüllen; der Wert des Hausgrundstücks (hier: Wohnungsmiete) ist daher nicht alleinentscheidend, Überschreitungen der "Angemessenheit" bei einzelnen Merkmalen können nicht durch Unterschreitungen bei anderen Merkmalen kompensiert werden. Es gilt in solchen Fällen (Überschreitung bei anderen Merkmalen als bei den Unterkunftskosten) weiterhin die Rechtsprechung des BVG vor der Neufassung der RegelsatzVO, wonach noch nicht einmal ein Mietkostenzuschuss verlangt werden kann (BVerwGE 92, l [5]) "Alles oder nichts"- Rechtsprechung).

 

Pro: Der Gesetzgeber ist aber mit § 3 I 3, zweiter Halbsatz RegelsatzVO eben dieser Rechtsprechung entgegengetreten.

 

Contra: Ein so umfassender Regelungswille ist in der RegelsatzVO nicht zum Ausdruck gekommen. § 3 I 3, zweiter Halbsatz RegelsatzVO stellt eine Durchbrechung des Bedarfsdeckungsprinzips dar. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzips ist ein sozialhilferechtlicher Bedarf vollständig zu decken; aber es kann nicht verlangt werden, dass ein sozialhilferechtlich nicht (in vollem Umfang) anzuerkennender Bedarfs durch Sozialhilfe gedeckt wird. Deshalb ist § 3 I 3, zweiter Halbsatz RegelsatzVO so auszulegen, dass die Vorschrift den Bedarfsdeckungsgrundsatz weitestmöglich unberührt lässt. Dies zwingt zu einer restriktiven (die Anwendbarkeit einschränkenden) Auslegung der Vorschrift.

 

Pro: Es geht vorliegend um einen teilbaren Bedarf (Unterkunftskosten); anders könnte es nur dann zu beurteilen sein, wenn es um eine Sachleistung (Unterkunft) ginge (Sozialamt soll eine zu große Wohnung vermitteln).

 

Contra: Wenn die entsprechende Sachleistung (Bereitstellung einer unangemessen großen Wohnung) "unangemessen" ist (und deshalb gegenüber dem Sozialamt nicht verlangt werden kann), gilt dies auch fi1r die Finanzierung des Behalten-Dürfens (Übernahme der Miete).

 

Pro: Das Sozialhilferecht interessiert sich nur für die Kosten der Bedarfsdeckung; die Obergrenze der "Angemessenheit" wird daher durch die Miethöhe (qm-Preis) bestimmt. Im vorliegenden Fall ist sie deutlich unterschritten.

 

Contra: Dies waren im vorliegenden Fall nur dann entscheidend, wenn die "Angemessenheit" allein von der Miethöhe abhinge; dies trifft aber, wenn sich die Rspr. des BVerwG zu § 88 II Nr. 7 BSHG (,Kombinationstheorie") auf den vorliegenden Fall übertragen lässt (s.o.), nicht zu. Nur wenn es eine gesetzliche Unterkunftskostenpauschale gäbe, wäre der Widerspruch gegen den Bedarfsdeckungs- und den Individualisierungsgrundsatz (§ 3 I l BSHG) hinzunehmen.

 

Pro: Die Frage der "Angemessenheit" der Wohnung ist unter Berücksichtigung von Erfordernissen u.a. einer familiengerechten Hilfe zu beantworten.

 

Contra: Dem ist schon durch die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau typisierend (vgl. BVerwGE92, 1 <3>. 97 1 10 <1.12 f>. - Typisierung zulässig) Rechnung getragen.

 

Pro: Ein Rückgriff auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau ermöglicht die Deckung von Unterkunftsbedarf nicht in dem durch die Aufgabe der Sozialhilfe (Verhinderung sozialer Ausgrenzung) gebotenen Umfang

 

Contra: Der Gesetzgeber knüpft im Sozialhilferecht auch aktuell noch an diese Kriterien an (vgl. § 88 II Nr. 7 BSHG F. 1990); er hat damit das Sozialhilfeniveau - im Rahmen verfassungsrechtlicher Vorgaben verbindlich - festgelegt.

 

Pro: "Angemessenheit" lässt Toleranzen zu (vgl. § 88 II Nr. 7 Satz 3 BSHG: "in der Regel); eine "geringfügige" Überschreitung muss im Rahmen des "Angemessenen" zulässig sein

 

Contra: Es liegt im Wesen von Typisierung, Generalisierung, Schematisierung usw., dass Toleranzen nicht eingeräumt werden. Andernfalls wären die Zwecke solcher Regelungen (insbes. Verwaltungsvereinfachung und -vereinheitlichung, Gleichbehandlung) nicht zu erreichen. ,;in der Rege1" in § 88 II Nr. 7 Satz 3 BSHG bedeutet außerdem gerade umgekehrt, dass in Ausnahmefällen se1bst bei Einhaltung der Kriterien des sozialen Wohnungsbaus "Unangemessenheit" bestehen kann, nicht dagegen trotz Überschreitung dieser Kriterien ausnahmsweise noch "Angemessenheit". Die Vorschrift ermöglicht ein Abweichen von der Typisierung folglich nur zu Lasten des Hilfesuchenden.

 

Pro: Die Kriterien des sozialen Wohnungsbaus sind inzwischen durch die Realität überholt, weil Sozialhilfeempfänger zum sozialen Wohnungsbau praktisch keinen Zugang mehr haben

 

Contra: Die in § 88 II Nr. 7 Satz 3 BSHG für den "Regelfall" getroffene Aussage des Gesetzes, dass die Kriterien des sozialen Wohnungsbaus die Kriterien der "Angemessenheit" erfüllen, kann nur in "Ausnahmefällen" nicht gelten. Eine allgemeine Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt in Bezug auf das Segment von Sozialwohnungen erfüllt nicht die Merkmale einer "Ausnahme". Im übrigen ist es Sache des Gesetzgebers, nicht aber der Gerichte, auf Entwicklungen zu reagieren, die gesetzgeberische Grundwertungen als überholt erscheinen lassen. Die Gerichte dürfen ein gesetzliches Regel-Ausnahme- Verhältnis nicht "umdrehen", es ei denn Verfassungsrecht dazu zwingt dazu.

 

Pro: Ein Rückgriff auf § 88 II Nr. 7 BSHG ist wegen anderen Regelungszusammenhangs im Rahmen von § 3 RegelsatzVO unzulässig

 

Contra: § 88 II Nr. 7 BSHG ("angemessenes" Hausgrundstück) verbindet mit § 3 RegelsatzVO ("angemessene Unterkunft" im Sinne der Auslegung von § 3 I 1 durch das BVerwG), dass auf den Bedarf "Unterkunft" (Beschaffung bzw. Erhaltung) abgestellt wird (vgl. z.B. BVerwG, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 24: "gesetzliche Zweckbestimmung eines kleinen Hausgrundstücks ,.. . als 'Wohnstatt' zu dienen") und durch Sozialhilfe nur der .,notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 <89>. , 75, 168 [170]'  97, I l 0 [112] - jeweils zu Unterkunftskosten - ); dies rechtfertigt eine Übertragung der "Kombinationstheorie" auf den  Anwendungsbereich von § 3 RegelsatzVO.

 

Argumentation vom Ergebnis her:

 

Pro: Das Sozialamt hätte vom Hilfesuchenden nicht verlangen können, die bisherige(angemessene) Wohnung aufzugeben. Darüber hinaus hätte es die Miete übernehmen müssen, wenn eine kleinere Wohnung bezogen worden wäre, deren qm-Preis noch im unteren Bereich des Marktüblichen liegt. Ob auch die Umzugskosten vom Sozialamt zu tragen wären, ist eine andere Frage. Warum soll dann die Übernahme einer noch geringeren Miete abgelehnt werden dürfen? E macht keinen Sinn, den Hilfesuchenden auf eine kleinere, aber teurere Wohnung festzulegen und so den Sozialhilfehaushalt mehr zu belasten als notwendig.

 

Contra: Die Ablehnung einer vollen Mietübernahme macht Sinn, weil der Hilfesuchende, wenn er denn seine bisherige (angemessene) Wohnung aufgeben will, mittelbar dazu angehalten wird, den Wohnungsmarkt nach einer angemessen großen und preiswerten neuen Wohnung abzusuchen. Wenn er eine billigere, allerdings sozialhilferechtlich betrachtet unangemessen große Wohnung findet, muss er deshalb weitersuchen, ob sich (bei gleich niedrigem qm-Preis) nicht eine kleinere (dann noch billigere) Wohnung findet, Nur deren Kostenübernahme entspricht dem Grundsatz, den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf vollständig aber möglichst kostengünstig zu decken. Ein  Hilfesuchender, der sich anders verhält, kann eine volle Kostenübernahme (nur) nach (nochmaligem) Umzug erreichen. Ausgehend von der Gegenmeinung, bliebe eine solche Wohnung dagegen "außen vor". Dies liegt jedoch gerade nicht im Interesse der Sozialhilfe, Hilfebedürftige im Rahmen des sozialhilferechtlich "Notwendigen" mit preisgünstiger Unterkunft zu versorgen.

 

Ergebnis:

Die Position des "contra" ist kaum akzeptabel: Das mit ihr begründete Ergebnis widerspricht der Aufgabe der Sozialhilfe, ihren Empfänger zur Unabhängigkeit von ihr hinzuführen und schränkt die Freizügigkeit von Sozialhilfeempfängern unzumutbar ein. Darüber hinaus kollidiert sie auch mit dem Verbot, den Empfänger der Hilfe als Objekt staatlicher .Fürsorge zu behandeln. Im jeweiligen Einzelfall sind jedoch immer auch tatsächliche Besonderheiten zu beachten: zB.

-         (Unzumutbarkeit des Verbleibs in bisheriger Wohnung,

-         Pflegebedürftigkeit der Angehörigenpflege durch die Lage der neuen Wohnung,

-         Unzumutbarkeit eines neuerlichen Umzugs

im Hinblick auf die Reichweite des Wahl)- und Wunschrechts

-         objektive oder subjektive Unmöglichkeit alternativer Bedarfsdeckung, (vgl. BVerwG, Buchholz 436.0  § 11 BSHG Nr. 16).

-         Übernahme der tatsächlichen (vollen) Unterkunftskosten bei Mietrückständen

-         die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung

-         sowie die Rechtsfolgen einer Ermessensunterschreitung.

 

Einkommen und Vermögen

 

Zuflusstheorie bei Einkommen

(Aus dem Protokoll Nr. 8 zum Treffen vom 18. Oktober 2000, TOP 3)

 

Die Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen in der Sozialhilfe vom 20. 04. 1999 definiert in der geänderten Fassung vom 26. 06. 2000 den „Begriff des Einkommens“ u.a. folgendermaßen:

II.A.3. Abs. 2: „Laufende Einkünfte sind grundsätzlich unabhängig von ihrer Zweck- und Zeitraumidentität mit Sozialhilfeleistungen ab dem Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen zu betrachten. Der im Bewilligungsmonat nicht verbrauchte Restbetrag ist im Folgemonat dem Vermögen zuzurechnen“.

 

Diese Änderung geht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. 02. 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - (BVerwGE 108, 296) zurück. Das Urteil grenzt Einkommen (§§ 76 ff. BSHG) und Vermögen (§§ 88 f. BSHG) nach der „Zuflusstheorie“ ab. Die Zuflusstheorie besagt:

„Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat“.

Zeitlich scheidet sich Vermögen vom Einkommen daher mit dem Beginn des Bedarfszeitraums. Dies ist bei HLU nach Regelsätzen regelmäßig (aber nicht notwendig) der Beginn des Kalendermonats.

Fazit: Vermögen ist das, was der Hilfesuchende an diesem Tage bereits hat, und Einkommen dasjenige, was ihm im Laufe des Kalendermonats zufließt.

 

Identitätslehre

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dieser Entscheidung seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach die sozialhilferechtliche Erfassung finanzieller Zuflüsse voraussetzte, dass sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind („Zweckidentität“) und dass sie einem bestimmten Zeitabschnitt der Lebensführung des Hilfesuchenden zugeordnet werden können („Zeitidentität“) - sogenannte „Identitätslehre“. Die aktuellen Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O., S. 299) geht demgegenüber davon aus, auch solche finanziellen Mittel sozialhilferechtlich Vermögen sind, die der Hilfesuchende zeitlich vor der aktuellen Bedarfszeit als Einkommen erhalten hat, soweit sie noch vorhanden sind.

 

Tatsächlicher Zufluss

Bei der Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen (BVerwG, a.a.O., S. 299). Nur dies entspricht dem sozialhilferechtlichen Faktizitäts- und Gegenwärtigkeitsprinzip. Das Prinzip berücksichtigt nur das als Möglichkeit zur Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG), was in der Bedarfszeit auch tatsächlich zur Verfügung steht, also präsentes Mittel zur Bedarfsdeckung ist. Deshalb braucht der Hilfesuchende sich nicht auf finanzielle Mittel verweisen zu lassen, die er nicht mehr oder noch nicht hat. Folglich darf Einkommen, das im Bewilligungszeitraum erzielt wird, bei monatsweiser Bewilligung von Sozialhilfe erst vom Tage des Zuflusses an für den Rest des Bewilligungsmonats angerechnet werden. Mit Ablauf des Monats wird es aber zu Vermögen, soweit es nicht verbraucht wurde. Bis zur Grenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift wird es zu Schonvermögen. Als rechtliche Möglichkeit, die Bildung von Schonvermögen aus Einkommen zu verhindern, kommt auch eine Überleitung des Anspruchs des Hilfesuchenden auf den erwarteten Einkommenszufluss gemäß § 90 BSHG in Betracht. Diese Möglichkeit besteht aber nur bei Zeitraumidentität (BVerwGE 110, 5 <8 f.>; s. dazu auch unten) also nicht schon für die Überbrückungszeit, sondern erst für die vom Zeitpunkt des Einkommenszuflusses an geleistete Sozialhilfe: Ein Anspruch z.B. auf Ende November fälligen Lohn - vgl. § 614 BGB - kann nicht zum Ausgleich von Sozialhilfeaufwendungen für November übergeleitet werden.

 

 

Die Gemeinsame Arbeitsanweisung trägt dem unter II.A.3. Abs. 2 Satz 2 Rechnung.

Bisher wurde am Ende eines Bewilligungsmonats eingehendes Erwerbseinkommen, als Einkommen auf den Bedarf im Folgemonat angerechnet, weil es „für den Folgemonat bestimmt“ ist, anstatt den Restbetrag (also nahezu das gesamte Monatseinkommen) als Vermögen zu behandeln. Diese sozialhilferechtliche Praxis ist ein Relikt der Identitätslehre und kann aus der Sicht der Zuflusstheorie nicht länger praktiziert werden. Diese Praxis ist mit der Zuflusstheorie und deren Konsequenzen unvereinbar. Zwar ermöglicht die Zuflusstheorie die Bildung von Vermögen (auch von Schonvermögen) unter dem Bezug von Sozialhilfe. Allerdings bietet das Gesetz bietet ausreichende Möglichkeiten, solche Konsequenzen im Einklang mit der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der Zuflusstheorie zu verhindern, ohne im Widerspruch zu sozialhilferechtlichen Strukturprinzipien zu stehen: Das Sozialamt kann auf das noch im Bewilligungszeitraum erzielte, aber für den Folgemonat „bestimmte“ Einkommen systemkonform zugreifen, indem es die Hilfe bis zur Gehalts-/Lohnzahlung gemäß § 15 b BSHG nur als Darlehen bewilligt und sich die Gehalts-/Lohnforderung zur Sicherung der Darlehensrückzahlung abtreten lässt.

 

Einmalige Einnahmen

Vor dem Hintergrund des genannten Urteils des BVerwG (a.a.O., S. 300) ist auch die Regelung der Gemeinsamen Arbeitsanweisung über die Anrechnung einmaliger Einnahmen zu sehen: Sie „sind grundsätzlich im Zuflussmonat voll als Einkommen anzurechnen. Der den Bedarf übersteigende Restbetrag bleibt auch in den Folgemonaten Einkommen und ist auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Der angemessene Zeitraum ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles festzusetzen und auf höchstens 12 Monate zu begrenzen“ (II.A.3. Abs. 3). Das BVerwG (a.a.O.) hat anerkannt, dass „abweichend vom tatsächlichen Zufluss ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt werden“ könne („normativer Zufluss“). Dazu hat der Senat beispielhaft auf die Norm § 3 Abs. 3 und § 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7 und 8 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (EinkommensVO) hingewiesen. Diese Bestimmungen teilen einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum auf, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist und setzen sie monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag an. Dasselbe gilt für Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden. Einmalige Einnahmen werden also so behandelt als wären sie anteilig in einem späteren als dem gegenwärtigen Bedarfs- und Bewilligungszeitraum zugeflossen.

 

Ist § 3 Abs. 3 EinkommensVO nichtig?

Es handelt sich hierbei folglich um eine Fiktion: Es wird „als Einkommen“ deklariert, was sonst Vermögen wäre. Was nach dem Gesetz Vermögen darstellt, wird so den Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen unterstellt und den für den Vermögenseinsatz geltenden Regelungen (z.B. über das Schonvermögen) entzogen.

Eine solche Fiktion bedeutet eine Durchbrechung des Faktizitäts- und Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Fiktion lässt nämlich im Folgemonat sozialhilferechtlich das maßgeblich werden, was nunmehr an Vermögen tatsächlich vorhanden ist. Dabei wäre rechtlich irrelevant, wenn Vermögen aus nicht verbrauchtem Einkommen aus der Vergangenheit (Vormonat) herrührt. Das Faktizitäts- und Gegenwärtigkeitsprinzip gehört zu den Strukturprinzipien der Sozialhilfe (s. dazu Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts <2000>, S. 17 ff.). Diese Prinzipien haben ihre Grundlage im BSHG (vgl. dazu Rothkegel, a.a.O., S. 10) und dürfen auch durch Rechtsverordnung (wie die Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG) nur modifiziert oder abgeändert werden, wenn und soweit das förmliche Gesetz (BSHG) dazu ermächtigt. Soweit es um eine Modifizierung des Faktizitäts- und Gegenwärtigkeitsgrundsatzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 EinkommensVO geht, müsste deshalb das BSHG hierzu eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend bestimmte Ermächtigung enthalten (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).

§ 76 Abs. 3 BSHG enthält aber keine Ermächtigung zu einer vom Gesetz abweichenden oder seine Begrifflichkeit auch nur modifizierenden Abgrenzung von „Einkommen“ und „Vermögen“. Die Norm setzt die Geltung des gesetzlichen Einkommensbegriffs bereits voraus und sieht für eine Regelung durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen „über die Berechnung des Einkommens“ vor.

 

Folgt man dieser Betrachtungsweise, hätte der vom BVerwG verwendete Begriff eines „normativen Zuflusses“ zwar eine Grundlage in der EinkommensVO, aber nicht im BSHG selbst. Dies hätte die Unanwendbarkeit (Nichtigkeit) des § 3 Abs. 3 EinkommensVO zur Folge und würde im dementsprechend auch die Regelung unter II.A.3. Abs. 3 der Gemeinsamen Arbeitsanweisung berühren.

 

Weiterer Beispiele einmaliger Einnahmen sind Nachzahlung von Lohnersatzleistungen, Heizkostenrückerstattung. Weitere Beispiele aus der Rspr. des BverwG dazu sind:

-         Urteile vom  18. 02. 1999 - BVerwG 5 C 14.98 - <Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 29 = NJW 1999, 3137> - Schadensersatzleistung

-         BVerwG 5 C 16.98 <Buchholz a.a.O., Nr. 30 = NJW 1999, 3210 - Erwerb eines Unterhaltstitels –

 

Forderungen - Einkommen oder Vermögen?

Bei der Beurteilung, ob Forderungen nach der neuen Rechtsprechung Einkommen oder Vermögen sind, gilt Folgendes:

-         Forderungen sind Einkommen, wenn sie im Bedarfszeitraum entstehen (erworben werden) und innerhalb dieses Zeitraums rechtzeitig zur Bedarfsdeckung realisiert werden können. Ein Beispiel ist die Steuerrückerstattung im Bedarfszeitraum auf Grund eines im selben Zeitraum ergangenen Steuerbescheides.

-         Forderungen sind dagegen Vermögen, wenn sie schon vor Beginn des Bedarfszeitraums bestanden haben. Beispiel: Steuerrückerstattungsanspruch auf Grund eines zu Beginn des Bewilligungszeitraums schon vorliegenden Steuerbescheides.

-         Sie bleiben Vermögen selbst über den Zeitpunkt hinaus, zu dem sie realisierbar sind und deshalb - ggf. unter Berücksichtigung der Schonvermögensvorschriften - als bereite Mittel zur Selbsthilfe eingesetzt werden müssen. Beispiel: Steuerrückerstattung im Bedarfsmonat auf Grund Steuerbescheides aus dem Vormonat. Ihre Eigenschaft als Vermögen verlieren solche „alten“ Forderungen daher auch nicht mit Zufluss des in ihnen verkörperten Geldwertes oder sobald sie in liquide Geldmittel „umgewandelt“ werden können (Vermögen bleibt Vermögen, vgl. Sauer, NDV 1999, 317 [319]; Beispiel: Auszahlung des bis zum Bedarfszeitraum angewachsenen Guthabens infolge zu hoher Heizkostenpauschale).

-         Nur soweit „alte“ Forderungen sich während der Bedarfszeit erhöhen handelt es sich um Einkommen. Beispiele: Zinsgewinn im Bedarfsmonat aber nur in Höhe des Zinszuwachses; Heizkostenüberzahlung auch für den Bedarfsmonat der „neuen“ Heizkostenüberzahlungsrate.

 

Können Forderungen zu Einkommen werden?

(Aus dem Protokoll Nr. 9 zum Treffen vom 15. November 2000, TOP 1)

 

Zur Frage, ob im Bedarfszeitraum vorhandene „alte“ (und deshalb als solche zum Vermögen gehörende) Forderungen im Augenblick ihrer Realisierung zu Einkommen werden (Bsp.: Entnahme vom Bankkonto!), noch ein Wort der Erklärung zu den erwähnten Urteile des BVerwG: Sie scheinen dem Grundsatz entgegenzustehen, dass Vermögen auch im neuen Bedarfszeitraum Vermögen bleibt

 

Diese Urteile betreffen jedoch ausdrücklich nicht den Fall, dass die Forderung an die Stelle zuvor vorhandenen Vermögens tritt, also nicht den Fall, dass die realisierte Forderung „lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt“ (Urt. vom 18. 2. 1999 - BVerwG 5 C 14.98 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 29 - Schadensersatzleistung -). Vielmehr ging es um einen Schadensersatzanspruch wegen vorenthaltenen Kindergeldes. Diese Forderung tritt als Vermögenswert dem Vermögen hinzu und fällt dem Inhaber gleichsam „in den Schoß“. So war es auch im Urt. vom 18. 2. 1999 - BVerwG 5 C 16.98 - Buchholz a.a.O. Nr. 30 - geerbte Forderung. Insofern steht die bisherige Rechtsprechung des BVerwG dem Grundsatz „Vermögen bleibt Vermögen“ nicht entgegen.

 

Glaubhaftmachung von Einkommen und Vermögen

(aus dem Protokoll Nr.3 zum Treffen vom 12. April 2000, TOP 3)

 

Kann eine Leistung nach BSHG/ AsylbLG deshalb rechtmäßig abgelehnt werden, weil der Hilfesuchende den Verdacht nicht ausräumen konnte, Einkünfte/Vermögen verschwiegen zu haben, oder weil Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde?

Ist die Tatsache, dass der Hilfesuchende trotz Leistungseinstellung überlebt hat, ein Verdachtsmoment? Kann der Verdacht illegaler Erwerbstätigkeit des Leistungsempfänger darauf gestützt werden, dass er bei Polizeirazzia in einer Imbissstube mit Kittelschürze angetroffen wurde?

 

Lösungsansätze:

Solche Ablehnungen könnten aus verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Grundsätzen gerechtfertigt sein: Diese Unterscheidung ist wichtig. Vor allem für die Frage, ob und wie die Nichtbeachtung solcher Grundsätze mit Rechtsmitteln gerügt werden kann.

 

Verfahrensrechtliche Grundsätze:

1.      den Grundsatz der freien Beweiswürdigung

2.      das Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung

3.      kein Verstoß gegen die Denkgesetze

4.      den Grundsatz: rechtlichen Gehörs.

 

Dazu im Detail:

1. freie Beweiswürdigung

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz l VwGO) kann ein Gericht dem Hilfesuchenden die behauptete Einkommens- und Vermögenslosigkeit und auch das Fehlen sonstiger Möglichkeiten zur Selbsthilfe durchaus nicht glauben. Fraglich ist aber, ob es verfahrensfehlerhaft sein kann, wenn das Gericht seine Überzeugung damit begründet, der Hilfesuchende habe seine Hilfebedürftigkeit nicht bewiesen. Die Beweislast dafür, dass eine anspruchsbegründende Tatsache (hier die Hilfebedürftigkeit) unbewiesen ist, trägt der Hilfesuchende. Dies folgt aus dem materiellen Recht. Jedoch gebietet es das Verfahrensrecht, dass das Gericht alle ihm zu Gebote stehenden, vom Hilfesuchenden angebotene Beweise erhebt. Erst wenn der Richter alle in Betracht kommenden Beweismöglichkeiten ausgeschöpft hat, darf er feststellen, diese Tatsache sei nicht bewiesen und nach der Beweislast entscheiden. Deshalb ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht eine Beweiserhebung unterlässt, obwohl sie sich ihm nach Lage der Dinge hätte aufdrängen müssen, oder wenn ein in mündlicher Verhandlung gestellter Beweisantrag nicht ordnungsgemäß (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) abgelehnt worden ist.

 

2. unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung

Ein Beweisangebot darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gericht sei bereits vom Gegenteil überzeugt, weshalb das von dem noch ausstehenden Beweismittel zu erwartende Ergebnis an dieser Überzeugung nichts (mehr) ändern könne. Auch nicht aus Gründen bisheriger Beweisergebnisse oder widersprüchlichen Sachvortrags. Dies wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Das Gericht darf aber eine Beweiserhebung z.B. deshalb ablehnen. weil es das Beweismittel für ungeeignet hält. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn der unter Beweis gestellte Sachvortrag unschlüssig ist. Also z. B. wenn eine in sich widersprüchliche Behauptung "bewiesen" werden soll. Gleiches gilt, wenn das Beweismittel wertlos ist (z.B. gefälschte Urkunde oder -  problematisch! - auf Grund seiner vorangegangenen Aussagen unglaubwürdiger Zeuge), oder wenn der Beweis verspätet angetreten wurde (§ 87 b Abs. 3 VwGO - Präklusion nach Fristsetzung). Wenn das Beweismittel nicht schon in der Vorinstanz benannt worden ist, stellt das jedoch keinen Ablehnungsgrund dar (vgl. Kopp, VwGO, 11. Auf]. 1998, § 124 Rdn. 7b; anderer Ansicht wohl OVG Berlin, Beschluss vom 8. 4. 1999) Problematisch ist aus dieser Sicht die Zurückweisung einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers/ Antragstellers.

Eine eidesstattliche Versicherung ist kein "Beweismittel" im eigentlichen Sinne wie z.B. Beweis durch Urkunden, Sachverständige, Augenschein, Zeugen oder Parteivernehmung. Vielmehr dient sie nur der Glaubhaftmachung, nicht aber dem Beweis einer Tatsache (vgl. § 294 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz I SGB X). Glaubhaftmachung genügt nur dann zur Feststellung einer Tatsache, wenn das Gesetz es ausdrücklich zulässt (vgl. z.B. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ansonsten müssen Tatsachen bewiesen sein, um der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden zu können. Wenn Glaubhaftmachung gesetzlich vorgesehen ist, darf die eidesstattliche Versicherung nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie stamme ja "nur" vom Kläger/ Antragsteller selbst und ihm könne ohnehin nicht geglaubt werden. Dies wäre eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Die eidesstattliche Versicherung darf aber dann zurückgewiesen werden, wenn ein widersprüchlicher Sachvortrag plötzlich an Eides statt als "richtig" versichert wird. Der Kläger/ Antragsteller darf eine eidesstattliche Versicherung nur dann fordern, wenn er alle anderen in Betracht kommenden Beweismittel schon ausgeschöpft hat ("Subsidiarität" der eidesstattlichen Versicherung).

 

3. kein Verstoß gegen die Denkgesetze

Ein Veto gegen Denkgesetze stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verfahrensfehler dar. Und zwar nur dann, wenn die Beweiswürdigung auf Schlussfolgerungen beruht, die denkgesetzlich schlechterdings ausgeschlossen sind, oder wenn eine denkbare Schlussfolgerung in entscheidungserheblicher Weise nicht gezogen wurde. Ansonsten gehört die Beachtung von Denkgesetzen zu den Anforderungen aus dem materiellen Recht ( s. dazu unten).

 

4. Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht (§ 108 Abs. 2 VwGO., Art. 103 Abs. 1 GG) besagt, dass die verfahrensbeteiligten sich zu den Grundlagen für die gerichtliche Entscheidung (also auch zu den erhobenen Beweisen) zuvor haben äußern können. Verfahrensfehlerhaft ist es deshalb,

-         Beweismittel zu berücksichtigen, die nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt worden sind (z.B. Kenntnisse, die das Gericht aus einem anderen Verfahren desselben Klägers/ Antragstellers gewonnen, auf die es aber in dem laufenden Verfahren nicht hingewiesen hat ),

-         dem Kläger/ Antragsteller vorzuhalten, er habe es unterlassen, an der Aufklärung des Sachverhalts bezüglich einer bestimmten Tatsache mitzuwirken, obwohl er nicht davon ausgehen konnte, dass es auf diese Tatsache überhaupt ankommen könnte. In einem solchen Fall kann auch eine Überraschungsentscheidung vorliegen.

-         wenn das Gericht erhobene Beweise in einem Sinne würdigt, mit dem die Verfahrensbeteiligten nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, NVwZ 1991, 920)

-         oder Schlussfolgerungen zieht, die von keiner Seite als möglich vorherzusehen waren (vgl. Kopp, aaO., § 108 Rdn. 48).

 

Materiellrechtliche Grundsätze

5.      die allgemeinen Auslegungsgrundsätze

6.      die gesetzlichen Beweisregeln

7.      die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze

 

Im Einzelnen:

 

5. Allgemeine Auslegungsgrundsätze

Zu den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gehört z.B. das Verbot, jemandem "das Wort im Munde herumzudrehen". Deshalb darf Sachvortrag nur dann als widersprüchlich (und damit "unglaubwürdig"') angesehen werden, wenn er sich in keiner Hinsicht auch widerspruchslos verstehen lässt. Die allgemeinen Auslegungsregeln sind Bestandteil des materiellen Rechts. Sofern sie nicht beachtet werden, kann deshalb ein Rechtsmittel nur dann darauf gestützt werden, wenn die Entscheidung inhaltlich falsch ist.

 

6. Gesetzliche Beweisregeln

Gesetzliche Beweisregeln entscheiden z.B. darüber:

-         welcher Beweismittel sich Behörden und Gerichte zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedienen dürfen/müssen;

-         über den Grad an Wahrscheinlichkeit, bei dem eine Tatsache als vorliegend angesehen werden darf,

-         oder über die Frage, zu wessen Nachteil es geht (objektive Beweislast), wenn ein bestimmter Sachverhalt sich nicht (weiter) aufklären lässt ("non liquet").

Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 21 Abs. l SGB X).

Behörde und Gerichte sind nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB, § 86 Abs. l Satz 2 VwGO).

Bei der Sachverhaltsermittlung "sollen" die Beteiligten mitwirken (§ 21 Abs. 2 Satz l SGB. „Sollen“ bedeutet in dem Fall "müssen regelmäßig" mitwirken. Im Gerichtsverfahren sind die Beteiligten heranzuziehen (§ 86 Abs. l Satz I zweiter Halbsatz VwGO).

Der Umfang der Amtsermittlungspflicht der Behörden (nach § 20 Abs. 1 Satz l SGB X) und der Gerichte (nach § 86 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz VwGO) und der Inhalt der Mitwirkungspflicht hängen miteinander zusammen. Das heißt, was Sache des Klägers ist, brauchen Beh6rden und Gerichte nicht an seiner Stelle zu tun.

Den Inhalt der Mitwirkungspflicht im Verfahren vor den Sozialämtern regelt § 60 Abs. 1 SGB I.

Die Grenzen der Mitwirkungspflicht regelt § 65 SGB I.

Die Folgen fehlender Mitwirkung regelt § 66 SGB I.

Eine nachträgliche Mitwirkung ist in § 66 Abs. I Satz I SGB I "Nachholung der Mitwirkung" vorgesehen. Sie kann in der Sozia1hilfe jedoch an dem Grundsatz des § 5 BSHG scheitern ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit") und zwar für den Zeitraum, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegen mangelnder Mitwirkung ungeklärt waren.

Wie wahrscheinlich eine Tatsache sein muss, um als bewiesen zu gelten, lässt sich mittelbar dem § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X entnehmen. Eine Tatsache ist dann als "glaubhaft" anzusehen ist, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen "überwiegend wahrscheinlich" ist. Daraus geht hervor, dass, "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit' bestehen muss.

 

Ausdrückliche gesetzliche Beweisregeln sind allerdings die Ausnahme. Meistens gibt es nur die ungeschriebenen Regeln des Richterrechts. Solche Regeln können sich auch mittelbar aus Verfassungsrecht (insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 19 Abs. 4 00) ergeben. Hierzu gehört dass Behörden und Gerichte die Anforderungen an die Beweisführung nicht überspannen dürfen. Dies wäre der Fall, wenn verlangt würde, dass ein abweichender Geschehensablauf "so gut wie ausgeschlossen" erscheint. Das gewöhnliche Beweismaß ist nämlich schon erfüllt, wenn "kein vernünftiger Zweifel" bleibt. Das Verbot, Beweisanforderungen zu überspannen, ist besonders wichtig beim Nachweis negativer Tatsachen. Beispiel: Etwas liegt nicht vor. Etwas hat nicht stattgefunden. Der Kläger hat kein Vermögen und keinen reichen Onkel usw. Solche negativen Tatsachen sind besonders schwer, manchmal unmöglich zu beweisen. Beweisregeln folgen darum dem Grundsatz, dass die Beweislast derjenige trägt, in dessen "Sphäre" die beweisbedürftige Tatsache liegt (vgl. z.B. § 282 BGB für nicht zu vertretende Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung). Auch können bei generell schwierigen Beweissituationen Erleichterungen greifen. Ein Beispiel aus dem Asylrecht: Die innenpolitische Situation im Herkunftsstaat kann der Antragsteller schwer beweisen. Deshalb wird die Behörde zur Mithilfe aufgefordert, da sie die Frage leicht aufklären kann, indem sie die Auslandsvertretungen befragt.

 

7. Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze

Zu den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen gehören die Regeln über den sogenannten Anscheinsbeweis ("prima~facie-Beweis"). Allgemeine Erfahrungssätze muss derjenige beweisen, der sich auf sie beruft. Schließlich trägt er die Beweislast dafür, dass sie überhaupt existieren. Die Erfahrungssätze berechtigen zur Annahme eines typischen Geschehensablaufs. Ihre Geltung kann im konkreten Fall jedoch entkräftet werden, wenn ein abweichender, atypischer Geschehensverlaufs behauptet wird. Beachte: Dadurch kehrt sich nicht die Beweislast um! Vielmehr ist nach allgemeinen Beweisregeln weiterzuverfahren Der Anscheinsbeweis ist also eigentlich kein "Beweis". Er bedeutet im Ergebnis ebenfalls eine Beweiserleichterung. Er hilft daher vor allem beim Nachweis negativer Tatsachen (s. oben) weiter.

 

Allgemeine Erfahrungssätze für Bedürftigkeit?

(aus dem Protokoll Nr. 3 zum Treffen vom 12. April 2000, TOP 3)

 

Lassen sich bezüglich der Anspruchsvoraussetzung "Bedürftigkeit" allgemeine Erfahrungssätze aufstellen? Wie z.B.:

-         "Bei Flüchtlingen aus bestimmten Herkunftsländem spricht die Lebenserfahrung dafür, dass sie über nichts vermögenswertes verfügen als die auf der Flucht mitgeführten Sachen. "

-         „Bei Langzeitbezug von Sozialhilfe spricht die Lebenserfahrung dafür, dass sich an der Bedürftigkeit des Hilfeempfängers (kein Einkommen, kein Vermögen) nichts geändert hat."

-         "Bei Antragstellern auf einkommensabhängige Leistungen ist, wenn ihnen eine Erwerbstätigkeit untersagt ist, davon auszugehen, dass sie nicht illegal einer solchen Tätigkeit nachgehen.

-         "Wer trotz Leistungseinstellung überlebt, hat anderweitige Hilfe erhalten und zeigt, dass er schon bei Leistungseinstellung nicht bedürftig war, über Einkommen verfügte" usw.

 

Lösungsansätze:

Solche Erfahrungssätze mögen mehr oder weniger leicht zu entkräften sein. Vorausgesetzt sie sind als solche unstreitig oder jedenfalls beweisbar, bewirken sie aber, dass im konkreten Fall ein abweichender Geschehensablauf behauptet werden muss. Dazu genügt keine Behauptung "ins Blaue hinein". Die Aussage "Eine solche Lebenserfahrung ließe sich durch beliebig viele Gegenbeispiele widerlegen" genügte nicht. Vielmehr müssen konkrete, Gegentatsachen vorgetragen werden, durch die der betreffende Erfahrungssatz im konkreten Fall denkgesetzlich nicht gelten kann. Wenn solche Gegentatsachen vorgetragen sind, muss derjenige, der sich auf den Erfahrungssatz beruft, beweisen, dass die Gegentatsachen nicht vorliegen (negative Beweisführung). Allerdings ist ihm der Beweis dadurch erleichtert, dass ein Gericht  die Geltung des Erfahrungssatzes erwägen muss (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Richter müssen alle Anhaltspunkte für einen abweichenden Geschehensablauf vorgefunden oder als möglich ermittelt haben. Ist dies nicht der F all, ist die Entscheidung bei Nichtbeachtung des betreffenden Erfahrungssatzes materiellrechtlich fehlerhaft.

 

Ein allgemeiner Erfahrungssatzes kann außerdem eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein. Wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist die Revision zugelassen. Also könnte die Revision erreicht werden, wenn unklar ist, ob folgende Erfahrungssätze bestehen:

Gesetzliche Verbote werden grundsätzlich beachtet.

Auch Ausländer verhalten sich gesetzestreu.

Ausländer gehen keiner illegalen Beschäftigung nach.

Ausländer verschweigen kein Vermögen wissentlich.

 

 

AsylbLG und Strafrecht

(aus dem Protokoll Nr. 3 zum Treffen vom 12. April 2000, TOP 4)

 

Gegen Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG wird strafrechtlich vorgegangen, weil sie angeblich vorhandenes Vermögen verschwiegen haben. Es geht um Hausratsgegenstände und um Schmuck.

 

Lösungsansätze:

In diesem Zusammenhang ist Sinn und Tragweite von § 7 AslbLG zu ermitteln.

 

Der Begriff" verfügbares Vermögen" ist auslegungsbedürftig. Auszugehen ist davon, dass das AsyJbLG den Einsatz von Einkommen und Vermögen selbständig und weitaus strenger regelt als das BSHG.

 

§ 7 Abs. 1 Satz 1 AslbLG

„Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen.“

 

Dies ist als Zwang zu einem vollständigen Einkommens- und Vermögenseinsatz zu verstehen. Das AsylbLG hat weder den Begriff der  "Verwertbarkeit" aus § 88 Abs. 1 BSHG übernommen, noch kennt es "Schonvermögen" wie § 88 Abs. 2 BSHG. "Verfügbarkeit" bedeutet hier die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, den Vermögensgegenstand zu veräußern. Schon nach dem Wortlaut ("aufbrauchen") und Sinn des Gesetzes können aber nur entgeltliche Veräußerungen gemeint sein, d.h. Veräußerungen, die es ermöglichen, den sonst durch Leistungen nach dem AsylbLG zu deckenden Bedarf zu befriedigen, sei es auch nur teilweise. Da jedes Gesetz außerdem soweit wie möglich verfassungskonform auszulegen ist, kann das AsylbLG nicht so verstanden werden, dass Antragsteller sich zuvor "nackt ausziehen" müssen.

 

Diskutiert wird, ob auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingreift. Da die Begriffe "Verfügbarkeit" und "Verwertbarkeit“ unterschiedlich sind, kann nicht geltend gemacht werden, ein Vermögensgegenstand sei nur unter Wert veräußerbar. Das Übermaßverbot (als Bestandteil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) greift dann,  wenn der zu erwartende Einspareffekt der öffentlichen Haushalte in krassem Missverhältnis zu dem Opfer stünde, das dem Antragsteller abverlangt wird. Aus dieser Sicht ist bei einem nur sehr geringen zu erwartenden Verkaufserlös auch das "Affinitätsinteresse" zu berücksichtigen. Das ist das immaterielle Interessen des Asylbewerbers an dem Vermögensgegenstand, wie er z.B. bei Familienschmuck oder dem Ehering besteht.

 

Ferner steht " verfügbares" Vermögen nicht notwendig dem Leistungsbezug entgegen. Dies ergibt sich aus dem System von § 7 und § 7a AsylbLG.

Würde § 7 Abs. I Satz 1 anders nämlich einschränkungslos) verstanden, bliebe für die Anwendung von § 7 a Satz l kein Raum.

 

§ 7 a Satz l AsylbLG

„Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz I vorhanden ist.“

 

Vor dem Leistungsbezug muss also nicht immer alles verfügbares Vermögen aufgebraucht worden sein. "Kollidierende" Bestimmungen sind stets so auszulegen, dass sie einander in ihrer Anwendung nicht behindern ("praktische Konkordanz"). Folglich ergibt schon eine systematische Auslegung des AsylbLG, dass der Begriff" verfügbares Vermögen" eingeschränkt zu verstehen ist.

 

Aus dem Gesetzeszweck des AsylbLG ergibt sich weiterhin, dass Sachen, für deren Bereitstellung nach § 3 Abs. I Satz 1 Sachleistungen zu erbringen wären, dem Antragsteller zu belassen sind. Das sind Kleidung, Gesundheits- und Körperpflegemittel, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Hergeleitet wird dies aus den Rechtsgedanken „Treu und Glauben“ ( Arglisteinwand - "dolo agit qui petit quod statim reddituros est"), dem Schikaneverbot (§ 226 BGB) und dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot.

 

Der Antragsteller darf jedoch nicht alles behalten, wenn es nur innerhalb der Wertgrenze jener Vorschrift liegt. Ein Mobiltelefon beispielsweise ist kein notwendiger Bedarf im Sinne von § 3 I Satz 1. Deshalb würden nicht nur entsprechende Sachleistungen abgelehnt, sondern auch Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend gekürzt werden dürfen. Das liefe auf dasselbe hinaus, wie die Anwendung von § 7 Abs. 1. In der Verwaltungspraxis kommt es vor, dass bei polizeilichen Kontrollen gestützt auf § 7 a AsylbLG bei Asylbewerbern vorgefundenes Bargeld über 100 DM beschlagnahmt und mit Leistungen nach dem AsylbLG verrechnet wird. Dieses Vorgehen wurde vom VG Stuttgart (Beschluss vom 22.  12.  1999- 9K4S34/99 -) zwar beanstandet. Allerdings findet es in anderer Form statt, wenn Leistungen nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass nach § 7 Abs. 1 für die belassenen Vermögensgegenstände Sicherheit geleistet wird. Das Problem liegt darin, dass wenn solche Gegenstände schließlich verwertet werden, deren Rückgabe unmöglich ist. Dies widerspricht dem Charakter einer Sicherheitsleistung. Eine Sicherheitsleistung ist gleichbedeutend mit Verpfändung (vgl. § 232 BGB). Diese erfolgt u.a. durch Besitzübergabe an den Pfandgläubiger (§ 1205 BGB) und soll wohl nach der Vorstellung des Gesetzgebers vom Sozialamt durch Beschlagnahme erzwungen werden können (§ 7 a Satz 2; anderer Ansicht VG Stuttgart, a.a.O.).

 

Der sachliche Anwendungsbereich von § 7 a ist aber eindeutig jedenfalls in demselben Sinne eingeschränkt, wie dies für § 7 Abs. I Satz I gilt. Daraus folgt (selbst wenn man - entgegen VG Stuttgart - eine Beschlagnahme von Vermögensgegenständen nach § 7 a Satz 2 für zulässig  hält) folgendes:

-         Keine Beschlagnahme von Vermögen, dessen " Verfügbarkeit" eingeschränkt ist.

-         Keine Beschlagnahme unter gleichzeitiger "Verrechnung" mit dem Leistungsanspruch (erst muss geleistet werden, dann darf Erstattung verlangt, dann Sicherheit gefordert und erst dann zur Verwertung geschritten werden).

 

Fazit: Eine Beschlagnahme verfügbaren Vermögens ist unzulässig, wenn gleichzeitig die Leistung verweigert wird.

 

 

Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten - § 72 BSHG

(aus dem Protokoll Nr. 5 vom Treffen am 5. Juli 2000, TOP 2)

 

§ 72 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

(1) Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. ²Soweit der Hilfebedarf durch Leistungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) gedeckt wird, gehen diese der Hilfe nach Satz 1 vor.

(2) Die Hilfe umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. ²Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.

(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt, soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe erforderlich ist; im übrigen ist Einkommen und Vermögen der in § 28 genannten Personen nicht zu berücksichtigen sowie von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

(4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 2 erlassen.

 

 

Tatbestand des § 72 BSHG

(aus dem Protokoll Nr. 5 vom Treffen am 5. Juli 2001, TOP 2)

Wirken die Stellungnahmen der Sozialarbeiter in Bezug auf den Tatbestand anspruchsbegründend?

 

Lösungsansätze:

Die im Rahmen des § 72 notwendige Stellungnahme des Sozialarbeiters muss sich inhaltlich konkret an den Anspruchsvoraussetzungen des § 72 BSHG und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen orientieren. Verwa1tungs-, Ausführungsvorschriften, Erlasse, Arbeitsanweisungen usw. haben dagegen nur verwaltungsinterne Bedeutung und sind deshalb nach "außen" nicht rechtsverbindlich. Das gilt auch gegenüber dem Hilfesuchenden. Das "Programm" der Stellungnahme deckt sich somit mit dem Programm einer etwaigen späteren gericht1ichen Überprüfung der Behördenentscheidung. Die Gerichte haben insbesondere die "Definitionshoheit" bei der Auslegung und Anwendung der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe wie z.B.

-         in § 72 BSHG das Tatbestandsmerkmal "notwendig",

-         in der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG: " ... Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft .., erheblich beeinträchtigt", "ohne ausreichende Unterkunft", "ungesicherte Lebensverhältnisse",

-         im Referentenentwurfe.der Novellierung dieser Rechtsverordnung: "nicht ausreichende Wohnung". "Ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage", "vergleichbare nachtei1ige Umstände", , ... ein Leben in der Gemeinschaft durch Ausgrenzung wesent1ich eingeschränkt" u.sw.

Solche Begriffe räumen der Verwaltung kein Ermessen ein, sie sind gerichtlich voll nachprüfbar ("justitiabel"). Ob die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, entscheidet darum (letztlich) das Gericht. Der Bericht des/der Sozia1arbeiters muss auch die Tatsachen enthalten, die diese Begriffe ausfüllen.

 

Beachte: In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller folgendes  an Eides statt versichern (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO):

-         die Richtigkeit der aufgestellten Tatsachenbehauptungen (= Anordnungsgrund, sprich: die Dringlichkeit seines "Falles")

-         den Anordnungsanspruch, sprich: die den Hilfeanspruch begründet erscheinen lassenden Tatsachen

-         und die in dem "anspruchsbegründenden Bericht" des Sozia1arbeiters erwähnten Tatsachen, soweit der Antragsteller sie kennt

 

Anspruch auf bestimmte Leistung nach § 72 BSHG?

(aus dem Protokoll Nr. 5 vom Treffen am 5. Juli 2000, TOP 2)

Richten sich die Ansprüche nach § 72 BSHG auf eine bestimmte Leistungsqualität und –quantität?

 

Lösungsansätze:

Die Pflicht zur Hilfe unterliegt dem Bedarfsdeckungs- und dem Individualisierungsgrundsatz (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz] BSHG): Danach muss die Hilfe zur Beseitigung der individuellen Notlage "erforderlich" und "geeignet", also vor al1em "genügend" und auf die Person des Hilfesuchenden "zugeschnitten" sein. Auch dies sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb haben die Gerichte auch insoweit die „Definitionshoheit", um einen Hi1feanspruch festzustellen. Aus der Sicht desjenigen, der Hilfe beansprucht, muss daher von einem "weichen" Anspruch gesprochen werden.

 

 

Leistungskategorien in § 72 BSHG?

(aus dem Protokoll Nr. 5 zum Treffen am 5. Juli 2000, TOP 2)

 

Schreibt § 72 Leistungskategorien und -typen vor?

Lösungsansätze:

Sehr kontrovers werden Möglichkeiten sowie Vor- und Nachteile einer Kategorisierung diskutiert.

 

Contra: Einerseits wird auf die Gefahr hingewiesen, dass eine Kategorisierung des Hilfebedarfs in Abhängigkeit von dem vorhandenen Hilfeangebot vorgenommen wird mit der Folge, dass Bedarfsdeckungslücken bestehen bleiben und nicht wahrgenommen werden.

 

Pro: Andererseits wird eine gewisse Schematisierung und Typisierung usw. für unumgänglich gehalten, um zu einem Gesamtp1an oder zu Vereinbarungen nach § 93 BSHG kommen zu können.

 

Contra: Einerseits wird gefordert, dass die Vorstellungen des Hilfebedürftigen (Selbstbefragung, Selbsteinschätzung) Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung sein müssen, weil sonst ein Hilfeangebot meistens erst gar nicht angenommen werde.

 

Pro: Andererseits wird daraufhingewiesen, dass der Personenkreis des § 72 BSHG zur Beschreibung seines Hilfebedarfs und der benötigten Hilfemaßnahmen häufig nicht in der Lage ist.

 

Contra: Einerseits wird hinterfragt, ob ein so hoch "individualisierter Personenkreis wie derjenige des § 72 BSHG sich überhaupt kategorisieren läßt und ob eine Kategorisierung nicht vielmehr negative Folgen für diesen Personenkreis haben könnte )"SchabIonisierung", „Stigmatisierung", "Selektion" als Fall für eine Amtsbetreuung usw.)

 

Pro: Andererseits wird es für in gewissem Umfang unvermeidlich gehalten, bei der Bedarfsbeschreibung und Ermittlung der geeigneten Hilfemaßnahmen (insbesondere stationären Hilfen) zu schematisieren, auch wird eine Strukturierung der Bedarfsermittlung und -beschreibung als Arbeitshilfe und -erleichterung für die Sozialarbeiter angesehen

 

Contra: Einerseits wird auf die Gefahr hingewiesen, dass der Verdacht entstehen könnte, eine Bedarfsbeschreibung nach Kategorien sei auf das Hilfeangebot der betreffenden Einrichtung zugeschnitten. der der betreffende Bedarfsermittler angehört bzw , nahesteht (Einrichtungs- und Projektegoismen!),

 

Pro: Andererseits wird daraufhingewiesen, dass sich die Bezirksämter bei der Wahl der Einrichtung häufig weniger am Bedarf orientieren als von fiska1ischen Erwägungen leiten lassen, und dass die Hilfebedürftigen dies teilweise klaglos hinnehmen. Oder aber die Hilfebedürftigen verzichteten ganz darauf das Hilfeangebot anzunehmen, das nicht auf ihre Bedürfnisse abgestimmt ist und ihre Wahl der Hilfeeinrichtung nicht berücksichtigt. Wer a1s Hilfebedürftiger eine Einrichtung aufsuche, suche die Hi1fe dort und nicht woanders. In diesem Zusammenhang wird bemängelt, dass auf Senatsebene nicht kontrolliert würde, ob Bezirksämtern auf bestimmte Einrichtungen festgelegt sind.

 

Fazit:

Die Kategorisierung von Bedarf und Leistungen nach § 72 BSHG ist eher positiv zu bewerten. Ob und wie diese Bewertung in konkrete praktische Schritte umgesetzt werden kann, sollte noch diskutiert werden.

 

 

Abgrenzung §§ 39/72 BSHG)

(aus dem Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember 2000, TOP 2)

 

Die Eingliederungshilfe der §§ 39 ff. BSHG und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG) überschneiden sich an mehreren Punkten. Teilweise besteht sogar Gesetzeskonkurrenz. Und zwar dann, wenn die Ursache der „besonderen Lebensverhältnisse“ (§ 39) in der Person des Hilfebedürftigen liegt. Leistungen nach § 72 BSHG können zusätzlich zu Leistungen nach § 39 BSHG zu gewähren sein: Von dem Rangverhältnis der §§ 39, 72 BSHG zu einander hängt also vieles ab. Aber der Reihe nach:

 

§ 39 Absatz 1 Satz 1 BSHG:

Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren.“

 

Wer zu diesem Personenkreis gehört ist in § 1 DVO zu § 47 BSHG - EingliederungshilfeVO definiert.

„Körperlich wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind Personen, bei denen infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Maße beeinträchtigt ist.“

 

Ziel aller Maßnahmen der EingliederungshilfeVO ist also die Eingliederung in die Gesellschaft“.

 

Hilfe nach § 72 BSHG gilt „Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind“. Der hilfeberechtigte Personenkreises wird auch hier nach einer Rechtsverordnung abgegrenzt.

 

§ 1 DVO zu § 72 BSHG:

Personen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind Hilfesuchende, deren besondere Lebensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten, vor allem in der Familie, in der Nachbarschaft oder am Arbeitsplatz führen, so dass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht ermöglicht oder erheblich beeinträchtigt ist und die diese Schwierigkeiten  aus eigenen Kräften und Mitteln nicht überwinden können.“

 

Ziel der 72er Hilfe ist also die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Da diese Teilnahme die „Eingliederung in die Gesellschaft“ (§ 39 BSHG) voraussetzt, überschneiden sich die Ziele von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialen Schwierigkeiten: Es besteht Teilidentität des Hilfebedarfs. Auch die entsprechenden Hilfemaßnahmen (vgl. §§ 6 ff. DVO zu § 47 BSHG, §§ 7 ff. DVO zu § 72 BSHG) können identisch sein. So z.B.

-         Ausbildung,

-         Eingliederung in das Arbeitsleben,

-         Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung,

-         Eingliederung in das Arbeitsleben.

 

Der entscheidende Unterschied zwischen §§ 39, 72 BSHG ist also nicht die Art des Hilfebedarfs oder die Art der Hilfemaßnahmen. Vielmehr in der Ursache des Hilfebedarfs, nämlich der „wesentlichen, nicht nur vorübergehenden Behinderung“ beim der Eingliederungshilfe und den „besonderen Lebensverhältnissen“ bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Aber auch in den Ursachen ihres Bedarfs können sich Hilfen nach §§ 39, 72 BSHG überschneiden. Und zwar, wenn, die Ursache der „besonderen Lebensverhältnisse“ in der Person des Hilfebedürftigen liegt. Dann besteht Gesetzeskonkurrenz von § 39 und § 72 BSHG.

 

Von dem Rangverhältnis der §§ 39, 72 BSHG zu einander hängt es ab,

-         welcher Maßnahmenkatalog in solchen Fällen für den Hilfebedürftigen in Betracht kommt,

-         welcher Träger (überörtliche oder örtliche?) für die Hilfe zuständig ist,

-         welche persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen

-         welche Regeln über Einkommens- und Vermögenseinsatz gelten usw.

 

§ 39 BSHG geht § 72 BSHG vor

„Soweit der Hilfebedarf durch Leistungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes gedeckt wird ... , gehen diese der Hilfe nach Satz 1 vor.“ („interner Nachrang“; § 72 Abs. 1 Satz 2). § 72 BSHG ist also im Verhältnis zu § 39 BSHG nur nachrangig anwendbar. Allerdings tritt der Hilfeanspruch nach § 72 BSHG erst dann zurück, wenn Leistungen nach anderen Vorschriften tatsächlich bereits erbracht sind (vgl. Roscher, in: LPK-BSHG, 5. Aufl., § 72 mit VO, Rdnr. 29).

 

Sozialamt bleibt zur § 72er Hilfe verpflichtet

Dagegen bleibt das Sozialamt zur Hilfe nach § 72 BSHG verpflichtet,

-         wenn Ermessensleistungen („Kann“-Leistungen) nach anderen Vorschriften zwar möglich sind, aber versagt werden,

-         wenn bei nicht „wesentlichen“ oder „nur vorübergehenden“ Behinderungen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 39 BSHG nicht vorliegen oder

-         wenn Hilfe nach anderen Vorschriften im Umfang geringer sind im Leistungskatalog des § 72 BSHG vorgesehen.

 

Leistungen nach § 72 BSHG können auch zusätzlich zu Leistungen nach § 39 BSHG gewährt werden müssen. Das gilt nicht nur dem Umfang nach, sondern auch dann, wenn eine konkreten Hilfsmaßnahme, im individuellen Fall (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG) erforderlich ist, die im Hilfeprogramm der Eingliederungshilfe nicht enthaltenen ist. § 72 BSHG regelt also keine „ergänzende“ Hilfe zu anderen Hilfearten, sondern eine eigenständige Hilfeart.

 

Abgrenzung §§ 68/72 BSHG

(aus dem Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember 2000, TOP 2)

Zwischen der die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG) und der Hilfe zur Pflege § 68 BSHG ergeben sich keine praktischen Konkurrenzprobleme. Zwar sind die Bedarfsursachen (insbesondere die Krankheit teilweise identische, jedoch gibt es  unterschiedliche Bedarfe und unterschiedliche Leistungsarten.

 

 

Abgrenzung §§ 36 f./72 BSHG:

(aus dem Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember 2000, TOP 2)

Auch bei der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 36 f. und der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG) sind die Bedarfsursachen teilweise identisch (insbesondere Krankheit). Allerdings sind sowohl die Ziele/Bedarfe unterschiedlich (Überwindung von Schwierigkeiten/ Gesundung) als auch die Maßnahmen.

Eine Hilfemaßnahme des § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 BSHG ist z.B. die Aids-Prophylaxe.

 

Insoweit ergeben sich auch hier keine Konkurrenzprobleme in dem Sinne, dass die eine Hilfe die andere ausschließen oder ihr vorgehen könnte. Beide Hilfearten können nebeneinander erforderlich sein. D.h. die eine Hilfe kann Voraussetzung für die Effektivität der anderen Hilfe sein. Z.B. Setzt wirksame Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten Krankenhilfe voraus und umgekehrt.

 

 

 

Wahl- und Wunschrecht im Rahmen von § 72 BSHG

A wünscht sich - Heimplatz ohne Verpflegung plus HLU anstatt Unterkunft mit Vollverpflegung. Muss dem Wunsch entsprochen werden?

(aus dem Protokoll Nr. 7 zum Treffen vom 6. September 2000, TOP 4)

 

Das „Szenario“:

A ist obdachlos und alkoholabhängig. Er braucht - unstreitig - Hilfe nach § 72 BSHG. Das Sozialamt bietet ihm einen Platz in dem kommunalen Wohnheim B. an, dessen Bewohner neben persönlicher Betreuung auch Vollverpflegung erhalten; ihnen wird Geld nur in Höhe eines Taschengeldes ausgezahlt. A. möchte lieber in dem Heim C eines freien Trägers wohnen; dort besteht aber die Notwendigkeit der Selbstverpflegung. A beansprucht deshalb auch HLU in Höhe des Regelsatzes für Alleinstehende. Das Sozialamt lehnt diesen Antrag ab. Begründung: Zwar seien beide Heime nach ihrem Angebot an persönlicher Hilfe für A. gleichermaßen geeignet; A. lehne aber die ihm angebotene Aufnahme in Heim B. nur ab, weil er Regelsatzleistungen beziehen wolle, um seine Trunksucht zu finanzieren.

 

Lösungsansätze:

 

Anspruchsgrundlagen

Die Anspruchsgrundlagen finden sich in § 72 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 5, § 100 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 2 BSHG, VO zu § 72 BSHG

 

§ 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG

„Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit der Anstalt, dem Heim oder der gleichartigen Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen.“

Die Norm bewirkt Einschränkung des Wahl- und Wunschrechts bei Einrichtungshilfe d.h. die Einschränkung gilt nur im Regelfall.

 

Beachte: Ausnahmsweise darf also dem Wunsch trotz grundsätzlicher Einschränkung des Wahl- und Wunschrechts entsprochen werden. Insoweit hat das Sozialamt Ermessen. Daraus ergibt sich die Pflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Entscheidung zu begründen (vgl. oben – Link zu Begründungspflicht). „Intendiertes Ermessen“) besteht hier aber nur, wenn Hilfesuchender das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles geltend gemacht hat! Ein „Ausnahmefall“ kann selbst dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt sind. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn mit der gewünschten Einrichtung keine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG besteht.

 

Der Regelfall ist, dass der Wunsch nach § 3 Abs. 2 Satz 2  abgelehnt werden muss. Die Ablehnung und damit der Regelfall setzt voraus, dass,

-         „nach der Besonderheit des Einzelfalles“ Hilfe in der gewünschten Einrichtung nicht erforderlich ist.

Um die Erforderlichkeit beurteilen zu können, muss eine

Erfolgsprognose

sowohl für die gewünschte als auch für die angebotene Hilfe erstellt werden. Ein Wunsch erhält umso größeres Gewicht, je fraglicher die Erfolgsaussicht der angebotenen Hilfe und je sicherer ein Erfolg der gewünschte Hilfe zu erwarten ist. Von einer Abwägung der Wahrscheinlichkeit des Hilfeerfolg in der angebotenen gegenüber der gewünschten Einrichtung, hängt es ab, ob dem Wunsch des Hilfesuchenden nicht doch probeweise zu entsprechen ist. Maßgeblich ist die „Besonderheit des Einzelfalles“, insbesondere auch die Eigenart des Bedarfs (der u.U. „Experimente“ ausschließen kann);

-         mit der konkreten Einrichtung keine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG getroffen ist.

 

Ob Hilfe in der gewünschten Einrichtung erforderlich ist, hängt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 davon ab, ob

-         andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen“. Dies ist zunächst in Bezug auf die vom Sozialamt angebotene Einrichtung zu prüfen. Nicht abstrakte Eignung und Qualität der angebotenen Einrichtung ist entscheidend oder ihre Über- oder Unterlegenheit gegenüber den Hilfekonzepten und -methoden anderer Einrichtungen, sondern die konkrete Eignung zur Deckung des 72er-Bedarfs im individuellen Hilfefall. Qualitätsunterschiede im abstrakten Vergleich können lediglich Indiz dafür sein, dass die angebotene Einrichtung den Hilfebedarf im individuellen Falle nicht ausreichend decken würde.

 

Beachte: Bei gleicher Eignung der vom Sozialamt angebotenen und der vom Hilfesuchenden gewünschten Hilfe ist die Berücksichtigung dieses Wunsches zwar nicht geboten, aber auch  nicht ausgeschlossen!

 

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG der Wunsch des Hilfesuchenden erfüllt werden „soll“, ist auf die Regelvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG und deren Einschränkung aus Satz 3 zurückzugreifen. Das heißt es gelten dann die allgemeinen Einschränkungen des Wahl- und Wunschrechts (Link nach oben), so als wäre der Hilfewunsch nicht auf Hilfe in einer Einrichtung gerichtet.

 

Beachte: Besteht keine geeignete Alternative, liegt kein Problem des § 3 Abs. 2 BSHG vor und bedarf es daher keines Rückgriffs auf § 3 Abs. 2 Satz 2. Vielmehr ist nur noch zu prüfen, ob die gewünschte Hilfemaßnahme sozialhilferechtlich angemessen ist. Vergleiche:

-         BVerwGE 91, 114 [116] - Autismustherapie -;

-         94, 127 [131 f.] - Betreuungseinrichtung -;

-         97, 53 [57 f.] - Heimunterbringung -;

-         101, 194 [198] - Unterkunft -

Diese Prüfung deckt sich mit der zweiten Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 3 Abs. 2 Satz 1 (s. unten).

 

§ 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG

„Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.“

 

Im Regelfall muss dem Hilfewunsch entsprochen werden. Dies setzt voraus:

-         die allgemeine Eignung der gewünschten Hilfe (erste Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung – Link nach oben). Diese Prüfung ist gesondert nach der jeweiligen Hilfeart vorzunehmen, unabhängig davon, dass ein mehrfacher Hilfebedarf besteht, wie hier: Hilfe nach § 72 und HLU. Die Zusammenfassung verschiedener Hilfearten zu einer einzigen Hilfemaßnahme „Einrichtungshilfe“ (vgl. § 27 Abs. 3 BSHG) hat nur organisatorische Gründe, nämlich die einheitliche Trägerzuständigkeit. Eignungsmängel bei der einen Hilfeart müssen darum nicht notwendig auf die Eignung der zusammen mit ihr benötigten anderen Hilfeart durchschlagen;

 

-         die allgemeine Angemessenheit der gewünschten Hilfemaßnahme (zweite Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung; -Link). Diese Prüfung entfällt hier, da bei Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG besteht, die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit der Einrichtung (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG) bereits geprüft ist.

 

-         die spezielle Angemessenheit der gewünschten Hilfe (Mehrkostenvorbehalt nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG (dritte Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung) Hier ist ein Vergleich mit den Kosten vergleichbarer Einrichtungen vorzunehmen, die sich ebenfalls zur Deckung des 72er-Bedarfs bei A eignen würden. In diesem Zusammenhang ist ein Kostengefälle nicht zu berücksichtigen, das auf eine öffentliche Subventionierung der zum Vergleich herangezogenen Einrichtung zurückgeht. Das gilt auch für die vom Sozialamt angebotene kommunale Einrichtung, denn „Regiekosten“ müssen entweder gleichermaßen eingesetzt werden oder außer Ansatz bleiben (s. BVerwGE 35, 287 [290 f.] zum Argument „Vollbelegung“; vgl. auch Urteil des BVerwG vom 22. 01. 1987 - BVerwG 5 C 10.85 - NVwZ 1987, 594 f.; Beschluss vom 25. 08. 1987 - BVerwG 5 B 80.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2)

 

 

Prüfungsraster für das „Szenario“

 

1. Alternativen?

Ist Heim C überhaupt die einzige Alternative? (Nur) wenn dies nicht der Fall ist, muss weiter gefragt werden:

 

2. Bedarf gedeckt?

Deckt die Unterbringung in Heim B A´s Bedarf? Erscheint der Erfolg einer solchen Maßnahme im konkreten Fall möglicherweise fraglich? Ist eine wunschgemäße Unterbringung von A in Heim C dagegen erfolgversprechend? Wie hoch ist die „Prognoseunsicherheit“ in beiden Richtungen (Frage sozialpsychologischer/-pädagogischer Begutachtung des Hilfesuchenden)?

 

Bei deutlich ungleicher Erfolgsaussicht ist Unterbringung in Heim B nicht ausreichend. Für den Personenkreis des § 72 BSHG ist eine angebotene Einrichtung schon dann ungeeignet, wenn sie von dem Hilfesuchenden ernsthaft abgelehnt wird. Insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende auf Hilfe nach § 72 BSHG überhaupt verzichtet, sofern er sie nicht in einem bestimmten Heim erhält. Dies muss ggf. sozialpsychologisch/-pädagogisch abgeklärt werden!. Unter Umständen schränkt die Kombination von 72er-Hilfe und Vollverpflegung die Erfolgsaussichten der 72er-Hilfe ein, weil der Hilfeempfänger zu wenig Gelegenheit hat, sich im Umgang mit seiner Suchtabhängigkeit zu üben und dabei von dieser Abhängigkeit loszukommen. Vollverpflegung kann solche Abhängigkeiten verstärken. Das ist ebenfalls einzelfallbezogen sozialpsychologisch/-pädagogisch abzuklären! Bei Prognoseunsicherheit sollte Unterbringung in Heim C erprobt werden.

Eine Alternative könnte es auch sein, die 72er-Hilfe in der gewünschten Einrichtung und gleichzeitig Wertgutscheine für den Regelbedarf zu gewähren, um die Gefahr zu bannen, dass durch frei zu Verfügung stehende von Regelsatzleistungen der Erfolg der 72er-Hilfe gefährdet würde.

 

3. Vereinbarung

Besteht mit Heim C eine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG?

Ist dies der Fall, ist weiter zu fragen:

 

4. Mehrkosten

Entstehen durch eine Unterbringung in Heim C unverhältnismäßige Mehrkosten im Vergleich einem anderen als Alternative in Betracht kommenden Heim?

 

Zusammenfassung:

 

Besteht zu der von A gewünschten Heim C keine Hilfealternative, sind die Kosten dieser Maßnahme nach § 72 BSHG zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass A bei Ablehnung seines Wunsches, durch Verzicht auf jedwede 72er-Hilfe reagiert oder dass eine Unterbringung in Heim B mit Vollverpflegung seine Suchtabhängigkeit verfestigen wird. Unabhängig davon, ob Heim C einer Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG angeschlossen ist, hängt ein Anspruch auf die Unterbringung in Heim C davon ab, dass diese Maßnahme keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht. Außerdem muss Heim C der Suchtabhängigkeit des A - notfalls unter Gewährung von Sachleistungen (Wertgutscheinen) für den Regelbedarf – entgegenwirken können. Von der Einschätzung des Hilfeerfolgs hängt es ab, ob A es nicht doch zunächst einmal mit Heim B versuchen muss. Besteht dagegen keine Gefahr, dass eine Unterbringung in Heim B das Ziel der Hilfe nach § 72 BSHG verfehlt, bleibt die Wahl der Einrichtung durch A unberücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn Heim C in eine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG einbezogen ist. Gilt für Heim C keine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG, bleibt diese Einrichtung unberücksichtigt, es sei denn eine erfolgreiche Hilfe für A kann ausschließlich dort erwartet werden.

 

Als Sanktion gegen die Weigerung des Hilfesuchenden kommt nur in Betracht, die Hilfe abzulehnen, die ungeeignet ist. Keinesfalls können auch sonstiger Hilfen, hinsichtlich derer ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht, berechtigterweise abgelehnt werden. Ausnahme gilt in Bezug auf HLU nach behördlichem Ermessen bei Ablehnung zumutbarer Arbeit (Mitwirkungspflicht bei der Hilfe zur Arbeit)

 

Nur befristete/erfolgsqualifizierte Hilfe nach § 72 BSHG?

(aus dem Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember 2000, TOP 2)

 

Nach den Erläuterungen der „Leitlinien ... der Wohnungslosenhilfe und -politik in Berlin“ (Stand: 3. 2. 1999) sind Hilfemaßnahmen auf der Grundlage von § 72 BSHG „tendenziell zeitlich befristet, da mit der Hilfe eine Überwindung der sozialen Schwierigkeiten angestrebt wird“

Mit der Befristung soll erreicht werden, dass Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist sondern darauf angelegt, ihren Empfänger baldmöglichst wieder unabhängig von ihr zu machen.

 

Allerdings kann die Erläuterung auch missverstanden werden. Und zwar so, als sei für Hilfen nach § 72 BSHG nur Raum sei, wenn sie „erfolgsqualifiziert“ sind. Das heißt, wenn es sicher oder wahrscheinlich ist, dass sich die besonderen sozialen Schwierigkeiten beheben lassen. Damit würde das gesetzliche Ziel in § 72 Abs. 2 Satz 1: „... die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten“ enorm eingeengt. Dies darf jedoch nicht sein. Deshalb darf Hilfe nach § 72 BSHG nur dann mit der Begründung abgelehnt werden, bei dem Betroffenen seien „Hopfen und Malz verloren“, wenn

-         „Reintegrationsmaßnahmen auf der Grundlage des § 72 BSHG ... nicht mehr möglich sind“

Die Beurteilung hängt davon ab, in welchem Umfang und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit eine Milderung oder Überwindung der sozialen Schwierigkeiten im individuellen Fall zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 10. 1992 - BVerwG 5 C 11.89 - BVerwGE 91, 114 [117] = FEVS 43, 18 = ZfSH/SGB 1993, 145 = NJW 1993, 3010 = NDV 1993, 238 = DVBl 1993, 780 = DÖV 1993, 667).

 

Vor allem bleibt  stets zu prüfen, ob eine andere Hilfeart (z.B. nach §§ 37, 39, 68 BSHG) vorrangig in Betracht kommt. Darauf weisen die Erläuterungen auch selbst hin. Für die 72er Hilfe als „Sozialhilfe-Sofortmaßnahme“ ist stets von Amts wegen zu ermitteln, worin im konkreten Fall der Bedarf besteht und mit welchen Maßnahmen er am besten gedeckt werden kann.

 

Diese Prüfung muss immer daran orientiert sein, dass

-         Sozialhilfe von Amts wegen einsetzt (§ 5 BSHG - Amtsprinzip -)

-         und dem Betroffenen keine Maßnahme aufgezwungen werden darf, selbst wenn sie dem Beurteiler am geeeignetesten erscheint.

Deshalb sind die Einwände des Hilfebedürftigen zu beachten. Der Einwand eine Maßnahme „stigmatisiere“ ihn, ist besonders bei psychisch Kranken sehr bedeutsam.

 

 

Sachleistungen

(aus dem Protokoll Nr. 6 zum Treffen vom 16. August 2000 TOP 2)

§ 21 Abs. 1 BSHG:

„Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden.“

 

Abgrenzung laufende/einmalige Leistungen

Laufende Leistungen (im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt [HLU]) sind Leistungen um den Regelbedarf zu decken. Regelbedarf ist der nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen (BVerwGE 87, 212 [216] - Kinderspielzeug -). Solche Leistungen sind nach Regelsätzen zu gewähren (§ 1 Abs. 2 RegelsatzVO). Das Regelsatzsystem ist "ein geschlossenes System"; insoweit scheiden einmalige Leistungen grundsätzlich aus (BVerwG,  a.a.O.; BVerwGE 91, 156 [157]).

Ohne normative Regelung (d.h. formelles Gesetz oder Rechtsverordnung) dürfen nicht - auch nicht teilweise - einzelne Posten (z.B. Kochfeuerung, Beleuchtung) aus den zum Regelbedarf gehörigen Bedarfsteilen herausgelöst oder andere (z.B. Hausrat insgesamt) hinzugefügt werden (BVerwGE 87, 212 ][216]).

 

Daher gilt der Grundsatz: Keine einmaligen Leistungen für Regelbedarf.

 

Was zum Regelbedarfgehört, regelt das Gesetz. Das kann ein formelles Gesetz oder eine Rechtsverordnung sein. Der Gesetzgeber grenzt dadurch mittelbar - indem er den Inhalt des Regelbedarfs festlegt - auch zwischen laufenden und einmaligen Leistungen ab. So zum Beispiel in der Aufzählung in § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO, die jedoch nicht abschließend ist ("Dazu gehören auch ..."). § 21 Abs. 1 a BSHG enthält eine Aufzählung von Bedarfsgruppen, für die einmalige Leistungen gewährt werden. Daraus folgt, dass Bedarfsgruppen, die dort aufgeführt sind (z.B. "von nicht geringem Anschaffungspreis" oder " von höherem Anschaffungswert), auch zum Regelbedarf gehören, sofern die Qualifizierung nicht erfüllt ist. Ein Beispiel wäre Bekleidung von geringem Anschaffungswert. Auch für solchen Bedarf können deshalb einmalige Leistungen (gleichgültig, ob als Geld- oder als Sachleistung) nicht beansprucht werden.

 

Ferner. Ein Bedarf, der laut Gesetz durch einmalige Leistungen gedeckt werden soll, ist nicht - auch nicht nur teilweise - schon durch Regelsatzleistungen gedeckt. Darum darf zur Deckung des Bedarfs z.B. aus dem Katalog des § 21 Abs. 1 a BSHG nicht auf Regelsatzbestandteile verwiesen werden (Unzulässigkeit einer finanziellen "Eigenbeteiligung"?).

 

Kleiderkammer, Möbellager - Geld- oder Sachleistungen?

 

Vorbemerkung: Das Problem betrifft unmittelbar nur Leistungen des Sozialamtes selbst. Das heißt es betrifft nur die Lager, die vom öffentlichen Träger der Sozialhilfe unterhalten werden. Die Weiterverweisung an Kleiderkammern, Möbellager freier Träger ist also keine (Sach- )Leistung des Sozialhilfeträgers im Sinne von § 8 Abs. 1 BSHG. Sondern allenfalls eine persönliche Hilfeleistung und im übrigen ein Problem der materiellen Beschränkung eines Leistungsanspruch infolge der Möglichkeit zur Selbsthilfe (s. dazu unten).

 

Sedes materiae:

§ 8 Abs. 1 BSHG: Nebeneinander von u.a. Geld- und Sachleistung

§ 4 Abs. 2 BSHG: Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers

§ 3 Abs. 1 BSHG, § 33 Satz 1 SGB I: Individualisierungsgrundsatz

§ 3 Abs. 2 BSHG, § 33 Satz 2 SGB I: Wunsch- und Wahlrecht des Hilfesuchenden

§ 2 Abs. 1 BSHG: Selbsthilfegrundsatz

§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG: Menschenwürdegrundsatz

§ 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG: Hilfe zum "Ausstieg"

 

Sachleistungen zur Deckung von Regelbedarf

Darf ein Hilfesuchender zur (teilweisen) Deckung seines Regelbedarfs stets den vollen Regelsatz verlangen, oder muss er sich u.U. auch auf das Angebot von Sachleistungen einlassen?

 

Lösungsansätze:

§ 1 Abs. 2 RegelsatzVO:

"Laufende Leistungen der in Absatz 1 genannten Art sind nach Regelsätzen zu gewähren, oweit nicht das Gesetz oder diese Verordnung anderes bestimmen."

 

a) Die Norm beantwortet die Frage nicht. Vielmehr führt sie zwingend "Regelsätze" ein (die Vorschrift spricht nicht von "Geldleistungen"!) und schließt damit nur variable Geldleistungen aus. Die Vorschrift stellt also lediglich eine Pauschalierungsregelung dar. Sie schließt aber in Betracht kommende Sachleistungen gerade nicht aus. Die Zulässigkeit von Sachleistungsangeboten beurteilt sich folglich, wie bei einmaligen Leistungen, hauptsächlich nach dem Individualisierungsgrundsatz (Unterfall des Bedarfsdeckungsgrundsatzes).

 

b) Doch folgt aus dem Menschenwürdegrundsatz, dass zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens eine Festlegung auf Sachleistungen nicht zulässig ist (vgl. BVerwGE 92, 106 [107 f]. , 101, 37 [38]. vgl. aber BVerwG, Urteil vom 29. 9. 1991 -BVerwG 5 C  49.87- <Buchholz 436.0  § 120 BSHG>, zu Sachleistungen nach AsylbLG)

Soweit dem Hilfesuchenden zulässigerweise Sachleistungen zur Deckung von Regelbedarf angeboten sind, kann der Regelsatz gemäß § 22 Abs. I Satz 2  BSHG um den Wert der Sachleistung zu  kürzen sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. 9. 1991, a.a.O.), da dies dann "nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten" sein kann.

 

c) Sachleistungen eines Sozialhilfeträgers zur Deckung von Regelbedarf sind also laufende Leistungen. Sie kommen in der Praxis zwar nur selten vor. Das Problem hat aber trotzdem praktische Bedeutung, weil es sich in ähnlicher Weise bei einer Verweisung auf Leistungsangebote freier Träger stellt (s. unten).

 

Sachleistungen zur Deckung einmaligen Bedarfs

 

Einmalige Leistungen sind vorgeschrieben durch § 21 Abs.1 a BSHG. Dieser Katalog ist nicht abschließend. Dies ergibt sich aus dem Wort: "insbesondere". Im Gegenschluss ergibt sich aus § 1 Abs. I Satz 2 RegelsatzVO, dass einmalige Leistungen auch zur Beschaffung von Hausrat mit nicht geringem Anschaffungswert zu zahlen sind. Für Bekleidung, Wäsche und Schuhe, sowie die Instandsetzung von Hausrat mit "nicht geringem Anschaffungspreis" ergibt sich aus der Arbeitsanweisung Nr.112000 (s. dazu unten) ein Pauschalbetrag in Höhe von 20,01 DM als Anschaffungsmindestpreis.

Beachte: "Nicht geringer Anschaffungspreis" ist gleichbedeutend mit "höherem Anschaffungswert".

Die Höhe dieser Pauschale ist nicht zu beanstanden. Bei Gebrauchsgütern von längerer Nutzungsdauer beträgt der Anschaffungsmindestpreis dagegen 60,01 DM. Auch diese Pauschale ergibt sich aus der Arbeitsanweisung und geht wohl in Ordnung. Darunter fällt auch Hausrat, soweit er von längerer Nutzungsdauer ist. Hausratsgegenstände sind zugleich Gebrauchsgüter im Sinne des Gesetzes. Der Begriff "Gebrauchsgüter" umfasst jedenfalls auch Hausrat (vgl. dazu z.B. Hofmann in: LPK-BSHG, 5. Aufl., § 21 Rdn. 47). Nur wenn das Merkmal "längere Nutzungsdauer" nicht erfüllt ist, gilt (für Hausratsgegenstände wie für sonstige Gebrauchsgüter) die niedrigere Pauschale. Ein Beispiel wäre ein Kinderstuhl aus dem das bedürftige Kind "herauswächst". Dabei ist zu beachten, dass "nicht länger" nicht gleichbedeutend mit "kurz" ist. Die niedrigere Pauschale gilt deshalb auch bei Verbrauchsgütern (z.B. Kosmetikartikel, Hygienebedarf). Für sie können darum ab 20,01 DM pro Artikel einmalige Leistungen beansprucht werden.

 

Einschränkungen des Ermessens des Sozialamts

Aus § 4 Abs.2 BSHG ergibt sich das Ermessen des Sozialamtes Sach- statt Geldleistungen anzubieten. Dieses kann eingeschränkt sein durch

- den Individualisierungsgrundsatz: Sachleistung muss den Kriterien aus § 3 Abs. I BSHG, § 33 Satz I SGB I genügen;

-         das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfesuchenden, dem der Sozialhilfeträger, soweit die Wahl der Hilfemaßnahme "angemessen" ist, im Regelfall Rechnung tragen muss (§ 3 Abs.2 Satz I BSHG, § 33 Satz 2 SGB I: " ... soll entsprochen werden");

-         ständige Verwaltungsübung, ermessensbindende Verwaltungsvorschriften u.ä. (Selbstbindung der Verwaltung, Art. 3 Abs. I GG: Gleichbehandlungsgrundsatz). In letzterem Zusammenhang ist der Inhalt der Arbeitsanweisung Nr. 1/1000- Gemeinsame Arbeitsanweisung der Abteilung Sozialwesen aller Berliner Bezirke vom 30. 09. 1994, zuletzt überarbeitet im Juni 1999 (Entscheidungshilfen bei der Gewährung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG) - rechtserheblich: Zwar ist sie allenfalls verwaltungsintern verbindlich. Trotzdem führt ihre Nichtbeachtung zur Rechtswidrigkeit der Einzelentscheidung wegen Ermessensfehlerhaftigkeit, es sei denn sie wird "auf der ganzen Linie" als unverbindlich gehandhabt oder bleibt gänzlich unbeachtet.

 

Grenzen des Wahl- und Wunschrechts:

"Unangemessenheit" der gewählten Hilfemaßnahme (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG: "soweit ... angemessen") und "Unverhältnismäßigkeit" von Mehrkosten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG: " ... mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ..."). § 3 Abs. 2 BSHG verlangt also bei genauer Betrachtung in dreierlei Hinsicht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung:

  1. bei der Prüfung, ob die Hilfealternativen geeignet ist, die Notlage zu beheben: Eine gewünschte Hilfemaßnahme scheidet dann aus, wenn sie über das Ziel der Sozialhilfe, die sozialhilferechtliche Notlage zu beheben und von (weiterem) Bezug von Sozialhilfe unabhängig zu machen, hinausgeht. Dies nennt man „überschießende" Hilfe. Ein Beispie ist verlorene Zuschüsse im Wege der Übernahme von Immobiliendarlehensraten zur Sicherung der Unterkunft, weil dies eine mittelbare Hilfe zur Vermögensbildung darstellen würde.

 

  1. bei der Beurteilung, ob alle Alternativen, für sich gesehen, auf dem Niveau der Sozialhilfe liegen. Das Niveau wird gemessen, an dem was für den durchschnittlichen Lebensstandard der Bevölkerung notwendig und unterdurchschnittlich ist. Ein Wunschrecht besteht von vornherein nur, soweit auch die vom Hilfesuchenden gewünschte Maßnahme Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 8.  1992- BVerwG 5 C  70.88- <Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16> - Besuch der Waldorfschule -). Im Beispielsfall handelt es sich um  die Deckung von Bekleidungs- oder Möbelbedarf.

 

  1. bei der Vornahme eines Kostenvergleichs der Hilfealternativen
Vorhaltekosten im Kostenvergleich enthalten?

Müssen bei einem Kostenvergleich einer Sachleistung gegenüber der Geldleistung auch Vorhaltekosten (Personalkosten für Lagerhaltung, Miete für Kleiderkammer, Möbellager) einbogen werden, sofern sie bei dem öffentlichen Träger anfallen?

 

Lösungsansätze:

Beachte: Auch Wertgutscheine, Kostenübernahmescheine u.ä. sind Sachleistungen, keine Geldleistungen. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 BSHG, der "Geldleistung" neben "Sachleistung" erwähnt, ohne "Geld" mit "Geldeswert" gleichzusetzen, wie es z.B. § 76 Abs. 1 BSHG tut. (siehe dazu Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts [2000], S. 55). Deshalb müssen auch bei Wertgutscheinen u.ä. die Gründe ausdrücklich angegeben werden, weshalb die HLU nicht als verlorener Zuschuss erbracht wird, genauso, wie es bei Ermessensentscheidungen vorgeschrieben ist (siehe dazu unten).

 

Verwahrt der Hilfesuchende sich gegen Sachleistungen, weil er Geldleistungen wünscht, darf das Sozialamtes selbst dann die Geldleistung bewilligen, wenn sie für den Sozialhilfeträger "unverhältnismäßige Mehrkosten" verursachen würde. Z.B. Übernahme der Kosten neuer Möbel anstatt Lieferung von Gebrauchtmöbeln aus dem kommunalen Möbellager. Ein Ermessen des Sozialhilfeträgers, notfalls auch "unverhältnismäßige Mehrkosten" zu übernehmen, folgt daraus, dass entsprechend kostspieligen Wünschen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG lediglich nicht zu entsprechen "braucht". Dies bedeutet, er ist rechtlich also nicht daran gehindert.

 

 

Persönlicher Geschmack bei Kleidung und Möbeln

Fraglich ist, inwieweit bei dieser Angemessenheitsprüfung auf den persönlichen Geschmack des Hilfesuchenden Rücksicht genommen werden muss. Welche Auswahl müssen ihm Kleiderkammer, Möbellager bieten? Darf er  zwischen den Beständen verschiedener Lager wählen? Steht ihm jeweils ein Anspruch auf Übernahme von Transportkosten zu?

 

Lösungsansätze:

Zur Orientierung können insoweit folgende Erwägungen dienen:

-         Gebot der Sozialhilfe, Stigmatisierung durch Armut zu verhindern: Der "Minimalstandard" von zeitgemäßem Wohnen, zeitgemäßer Bekleidung muss erreicht sein (also kein Wohnen in "Sperrmüll", keine auffallend "altmodische" Kleidung usw.)

-         Es darf kein sozialhilferechtlicher Bedarf ungedeckt bleiben oder der eine Bedarf durch einen anderen ersetzt werden. Beispiel: Ein Winterpullover kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es könnten drei Sommerpullover über einander getragen werden. Ebensowenig kann das Sozialamt ein Wohnen in funktionsuntüchtiger Wohnungsausstattung oder ein Leben mit "lebensgefährlichen" Mängeln an Ausstattungsgegenständen verlangen.

-         Wegen des Menschenwürdegrundsatzes muss auch Sozialhilfeempfängern die Freiheit eingeräumt werden, ihren persönlichen Geschmack in Bezug auf Kleidung und ihre häusliche Umgebung zu verwirklichen. Deshalb muss ihnen das Sortiment von Kleiderkammer, Möbellager usw. eine gewisse Auswahl ermöglichen. Diese ist zwar nicht so groß wie innerhalb der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (zur Zulässigkeit von Sachleistungsangeboten bei solchem Bedarfs. oben), steht dieser aber recht nahe. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch Menschen, die nur knapp über dem Sozialhilfeniveau liegen, wegen ihrer wirtschaftlichen Lage nicht sehr " wählerisch" sein können.

 

Aus der Sicht eines Kostenvergleichs hat ein Hilfesuchender, der nur neue Sachen akzeptieren will, also "schlechte Karten". Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Verweisung auf gebrauchte Sachen zur Befriedigung eines Sachbedarfs auch am Maßstab der Menschenwürde gemessen für zulässig

-         - gebrauchte, aber gereinigte Matratze – BVerwG, Urteil vom 14. 3.  1991- BVerwG 5 C 70.86- [Buchholz 436.0 § 4 BSHG Nr. 4]

-         - Waschmaschine -). BVerwGE lO7, 234 [238]

 

In Bezug auf Kleidung ist diese Rechtsprechung aber kritisiert worden. Argumente: Der Sozialhilfeträger dürfe nicht verlangen, “den Bekleidungsbedarf durch gebrauchte Kleidung oder auch nur durch (laden)neue Bekleidung in Kleiderkammern z.B. der Wohlfahrtsverbände zu decken" (Hofmann, a.a.O., Rdn. 24). Diese Kritik betrifft indessen nicht das Tragen von Gebrauchtkleidung, sondern deren Modalitäten wie den Einkauf in second-hand-Geschäften, die wiederum die Menschenwürde aber nicht tangieren. Dem Menschenwürdegrundsatz laufen nur solche Modalitäten zu wider, die den Hilfeempfänger stigmatisieren, indem sie ihn zwingen, sich gleichsam täglich und gegenüber jedermann  als arm und öffentlicher finanzieller Unterstützung bedürftig erkennen zu geben (vgl. Rothkegel, a.a.O., S. 54 f.) und gegen seinen Willen die typische "Rolle" eines "Außenseiters" einnehmen zu müssen. Beispiele wären

-         "Dauergast" in einer Suppenküche zu sein,

-         in kurzen Abständen und regelmäßig beim Sozialamt zur Entgegennahme von Kostenübernahmescheinen "antreten" zu müssen

-         bei der Einlösung von Wertgutscheinen aufwenige Geschäfte dauerhaft festgelegt zu sein usw.

 

Soweit das Sozialamt nach diesen Grundsätzen Ermessen hat, Sachleistungen statt Geldleistungen anzubieten, muss das Sozialamt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der vorstehenden Kriterien zu 1. bis 3. vornehmen. Darüber hinaus, muss der Bewilligungsbescheid die Gründe dafür enthalten, nur die Sachleistung statt der gewünschten Geldleistung anzubieten. (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Eine solche Begründung dürfte daher nur dann entbehrlich sein, wenn der Hilfebedürftige nicht hat erkennen lassen, auf welche Weise (in welcher Form) ihm konkret geholfen werden soll.

 

Unentgeltliche Leistungsangebote Dritter

 

Kann das Sozialamt den Hilfesuchenden rechtmäßig auf Kleiderkammern oder Möbellager freier Träger verweisen?

 

Lösungsansätze:

Wenn das Sozialamt den Hilfesuchenden auf Kleiderkammern oder Möbellager freier Träger verweist, ist dies keine Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 BSHG, sondern eine gebundene Entscheidung auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 BSHG (Hilfeablehnung wegen Selbsthilfemöglichkeit). Der Ablehnungsbescheides muss also nicht nach § 35 Abs. I Satz 3 SGB X begründet werden, da dort nur Gründe im Sinne von Satz 2 gemeint sind.

 

Die Rechtmäßigkeit hängt davon ab, ob dem Hilfesuchenden die Inanspruchnahme des Hilfeangebotes des freien Trägers zuzumuten ist:

 

Nach § 2 Abs. I BSHG ist ein Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn und soweit Andere die erforderliche Hilfe leisten. Zur Obliegenheit des Hilfebedürftigen aus § 1 Abs.2 Satz 2 BSHG, daran mitzuwirken, dass er von Sozialhilfe (wieder) unabhängig wird, kann gehören, sich statt vom Träger der Sozialhilfe von Dritten (unentgeltlich) helfen zu lassen. Dies ist eine Frage der Zumutbarkeit.

 

Was Zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Als Orientierungspunkte kann dienen, was jedenfalls als unzumutbar angesehen werden muss:

-         Der Hilfesuchende darf vom Sozialamt nicht darauf verwiesen werden, er könne ja "betteln gehen"; hiergegen stehen Menschenwürdegrundsatz und Sozialstaatsprinzip.

-         Der Hilfesuchende darf nicht von der Abhängigkeit von Sozialhilfe in die Abhängigkeit von der Mildtätigkeit Dritter gedrängt werden (Rothkegel, a.a.O., S. 99, 105). Eine "Deregulierung" auf dem Gebiet der Sozialhilfe kommt schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht (Rothkegel, a.a.O., S. 107).

-         Das Hilfeangebot Dritter muss gleichermaßen effektiv und bedarfsdeckend sein, wie die staatliche Leistung es wäre (sozialhilferechtlicher Bedarfsdeckungsgrundsatz!).

-         Das Hilfeangebot Dritter muss dem Hilfesuchenden die nach sozialhilferechtlichen Maßstäben gewährleistete Auswahl ermöglichen. Durch die Verweisung auf das private Hilfeangebot darf das Sozialamt nicht das Wahl- und Wunschrecht aus § 3 Abs. 2 BSHG unterlaufen.

 

Darf Staat Hilfe Dritter einkalkulieren?

Mittelbar entlasten karitativ tätige Dritte den öffentlichen Träger der Sozialhilfe und subventionieren ihn. Dies wird vom Staat gar "einkalkuliert". Was können Dritte dagegen tun?

 

Lösungsansätze:

Ein "Ausweg" erscheint nicht gangbar, solange an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung für den Hilfeempfänger festgehalten wird. Dementsprechend sähen die Dinge anders aus, wenn Hilfe immer nur darlehensweise bzw. unter Stundung einer Entgeltforderung geleistet würde. Der Hilfeempfänger müsste dann gleichzeitige seinen Aufwendungsersatzanspruchs gegen das Sozialamt wegen der ihm in Rechnung gestellten Kosten der anderweitigen Bedarfsdeckung abtreten (s. dazu Rothkegel, a.a.O., S. 70 ff., insbes. S. 76 ff.). Das Sozialamt  dann ähnlich wie in Fällen des § 121 BSHG den Geldforderungen der Dritten in Höhe des dem Hilfeempfänger gestundeten Leistungsentgelts ausgesetzt. Eine weitere Konsequenz wäre, dass der öffentliche Träger nicht mehr nach seinem Ermessen auf eine für ihn kostengünstigere eigene Hilfemaßnahme übergehen könnte.

 

 

Rechtsgrundsätze für Bewilligungspraxis einmaliger Leistungen

(aus dem Protokoll Nr. 6 zum Treffen vom 16. August 2000, TOP 2 und Prot. Nr. 7 zum Treffen vom 6. September 2000, TOP 3).

 

Das Forum hat angedacht, eine Verlautbarung des Forums zu Rechtsgrundsätzen für eine Praxis der Bewilligung einmaliger Leistungen der HLU zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang wird gebeten, das Diakonische Werk Berlin/Brandenburg, Rainer Krebs unter 030/ 82097-190 oder per eMail über Fälle zu informieren in denen die „Allgemeinen Arbeitsanweisungen“ nicht eingehalten wurden. Bekannt ist beispielsweise ein Fall, in denen der Unterkunftsbedarfs falsch bemessen und die Mietobergrenzen falsch festgesetzt worden sind.

Inhaltliche Schwerpunkte der Verlautbarung wären:

 

  1. Für alle Bezirksämter Berlins gilt die Arbeitsanweisung Nr. I;2000 (s. oben). Sie ist zuletzt noch im Juni 1999 überarbeitet worden und begründet einen Vorrang von Geldleistungen im Sinne eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses ("grundsätzlich ... Geldleistungen") nach Maßgabe der "Lage des Einzelfalles". Eine Praxis, bei Beantragung von HLU für einen Bedarf etwa nach § 21 Abs. I a BSHG dem Antragsteller Preislisten von Gebrauchtsachen aus Kleiderkammern, Möbellagern u.ä. zu übersenden würde dieses Regel-/Ausnahmeverhältnis umkehren. Sie widerspräche der Arbeitsanweisung Nr. 1/2000. sofern die Verweisung  auf die in den Preislisten aufgeführten Sachen nicht als bloße Empfehlung an den Hilfesuchenden und unverbindlicher Hinweis auf die Möglichkeit kostengünstiger Bedarfsdeckung  kenntlich gemacht ist.
  2. Darüber, unter welchen Voraussetzungen "nach Lage des Einzelfalles die Ausgabe von Kostenübernahmescheinen geboten erscheint" (S. 42 b oben) und nach welchen Grundsätzen bei der Bewilligung von (sonstigen) Sachleistungen zu verfahren ist, trifft die Arbeitsanweisung keine Aussage. Entsprechende verwaltungsinterne Regelungen erscheinen im Interesse einheitlicher Verwaltungsübung und zur Gewährleistung der insoweit  einschlägigen Rechtsgrundsätze aber empfehlenswert und sollten Folgendes sicherstellen:

-         Sachleistungen, soweit sie auf die Grundbedürfnisse des Wohnens(Stühle mindestens in der Zahl der Haushaltsangehörigen, Regal, Kleiderschrank), Essens (Kochgelegenheit, Eßtisch) und Schlafens (Betten in der Zahl der Haushaltsangehörigen) bezogen sind. Dulden keinen Aufschub

-         Der Hilfesuchende kann aus den Sachleistungsangebot, seine häusliche Umgebung, wenn auch nicht unbedingt nach seinem persönlichen Geschmack, so doch nach den Maßstäben eines zeitgemäßen Wohn-/Bekleidungs-Mindeststandards gestalten. Dies setzt ein entsprechendes Angebot an Hausratsgegenständen und Gebrauchsgütern voraus. Auf Bestände in Kleiderkammern, Möbellagern u.ä., die diese Mindestausstattung nicht aufweisen und deshalb die dem Hilfesuchenden nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu bietende Auswahl nicht ermöglichen, braucht sich der Hilfesuchende nicht verweisen zu lassen;

-         Die Kosten sämtlicher Teillieferungen im Rahmen der HLU sind zu übernehmen, wenn der Hilfesuchende bereit ist, dass Wahlfreiheit hinausgeschoben oder "gestreckt" wird oder er auf die Bestände unterschiedlicher Kleiderkammern, Möbellager u.ä. verwiesen wird.

-         Der Umfang dieser Wahlfreiheit erhöht sich wegen des Individualisierungsgrundsatzes bei einer nur vorübergehenden Notlage. Hier dürfte die "Lage des Einzelfalles" (s. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG) eine Verweisung  auf Sachleistungsangebote regelmäßig nicht rechtfertigen, sondern nach § 15 a Abs. I Satz 4 BSHG zu verfahren sein. Das heißt, die " vergleichbare Notlage" wird durch Gewährung von Darlehen zur Beschaffung einer Grundausstattung an Bekleidung, Hausrat und Gebrauchsgütern beseitigt.

 

Sachleistungen nach § 3 AsylbLG

(aus dem Protokoll Nr. 7 zum Treffen vom 6. September 2000, TOP 2)

Thema sind Sachleistungen im Anwendungsbereich von § 3 AsylbLG. Das sind alle nicht nach § 2 AsylbLG BSHG-analogen Leistungen. § 3 AsylbLG begründet den Vorrang von Sachleistungen (Sachleistungsprinzip). Anders als im Geltungsbereich des BSHG (vgl. § 8 Abs. 1 BSHG) hat die Behörde hinsichtlich der Form der Hilfeleistung also kein Ermessen. Erörtert wird vor allem die behördliche Praxis, auf Bestände von Kleiderkammern freier Träger zu verweisen.

 

Kleiderkammern freier Träger

Kleiderkammern freier Träger sind aus der Sicht staatlicher Daseinsvorsorge ein Hilfeangebot „Dritter“. Die Beurteilung der Auswirkungen eines solchen Angebotes auf die Rechtsstellung der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten erfordert eine Differenzierung in tatsächlicher Hinsicht (drei Sachverhaltsvarianten):

 

Variante 1: im staatlichen Auftrag

Staatliche Träger bedienen sich des Angebotes Dritter zur Erfüllung ihrer (staatlichen) Aufgaben.

Dies setzt einen Vertrag des Dritten mit dem öffentlichen Träger voraus, in dem zumeist vereinbart wird, dass der öffentliche Träger dem Dritten dessen Leistungen vergütet. Kleiderkammern, die auf diese Weise in das „Hilfeprogramm“ des Sozialamtes eingebundene sind, sind Bestandteil des Hilfeangebotes des staatlichen Trägers, weil dieser eben diese Privatperson, Einrichtung, Kirche usw. dazwischenschaltet. Die Verweisung auf solche Hilfeangebote ist eine Sachleistung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Da im Geltungsbereich des AsylbLG das Sachleistungsprinzip gilt, ist dies rechtlich unbedenklich. Ob das verfügbare Angebot zur Bedarfsdeckung ausreicht, ist eine andere Frage.

 

Beachte: der „Mindeststandard“ im Rahmen des BSHG ist nicht unbesehen auf Sachleistungen nach dem AsylbLG übertragbar.

 

Variante 2: Wertgutscheine

 

Das Sozialamt erteilt auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG Wertgutscheine zur Vorlage bei der Kleiderkammer eines freien Trägers.

 

Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine (staatliche) Sachleistung. Auch sie ist rechtlich unbedenklich, wenn sie bedarfsdeckend ist. Das heißt, sie muss dem Leistungsberechtigten Zugang zu einem Angebot eröffnen, das seinem Umfang und seiner Qualität nach die auch im Rahmen des AsylbLG zu beachtenden Grenzen der Zumutbarkeit und des Schutzes der Menschenwürde nicht unterschreitet. Auch hier können sich aus einem zu geringen Angebot Bedarfsdeckungsprobleme ergeben.

 

Variante 3: Verweis als Ablehnung

 

Das Sozialamt verweist auf das karitative - d.h. für das Amt wie für den Leistungsberechtigten unentgeltliche - Angebot freier Träger.

 

Bei dieser der Diskussion zugrunde gelegten Variante liegt eine Leistungsablehnung wegen einer anderweitigen Hilfemöglichkeit vor. Eine anderweitigen Hilfemöglichkeit schließt einen Anspruch auf staatliche Hilfe, sofern der Leistungsberechtigte sie vorrangig ergreifen muss.

 

Im AsylbLG findet sich hierzu keine ausdrückliche Regelung.

 

§ 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG: „Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen  oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden.“

 

Diese Norm bestimmt nur, was zu gelten hat, wenn Kleidung nicht geleistet werden kann und betrifft also Variante 2. Ein Leistungsanspruch gegen das Sozialamt wird durch § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht in Frage gestellt. Die Auswirkungen eines (unentgeltlichen) „privaten“ Sachleistungsangebots (Variante 3) regelt die Vorschrift nicht.

 

Im Geltungsbereich des BSHG wäre dies ein Thema des Selbsthilfe- bzw. Subsidiaritäts-(Nachrang-grundsatzes der Sozialhilfe

 

(vgl. § 2 Abs. 1 BSHG: „ Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen ... erhält.“).

 

Der Nachrang- bzw. Selbsthilfegrundsatz hat zwar auch im AsylbLG Ausdruck gefunden. Z.B. § 7 AsylbLG: Einsatz von Einkommen und Vermögen. Allerdings betrifft er dort aber nur Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. § 7 Abs. 3 AsylbLG) Außerdem führt er nicht zu einem Leistungsausschluss, sondern nur zur Überleitungsbefugnis des öffentlichen Leistungsträgers analog § 90 BSHG. Vergleiche. z.B. auch § 203 Abs. 1 Satz 1 SGB III - Arbeitslosenhilfe -. Danach stehen Leistungen des Arbeitsamtes im Falle des Bestehens von Leistungsansprüchen gegen Dritte in dessen Ermessen.

 

Das AsylbLG enthält keine Regelung, nach der eine Leistung wegen realisierbarer Ansprüche gegen Dritte abgelehnt werden kann, weil der Anspruch gegen den Dritten ein „bereites“ Mittel zur Selbsthilfe Auch fehlt eine Vorschrift, die in Fällen unentgeltlicher Hilfeangebote Dritter Ansprüche begrenzt.

Trotzdem ließe sich eine Anspruchsbegrenzung begründen, wenn der Das sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz übertragbar wäre, weil er einem allgemeinen Rechtsgedanken entspringt, der besagt, dass Bedürftige vorrangig unentgeltliche Hilfe Dritter in „Anspruch“ nehmen müssen, auch wenn sie keinen Rechtsanspruch auf diese Hilfe haben. Ein solcher allgemeiner Rechtsgedanke ist aber nicht belegbar. Die zeigt der Blick auf andere bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen wie z.B. § 193 Abs. 2 SGB III: Definition fehlender Bedürftigkeit in Bezug auf Arbeitslosenhilfe.

 

Weil beide Rechtsmaterien grundsätzliche unterschiedlich sind, können die sozialhilferechtlichen Strukturprinzipien nicht auf das AsylbLG übertragen werden. Ausnahme ist § 2 AsylbLG. (Vgl. zur Geltung des Nachranggrundsatzes bei § 2 AsylbLG Hohm in GK-AsylbLG, Stand: Mai 1999, § 2 Rn. 115 f. mit weit. Nachweisen)

 

Vor allem ist die Konzeption des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes von der Konzeption des AsylbLG grundverschieden. Der Nachranggrundsatz lässt staatliche wirtschaftliche Hilfe nur das unterste Netz der sozialen Sicherheit sein, das erst einsetzt, wenn ein menschenwürdiges Lebens ohne solche Hilfe nicht mehr gesichert werden kann. Das heißt jedermann muss, bevor er staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, auf seine eigenen Ressourcen zurückgreifen, aber kann seine Lebensumstände frei gestalten. Das AsylbLG dagegen bedient sich, um seine Ziele zu erreichen, vielfältiger Einschränkungen der Lebensführung der Asylbewerber wie z.B. Freizügigkeitsbeschränkungen, Sachleistungsprinzip usw.

 

Aus dieser Sicht ist im Anwendungsbereich des § 3 AsylbLG der Verweis auf karitative Leistungsangebote unzulässig. Nur die freiwillige „Inanspruchnahme“ solchen Angebots macht  staatlicher Leistungen nicht mehr notwendig und schließt mangels Bedarfs auch nach AsylbLG einen Anspruch auf Deckung des Bekleidungsbedarfs aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1: „Der  notwendige Bedarf ....“).

 

 

Einmalige Beihilfen - § 21 BSHG

 

§ 21 Abs. 1 a BSHG

(1a) Einmalige Leistungen werden insbesondere zur

1.            Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht kleinem Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis,

2.            Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen,

3.            Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler,

4.            Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang,

5.            Instandhaltung der Wohnung,

6.            Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie

7.            für besondere Anlässe

gewährt.

(1b) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Inhalt, den Umfang, die Pauschalierung und die Gewährung der einmaligen Leistungen.

 

 

Eigenbeteiligung zu einmaligen Leistungen?

Die Arbeitsanweisung 1/2000 sieht auch eine „Eigenbeteiligung“ von Hilfeempfängern vor (I Abs. 5 Satz 2). Sie lässt allerdings im Unklaren, ob sie anrechenbares Einkommen oder Vermögen umschreibt oder ob es auch um einen „Eigenbeitrag“ von Hilfeempfängern unterhalb der Einkommensgrenze gehen soll.

 

Wäre diese weitgehende Bedeutung rechtmäßig?

 

Lösungsansätze:

Eine gibt keine Rechtsgrundlage um einen Anspruch durch Eigenbeteiligung unterhalb der Einkommensgrenze und außerhalb von § 85 BSHG zu begrenzen. Insbesondere ist bisher keine RechtsVO zu § 21 b BSHG ergangen. Maßgeblich ist daher die Auslegung von § 21 a BSHG aus den „Strukturprinzipien“ der Sozialhilfe. Folgende Argument sind in der Auslegung zu berücksichtigen:

 

Pro (Eigenbeteiligung): Der Wortlaut des § 21 Abs. 1 a BSHG „von nicht geringem Anschaffungspreis“, „in nicht kleinem Umfang“ oder „von höherem Anschaffungswert“, kann so verstanden werden, als hieße es dort: „ ... soweit über einen geringen Anschaffungspreis, kleinen Umfang“ usw. „hinausgehend“. Diese Wortlautargumentation kann allerdings von vornherein nur für die Abs. 1 a Nr. 1, 4 und 6 gelten (d.h. keine Eigenbeteiligung beispielsweise bei Nr. 2 oder Nr. 3!)

 

Contra: Dem Wortlaut des Gesetzes wird Gewalt angetan, wenn ein „nicht geringer Anschaffungspreis“ usw. in Höhe eines überschießenden geringen Betrages als „geringer Anschaffungspreis“ usw. angesehen würde. Das Gesetz kennt auch nach seiner Systematik (Bedarfsdeckungsgrundsatz) „Kostenzuschüsse“ nur, wo sie ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO: „Soweit die Aufwendungen ... den ... angemessenen Umfang übersteigen ....“), der Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt keine nur teilweise Bedarfsdeckung zu.

 

Pro: Der (Teil-)Bedarf ist in „geringem Umfang“ usw. durch Regelsatzleistungen gedeckt. Soweit der Bedarf gedeckt ist, sind Ansprüche auf Sozialhilfe erfüllt.

 

Contra:Bedarfsdeckung i.S. des BSHG ist stets auf einen sächlichen Bedarfs oder eines Bedarfs an persönlicher Hilfe gerichtet, nicht aber auf „Geldhaben“ (s. dazu Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 17). Der „Regelbedarf“ (§ 1 Abs. 1 RegelsatzVO) besteht dementsprechend in einem gegenständlich anderen Bedarf als ein einmaliger Bedarf. Der Bedarf nach § 21 Abs. 1 a BSHG ist aus dem „Regelbedarf“ herausgenommen bzw. ihm gesetzessystematisch entgegengesetzt.

Darum:

-         Einerseits keine einmaligen Leistungen für Regelbedarf,

-         andererseits keine laufenden Leistungen für einmaligen Bedarf (soweit nicht Gesetz oder RegelsatzVO die Gewährung laufender Leistungen vorsehen, § 1 Abs. 2 RegelsatzVO (Link zu zur Abgrenzung laufende/einmalige Leistungen);

-         Rückgriff auf Regelsatzbestandteile für Bedarfsgegenstände außerhalb des „Regelbedarfs“ ausgeschlossen:, weil ein „geschlossenes System des Regelsatzsystems“ existiert (BVerwGE 87, 212 <212> - Kinderspielzeug - zur Rechtslage vor Einfügung von § 21 Abs. 1 a BSHG);

-         einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 a müssen den gesamten jeweiligen einmaligen (Sach-)Bedarf decken.

 

Stellungnahme:

Die Gegenmeinung riskiert im Ergebnis eine Bedarfsunterdeckung: Bei Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 1 a BSHG würde eine Eigenbeteiligung u.U. mehrfach gefordert werden können. Das könnte zu einer Überfrachtung des Regelsatzes führen, aus dem ohnehin schon die Bedarfsgegenstände von geringem Anschaffungspreis usw. finanziert werden müssen. Deren Bedarf würde um die „geringen“ usw. Bedarfsanteile bei Bedarfsgegenständen von nicht geringem Anschaffungspreis usw. vermehrt. Damit würde die Eignung der Regelsätze zur Bedarfsdeckung in Frage gestellt.

 

Pro: Bei Regelsatzfestsetzung ist das Verbrauchsverhalten von Beziehern niedriger Einkommen maßgeblich (Einkommens- und Verbrauchsstichproben - EVS -, vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 BSHG). Das Verbrauchsverhalten umfasst auch die Beschaffung von Gegenständen von „nicht geringem Anschaffungspreis“.

 

Contra: Einmalige Leistungen sind bei Umsetzung des sog. Abstandgebotes (§ 22 Abs. 4 BSHG) ebenfalls einkalkuliert.

 

Pro: Eigenbeteiligung im Rahmen von § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG („ ... aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann“) zulässig.

 

Contra: „eigene Kräfte und Mittel“ meint nicht Regelsatzleistungen, sondern eigenes Einkommen und/oder Vermögen. Einkommenseinsatz sind abschließend geregelt. Der Einsatz von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze ist in § 85 BSHG speziell geregelt. Regelsatzleistungen sind kein „Einkommen“ im Sinne von § 85 BSHG (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG), Gleichsetzung von „eigene(m) Einkommen (Regelsatz)“ unzulässig.

 

Ergenbis: Das Forum vertritt die Meinung, dass ein Einsatz von Teilen des Regelsatzes für Bedarf nach § 21 Abs. 1 a BSHG nicht verlangt werden darf. Erwogen wurde,  im Rahmen einer Verlautbarung zur Arbeitsanweisung 1/2000 (s. o. zu 1.) die Aufnahme eines entsprechenden, klarstellenden Hinweises in die Arbeitsanweisung anzuregen.

 

Sozialhilfe und Unterhaltsverpflichtung

(Aus Protokoll Nr. 8 zum Treffen vom 18. Oktober 2000, TOP 4)

 

Literaturhinweis: Christian Müller, Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialhilfeempfängern, 3. Aufl. 2000, 39,80 DM, ISBN 3-7890-6574

 

Inanspruchnahme Drittverpflichteter - Nr. 18 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften

Auch zu diesem TOP gab eine Änderung von Verwaltungsvorschriften Anlass.

 

Nr. 18 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin vom 21. 06. 2000 bestimmt nunmehr:

„Voraussetzung für den Übergang von Ansprüchen ist, dass der Anspruch gegen einen Dritten im Zeitpunkt der Sozialhilfegewährung fällig und seinem Wesen nach geeignet ist, die Notlage abzuwenden bzw. den Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe zu befähigen. Bei der Zeitraumidentität kommt es nicht darauf an, dass die Ansprüche gegen einen Dritten für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestimmt sind. Insoweit sind auch solche in der Vergangenheit entstandenen Ansprüche gegen Dritte überleitungsfähig, die im Zeitpunkt der Hilfegewährung noch nicht erfüllt sind.“

 

Auch diese Regelung geht auf neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück: Durch Urteil vom 28. 10. 1999 - BVerwG 5 C 28.98 - (BVerwGE 110, 5) ist entschieden worden, dass „§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ... auch die Überleitung von Ansprüchen (ermöglicht), die schon vor der Leistung von Sozialhilfe fällig geworden, aber im Zeitpunkt der Überleitung noch nicht erfüllt sind“.

 

Das BVerwG wendet sich hiermit gegen Urteile, die für die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige verlangten, dass der überzuleitenden Anspruch und der Sozialhilfeanspruch gleichartig sind und gleichzeitig bestehen. Diese Ansicht stützte sich auf den Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG („Anspruch gegen einen anderen ... für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird“).

Das BVerwG (a.a.O., S. 9) hat demgegenüber „Zeitraumidentität“ nur in dem Sinne gefordert, dass der Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Dritten als Einkommen und/oder Vermögen in der Zeit des sozialhilferechtlichen Bedarfs verfügbar sein müsse. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob diese Mittel für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum „bestimmt“ sind.

 

Entstehungsgrund und Beschaffenheit des Anspruchs des Hilfeempfängers gegen den Dritten waren für das Gericht unerheblich, wegen des Grundsatzes der Faktizität. Vielmehr war alleinentscheidend, ob „der Anspruch gegen den Dritten im Zeitpunkt der Sozialhilfeleistung fällig ist und seinem Gegenstand nach geeignet ist, die Notlage abzuwenden bzw. den Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe ... zu befähigen“ (BVerwG, a.a.O., S. 8). Anders verhält es sich bei § 91 BSHG, da dieser nur zivilrechtliche Unterhaltsansprüche betrifft.

 

Fallbeispiel - Alleinerziehende mit Kind unter 6 Jahren wohnt bei ihrer Mutter

Der Sozialhilfeanspruch einer alleinerziehenden Mutter, die mit ihrem Kind unter 6 Jahren im Haushalt ihrer Mutter wohnt, wird um einen (fiktiven) Unterhaltsbeitrag ihrer Mutter gekürzt, obwohl § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, zweite Alternative BSHG einen Anspruchsübergang in solchen Fällen ausschließt.

 

„³Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige zum Personenkreis des § 11 Abs. 1 oder des § 28 gehört oder der Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder in einem entfernteren Grade verwandt ist; gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.“

 

Der Fall hat es in sich: Es muss unterschieden werden, zwischen den Voraussetzungen eines Anspruchsübergangs (nach § 91 Abs. 1 BSHG) und einer Einschränkung des Sozialhilfeanspruchs auf Grund vermuteter Drittleistungen in einer Haushaltsgemeinschaft (nach § 16 BSHG). Der Anspruch geht vom Sozialhilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger über. Das Sozialamt muss den Unterhaltsanspruch gegen den Drittverpflichteten notfalls vor den Zivilgerichten geltend machen. Trotzdem bleibt das Sozialamt aber zur Sozialhilfeleistung in ungekürztem Umfang verpflichtet.

 

Zwischen dem Umfang und den Grenzen der - zivilrechtlichen - Unterhaltspflicht z.B. von Großeltern und dem Ausschluss eines Anspruchsübergangs auf Grund Sozialhilferechts (§ 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG) besteht ein Unterschied. Dies ist schwer zu verstehen.. Deswegen wird das Thema „Übergang und Überleitung von Ansprüchen gegen Drittverpflichtete“ (§§ 90, 91 BSHG), und das Thema „Haushaltsgemeinschaft“ (§ 16 BSHG) und „eheähnliche Gemeinschaft (§ 122 BSHG) durch Fallbeispiele vertieft.

 

Sinn und Zweck der §§ 90 ff. BSHG

(Aus dem Protokoll Nr. 9 zum Treffen vom 15. November 2000, TOP 3

 

Die §§ 90 ff. BSHG („Verpflichtungen anderer“) haben die Aufgabe, den Nachrang der Sozialhilfe nachträglich herzustellen. Dies wird  insbesondere deutlich in § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG deutlich:

§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG: „Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger ... , werden durch dieses Gesetz nicht berührt“.

 

Das BSHG kennt hierzu zwei nach Rechtstechnik und Voraussetzungen sehr unterschiedliche Wege, um diese Aufgabe zu erfüllen:

 

originäre Ansprüche des Sozialamtes auf Kostenersatz

Der Sozialhilfeträger verlangt auf Grund eines eigenen, unmittelbaren („originären“) Anspruchs wegen geleisteter Sozialhilfeaufwendungen vom Dritten Kostenersatz oder einen Kostenbeitrag, nachdem ungekürzt geleistet hat, obwohl er prinzipiell nur nachrangig zu leisten braucht.

 

Beispiele:

§ 92a BSHG

(Kostenersatzpflicht wegen schuldhafter Herbeiführung von Sozialhilfebedürftigkeit)

 

Voraussetzungen:

-         „sozialwidriges“ Verhalten (vgl. BVerwGE 51, 61 <63>; 109, 331- Kündigung einer Krankenversicherung -) ist nicht gleichbedeutend mit „rechtswidrigem“ Verhalten. Rechtswidriges Verhalten hat zur Folge, dass die Hilfebewilligung nach § 45 SGB X zurückgenommen werden könnte und der Hilfeempfänger sie nach § 50 SGB X erstatten muss. Sozialwidriges Verhalten ist auch nicht mit Verhalten im Sinne von § 25 Abs. 2 BSHG (unwirtscvhaftliches Verhalten) gleichbedeutend. Vielmehr umfasst sozialwidriges Verhalten einen weiteren Tatbestand: Das Verhalten muss nicht rechtswidrig sein, sondern ist auch dann schon gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 nicht vorliegen. Das heißt dann, wenn eine Leistungskürzung zulässig gewesen wäre.

-         Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 45Abs. 2 Nr. 3 SGB X);

-         Vollendung des 18. Lebensjahres;

-         Kausalität zwischen Verhalten des Betreffenden (Hilfeempfängers oder Dritten) und Sozialhilfeleistung

 

§ 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG

(Aufwendungsersatz durch Personen der „Einsatzgemeinschaft“ bei übersteigendem Einkommen oder Vermögen)

 

§ 29 BSHG

(Kostenbeitrag zu erweiterter Hilfe in besonderen Lebenslagen)

 

 

derivative Ansprüche

Das Sozialamt erhebt Ansprüche gegen den Dritten, die er von der Rechtsposition des Hilfeempfängers ableitet („derivative Ansprüche“). Dies nennt man Anspruchsüberleitung oder auch gesetzlicher Anspruchsübergang.

 

Beispiele

 

§ 90 BSHG

(Anspruchsüberleitung durch Überleitungsanzeige) gilt für alle Geldleistungsansprüche mit Ausnahme der Ansprüche nach § 91 BSHG (lex specialis!)

Voraussetzungen:

-         Fehlen von Negativevidenz: Rechtmäßigkeit der Überleitung hängt nicht davon ab, ob der übergeleitete Anspruch auch wirklich besteht; das Bestehen des Anspruchs ist nur auf Offensichtlichkeit des Nichtbestehens zu überprüfen;

-         Zeitraumidentität zwischen Sozialhilfeleistung und Anspruch gegen Dritten (§ 90 Abs. 1 Satz 1: „ ... für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen ...“; vgl. BVerwGE 110, 5);

-         Kausalität zwischen Nichterfüllung des Anspruchs durch den Drittenund Sozialhilfeleistung.

 

§ 91 BSHG

(gesetzlicher Anspruchsübergang - „cessio legis“ - )

Diese Norm gilt nur für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche (vgl. demgegenüber z.B. BVerwGE

82, 319 <320> - Entbindungskosten -; 90, 245 - Anspruch auf Schenkungsrückgewähr -;

110, 5 - Leibgedings, Altenteilsvertrag -).

Sie enthält zahlreiche Sonderregelungen und Einschränkungen, z.B

-         Nur Verwandte ersten Grades, die nach dem BGB unterhaltspflichtig sind, können herangezogen werden. So sind Personen aus einer „Einsatzgemeinschaft“ nach §11 Abs. 1 oder aus dem  Kreis nach § 28, Großeltern und Enkelkinder, Eltern einer Schwangeren oder alleinerziehenden Mutter nach § 91 Abs. 1 Satz 3 ausgenommen;

-         Gleichbehandlung mit dem Hilfeempfänger (Abs. 1 Satz 2). Der Unterhaltsverpflichtete soll nicht in höherem Maße zu den Kosten der Hilfe herangezogen werden, als der Hilfeempfänger selbst: Erfordernis einer Vergleichsberechnung;

-         Negativevidenz (wie bei § 90 BSHG, s.oben); Rechtmäßigkeit der Überleitung hängt nicht davon ab, ob der übergeleitete Anspruch auch wirklich besteht; das Bestehen des Anspruchs ist nur auf Offensichtlichkeit des Nichtbestehens zu überprüfen. Über wirkliches Bestehen des Unterhaltsanspruchs entscheiden die Familiengerichte.

 

Verhältnis von §§ 90, 91 BSHG zu anderen Regelungen:

Wenn der Unterhaltsanspruch nicht unter § 91 BSHG fällt (z.B. Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten!), kommt eine Überleitung nach § 90 BSHG in Betracht.

 

Soweit § 91 BSHG eingreift, ist der Unterhaltsanspruch kein bereites Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG, denn der Anspruchsübergang findet kraft Gesetzes statt (cessio legis). Das heißt dem Hilfeempfänger steht der Anspruch nicht (mehr) zu. Das Sozialamt hat daher nicht - wie nach § 90 BSHG - die Wahl, ob er (ggf. auf dem Zivilrechtsweg) aus dem Unterhaltsanspruch vorgehen oder den unterhaltsberechtigten Hilfeempfänger darauf verweisen will, dies zu tun. Eine Kürzung der Hilfe nach § 2 Abs.1 BSHG im Umfang eines Anspruchsübergangs nach § 91 BSHG wäre daher unzulässig!

 

Ist der Anspruch nach § 90 BSHG durch Verwaltungsakt (vgl. § 90 Abs. 3 BSHG) übergeleitet, darf ebenso wenig auf § 2 Abs. 1 BSHG verwiesen werden. Auch hier steht der Anspruch dem Hilfeempfänger ab Zugang der Überleitungsanzeige nicht mehr zu. Allerdings kann der Sozialhilfeträger den Anspruch zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen, § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG. Davon unberührt bleibt die Pflicht, die Hilfe ungekürzt zu leisten.

 

Soweit ein Anspruch zwar unter § 91 BSHG fällt, sein gesetzlicher Übergang auf den Sozialhilfeträger aber nach Absatz 1 bis 3 ausgeschlossen ist, bleibt der Anspruch trotzdem bestehen. Wenn § 91 BSHG den Übergang des Anspruchs einschränkt oder ausschließt, bedeutet das nicht, dass ein entsprechender Anspruch nach BGB nicht bestünde. Deshalb ist es zulässig, eine Unterhaltsverpflichtung trotzdem zu berücksichtigen, obwohl (bzw. gerade weil) sie nicht zu einem Anspruchsübergang nach § 91 BSHG führt. Das ist z.B. der Fall wenn eine zur „Haushaltsgemeinschaft“ gehörende Personen - etwa Großeltern - unter eine der Einschränkungen des § 91 BSHG fallen. Möglichkeiten die Verpflichtung zu berücksichtigen sind:

-         nach § 16 BSHG zu vermuten, dass in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen fließen,

-         das Einkommen oder Vermögen von Personen der „Einsatzgemeinschaft“ im Sinne von § 11 Abs. 1 BSHG um ihre gesetzliche Unterhaltspflicht zu „bereinigen“

-         den Hilfesuchende im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG darauf zu verweisen, auf Erfüllung solcher Pflichten zu drängen usw.

 

Anspruchsübergang bei unbilliger Härte?

(aus dem Protokoll Nr. 10 zum Treffen vom 29. November 2000, TOP 1)

Wird die Ausschlussregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG (kein Anspruchsübergang bei unbilliger Härte) unterlaufen, wenn das Sozialamt Hilfesuchende im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf Unterhaltsansprüche verweisen darf, deren Übergang auf den Sozialhilfeträger nach § 91 BSHG ausgeschlossen ist?

 

Lösungsansätze:

Das gesetzliche Ziel von § 91 ist, das der Hilfesuchende - z.B. im Interesse des „Familienfriedens“ - davon entlastet werden soll, den Unterhaltsanspruch selbst einfordern zu müssen. Das Sozialamt nimmt ihm einen solchen „Bittgang“ ab. Andererseits soll das Sozialamt soll nicht im Wege durch den Anspruchsübergang „in Familienangelegenheiten hineingedrängt“ werden. Deshalb sieht § 91 Ausnahmen vor, wann Anspruche nicht auf das Sozialamt übergehen sollen. Von diesen Ausnahmen bleibt aber das Bestehen von Unterhaltsansprüchen und auch der prinzipielle Nachrang der Sozialhilfe gegenüber Unterhaltsverpflichteten unberührt.

Ein Beispiel: Ein nicht ehelich geborener Hilfesuchender lernt seinen leiblichen Vater kennen. Der Vater ist einen reicher Prominenten, der von der Existenz seines Kindes bislang nichts wusste. Er bestreitet seine Unterhaltspflicht nicht, würde aber sein Kind wohl „ablehnen“, wenn die Tatsache des „unverhofften Nachwuchses“ durch regelmäßige Zahlungen an das Sozialamt aktenkundig und möglicherweise öffentlich bekannt würde. Hier könnte der Übergang der Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt zu einer unbilligen Härte führen, da sie die familiären Bande zwischen Vater und Kind gefährdet. Das spricht dafür, dass das Sozialamt besser „außen vor“ bleibt. Warum sollte aber der Hilfesuchende nicht selbst, bei seinem zahlungswilligen und zahlungskräftigen Vater Hilfe suchen müssen, anstatt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen? Allerdings ist nicht auszuschließen, dass dieselben Gründe, die eine „unbillige Härte“ im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 begründen, zugleich eine Selbsthilfemöglichkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 als „unzumutbar“ erscheinen lassen. Die Zumutbarkeit“ spielt bei der Frage eine Rolle, ob die Unterhaltsforderung „realisierbar“, also ein „bereites Mittel“ zur Selbsthilfe ist.

 

Sozialhilfe bei Hausgemeinschaften

(aus dem Protokoll Nr. 10 zum Treffen vom 29. November 2000, TOP 3)

 

Sozialhilfeansprüche sind höchstpersönlicher Natur (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Deshalb stehen sie in Haushalts-, Familiengemeinschaften jedem einzelnen Mitglied zu; aber nicht der Gemeinschaft als solcher. Für jedes Mitglied der Gemeinschaft ist deshalb eine individuelle Bedarfs- und Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn alle ihre Mitglieder Sozialhilfe brauchen („Bedarfsgemeinschaft“). Über jeden individuellen Hilfeanspruch ist gesondert, d.h. durch rechtlich selbständigen Bescheid zu entscheiden. Nicht notwendig ist es zwar, jeweils einen gesonderten Bescheid auszufertigen. Auf jeden Fall muss jedoch jedes einzelne Mitglied einen Bescheid erhalten. Ausnahme: Die Eltern, als gesetzliche Vertreter erhalten den `Bescheid für ihre Kinder. Eine Empfangsvollmacht genügt dagegen nicht. Wenn z.B. der Bescheid der Freundin B an Freund A adressiert ist, oder er ihn für seine Freundin entgegennimmt, ist der Bescheid nicht ordnungsgemäße zugestellt. Die Folge im Streitfall ist, dass - überhaupt keine Frist läuft (§ 57 VwGO), es sei denn der Zugang des Bescheids ist nachweisbar oder unbestritten (§ 9 Abs. 1 VwZG). Eine solche „Heilung“ des Zustellungsmangels kann jedoch nur erfolgen, wenn überhaupt Widerspruch eingelegt wurde (§ 9 Abs. 2 VwZG)!

 

Das Bestehen einer Haushalts-, Familiengemeinschaft spielt aber für die Höhe eines Sozialhilfeanspruchs in verschiedener Hinsicht eine Rolle: (vergleiche dazu auch Sozialhilfebroschüre für Berlin und Brandenburg ab S. 21)

 

Vermutung nach § 16 Satz 1 BSHG

 

§ 16 BSHG: „Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. ²Soweit jedoch der Hilfesuchende von den in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren“.

 

Die widerlegliche Vermutung anderweitiger Hilfeleistung ist Ausdruck des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 BSHG: „Hilfe von anderen“). § 16 greift nur unter folgenden Voraussetzungen:

-         Haushaltsgemeinschaft

Eine „Haushaltsgemeinschaft“ liegt vor, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht und „aus einem Topf gewirtschaftet wird“. Das Getrenntleben innerhalb einer Wohnung (dazu unten) beseitigt die„Haushaltsgemeinschaft“ (Problem bei Wohngemeinschaft!).

 

-         mit Verwandten oder Verschwägerten

Siehe § 1589 f. BGB:

Beispiel: Stiefelternteil im Verhältnis zu Kindern seines Ehepartners, nicht dagegen Ehegatten selbst.

 

-         nach deren Einkommen und Vermögen kann erwartet werden, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen.

Leistungen, die nur deshalb erbracht worden sind, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen hat, bleiben bei § 16 BSHG unberücksichtigt (BVerwGE 52, 214 <223>)

 

-         keine Gefahr einer Auflösung der Haushaltsgemeinschaft

Siehe § 16 Satz 2. Beweispflichtig ist derjenige, der benachteiligt wäre, wenn sich das Bestehen bzw. Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft nicht sicher klären lässt. Ansonsten gelten die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast Link zu: Glaubhaftmachung von Einkommen und Vermögen)

 

-         Vermutung des Zusammenwohnens und -wirtschaftens nicht widerlegt

 

 

Einkommen und Vermögen bei Gemeinschaften - § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG

Einkommens- und Vermögenseinsatz bei Einsatzgemeinschaft

§ 11 BSHG Personenkreis:

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. ²Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteiles zu berücksichtigen. ³Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn eine Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.

(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten Fällen auch insoweit gewährt werden, als der notwendige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen beschafft werden kann. 2In diesem Umfang haben die in Absatz 1 genannten Personen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch einzelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.“

 

Die Norm ist Ausdruck des Selbsthilfegrundsatzes. Sie greift, anders als die Vermutung nach § 16 Satz 1 ohne Rücksicht darauf ein, ob das Einkommen bzw. Vermögen auch tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt wird. Vorausgesetzt:

-         Es handelt sich um Ehegatten bzw. Eltern,

Zur „Einsatzgemeinschaft“ gehört ein engerer Personenkreis als zur Haushaltsgemeinschaft i.S. von § 16 BSHG.

 

-         Einsatzgemeinschaft“, d.h. kein Getrenntleben bzw.

Getrenntleben bei Ehegatten in derselben Wohnung ist möglich, vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB. Getrennt leben sie dann wenn die„Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist (so: BVerwGE 97, 344 [(346 f.])

 

-         Haushaltsangehörigkeit (bei unverheirateten Kindern)

-         keine Belastung des Familienzusammenhalts

Für beide Punkte gilt die These aus § 7 BSHG

§ 7  Familiengerechte Hilfe: „Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berücksichtigt werden. ²Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.“

andernfalls aber § 91 BSHG (gesetzlicher Anspruchsübergang - Link)

 

 

§ 122 BSHG eheähnliche Gemeinschaft

(aus dem Protokoll Nr. 10 zum Treffen vom 29. November 2000, TOP 4)

 

§ 122  Eheähnliche Gemeinschaft: „Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. ²§ 16 gilt entsprechend.

 

Diese Norm stellt sicher, dass Personen, die in „eheähnlicher Gemeinschaft“ leben, sozialhilferechtlich keinen Vorteil aus dem „Fehlen eines Trauscheins“ ziehen. Früher nahmen die Gerichte eine „wilde Ehe“ schon an, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wurde. Inzwischen genügt dieses Indiz allein nicht mehr. Seit 1995 verlangen die Gerichte eine „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“

-         als „Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau,

-         die auf Dauer angelegt ist,

-         daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und

-         sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. (Vgl. BVerwG Urteil vom 17. 5. 1995 (BVerwGE 98, 195, BVerfG Urteil vom 17. 11. 1992 (BVerfGE 87, 234 [264 f]):

 

Dadurch ist der Anwendungsbereich des § 122 BSHG im Vergleich zur früheren Auslegung wesentlich enger geworden. Ob ein Zusammenleben von (zwei!) Partnern unterschiedlichen Geschlechts „eheähnlich“ ist, wird gegenwärtig anhand folgender Indizien (BVerfG a.a.O. S. 265) entschieden:

-         lange Dauer des Zusammenlebens,

-         Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt,

-         Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.

 

Als Gegenindiz (BVerfG a.a.O.) gilt die Auflösung der Wohngemeinschaft.